Tätigkeitsschäden – wie sind Schäden durch geleistete Arbeit versichert?
Die Betriebshaftpflichtversicherung gehört längst zu den wichtigsten Versicherungen für Unternehmer und Freiberufler – mit ihr können sich Inhaber kleiner und großer Betriebe gegen Haftpflichtansprüche Dritter aus der gewerblichen Tätigkeit absichern. Gerade für Handwerker ist die Gestaltung der Police besonders wichtig, weil diese häufig an und mit fremden Sachen arbeiten. Dieser Beitrag erläutert, was es mit den so genannten Tätigkeitsschäden auf sich hat und warum Handwerker auf diesen Versicherungsschutz keinesfalls verzichten sollten.
Warum ist ein Check der Betriebshaftpflicht sinnvoll?
Tätigkeitsschäden – oft wird auch der Begriff Bearbeitungsschäden verwendet – sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ( AHB ) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Durch den Einschluss der Allgemeinen Bestimmungen für Gewerbebetriebe gelten Tätigkeitsschäden dann wieder als mitversichert und ergänzen hiermit die Deckung der Haftpflichtversicherung. Das Schaubild im Blogartikel Betriebshaftpflichtversicherung verdeutlicht Aufbau und Inhalt gewerblicher Haftpflichtversicherungen.
In welcher Höhe sollten Tätigkeitsschäden versichert sein?
Der Versicherungssumme für Bearbeitungsschäden kommt in der Tat eine wichtige Bedeutung zu. In den wenigsten Fällen sind Tätigkeitsschäden bis zur Höhe der Deckungssumme mitversichert, welche in der Regel mehrere Millionen Euro beträgt. Versicherer arbeiten hier mit so genannten Sublimits – also mit vom Versicherungsschein abweichend niedrigeren Versicherungssummen.
Als Standard gelten heute Deckungssummen von 1 Million Euro für die Mitversicherung von Bearbeitungsschäden. Auf Antrag und gegen Beitrag kann mit dem Versicherungsunternehmen eine höhere Deckung vereinbart werden. In vielen alten Betriebshaftpflicht-Policen können noch sehr niedrige Sublimits vereinbart sein!
Warum ist die Versicherungssumme für Bearbeitungsschäden geringer?
Versicherer argumentieren hier, dass sie sich nicht am unternehmerischen Risiko ihrer Versicherungsnehmer beteiligen möchten. Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an und mit fremden Gegenständen ausführen, trifft also eine besondere Sorgfaltspflicht, die sich nicht auf die Betriebshaftpflicht verlagern lässt.
Für einzelne Gewerbearten sind auch heute noch deutlich niedrigere Deckungssummen für Bearbeitungsschäden marktüblich ( Beispiel: Tarife für Gebäudereiniger / Tierheilberufe ).
Was sind überhaupt Tätigkeitsschäden?
Ein Tätigkeitsschaden ( oder auch Bearbeitungsschaden ) ist ein Schaden, der durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entstanden ist. Der Versicherungsschutz gilt für Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden ( Folgeschaden ):
- durch eine berufliche Tätigkeit / gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen.
- durch die Benutzung dieser Sachen für die Durchführung der Tätigkeit.
- wenn sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Das Online Lexikon Wikipedia beschreibt Tätigkeitsschäden so.
Beispiele für Bearbeitungsschäden
Ein Malerbetrieb verputzt die Fassade eines Neubaus. Die Mitarbeiter haben die bereits eingesetzten Fenster nicht sorgfältig genug abgeklebt. Die Rahmen der Fenster werden bei den Arbeiten durch den maschinell aufgebrachten Putz verunreinigt und beschädigt. Der Hauseigentümer macht seinen Schaden bei dem Handwerker geltend.
Am Einfamilienhaus seines Kunden bringt ein Zimmereibetrieb einen Stützbalken für ein Carport an. Hierbei wird die Fassade und ein innen liegendes Regenfallrohr beschädigt. Der Gebäudeeigentümer verlangt Schadenersatz von dem Betrieb.
Bei Flexarbeiten im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses wird der Steinboden durch Funkenflug beschädigt. Auch hier entsteht der Schaden durch die mangelnde Sorgfalt ( Bodenflächen nicht ausreichend abgedeckt ). Der Hauseigentümer nimmt auch in diesem Fall den Handwerksbetrieb für den verursachten Sachschaden in Anspruch.
Ein Trockenbauer benutzt in der Wohnung seines Auftraggebers dessen Schrank als Steighilfe. Dieser bricht unter dem Gewicht zusammen.
Welche Schäden fallen unter den Ausschluss?
Nicht versichert sind beispielsweise alle Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen- und Luftfahrzeugen. Schäden für in Obhut genommene Sachen, sowie Schäden an zur Lohnbearbeitung übernommenen Gegenständen müssen separat versichert werden!
Wer benötigt eine Versicherung von Tätigkeitsschäden?
Grundsätzlich benötigen alle Gewerbebetriebe, die Arbeiten ( Bearbeitung / Reparaturen ) an und mit fremden Sachen durchführen, hierfür einen ausreichenden Versicherungsschutz. Die oben gezeigten Beispiele stammen allesamt aus dem Handwerk – und hier liegt auch das Hauptrisiko.
Handwerksbetriebe arbeiten oft auf fremden Grundstücken und am Eigentum Dritter – und hier entstehen meistens auch die Sachschäden.
Handwerksbetriebe sollten handeln!
Die Mitversicherung von Tätigkeitsschäden in gewerblichen Haftpflichtversicherungen fällt – durch die Sublimits – oft geringer aus. Die von Versicherern angebotenen Deckungssummen für Bearbeitungsschäden sind zudem unterschiedlich hoch. Aus diesem Grund sollten – vor allem – Handwerker ihre Police genau unter die Lupe nehmen und für einen Versicherungsschutz in ausreichender Höhe sorgen.