Betriebshaftpflichtversicherung – betriebliche Risiken richtig absichern

Unternehmen gehen täglich Risiken ein. Ein Unfall auf dem Betriebsgelände oder ein Sachschaden am Eigentum des Kunden können rasch zu hohen Schadenersatzforderungen führen. Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es für Firmen aller Branchen maßgeschneiderte Deckungskonzepte zum Schutz vor betrieblichen Risiken. Der nachfolgende Beitrag beantwortet häufige Fragen und erläutert, wie eine betriebliche Haftpflichtversicherung aufgebaut ist, welche Schäden sie deckt und worauf beim Abschluss geachtet werden muss.

Ergänzt wird dieser Beitrag durch zahlreiche Beispiel-Fälle aus der Praxis und weiterführende Beiträge zu speziellen Haftpflichtthemen.

Warum ist eine Betriebshaftpflichtversicherung wichtig?

Unternehmen können im Alltag mit einer Vielzahl von Haftungsansprüchen konfrontiert werden. Dies lässt sich mit einem Blick auf die unterschiedlichen Haftungsnormen und Haftungsgrundlagen verdeutlichen. Die Haftung des Gewerbetreibenden ist in verschiedenen Gesetzestexten geregelt und erscheint Nicht-Juristen als völlig undurchsichtiger Paragraphen-Salat. Hier ist eine grobe Einteilung in die unterschiedlichen Haftungs-grundlagen:

Unternehmen schließen regelmäßig Verträge mit anderen Personen oder Unternehmen ab. Aus dem geschlossenen Vertrag ergeben sich die vereinbarten Rechte und Pflichten. Aus dem Vertragsverhältnis haftet ein Betrieb beispielsweise für mangelhaft hergestellte oder gelieferte Sachen.

Für die vertragliche Haftung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch mehrere Haftungsarten und beschreibt diese an unterschiedlichen Stellen. Die §§ 634 ff BGB beschreiben zum Beispiel die Rechte des Bestellers bei Mängeln.

Mit der vertraglichen Haftung aus einem Kaufvertrag beschäftigen sich die §§ 433 ff BGB.

Oftmals bedienen sich Firmen zur Erbringung ihrer Leistungen auch eines so genannten Erfüllungsgehilfen. Verursacht dieser nun einen Schadensfall bei einem Dritten, so richtet sich der Anspruch auf Ersatz des Schadens an den Auftraggeber ( des Erfüllungsgehilfen ). Dieser haftet für den Schaden, als hätte er ihn selbst verursacht. Quelle ist hier der § 278 BGB.

Das klassische Beispiel ist hier der als Subunternehmer tätige Fliesenleger, der von einem anderen Bauunternehmen für die Ausführung von Fliesenarbeiten beauftragt wird.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB § 823 ) ist die gesetzliche Haftpflicht für vorsätzlich oder fahrlässig begangene Handlungen geregelt. Hat der Versicherte das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein anderes Recht eines Dritten verletzt, so ist er zum Ersatz des Schadens hieraus verpflichtet.

In der Praxis sind auch Mitarbeiter für den Unternehmer oder Gewerbetreibenden tätig. Verursachen diese Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Sach- oder Personenschaden, haftet der Unternehmer für das Verschulden seines Angestellten.

Das Juristendeutsch benutzt hierfür den Begriff des Verrichtungsgehilfen. Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen ist ebenfalls im BGB geregelt, und zwar im § 831.

Der auf Weisung seines Arbeitgebers handelnde Mitarbeiter verursacht bei Bauarbeiten einen Sachschaden am Eigentum eines Dritten. Der Dritte richtet seinen Schadenersatzanspruch jedoch nicht an den Mitarbeiter, sondern an den Betriebsinhaber.

Eine Haftung des Gewerbetreibenden – ohne, dass ein Verschulden vorliegt – hört sich zunächst widersprüchlich an. In der Praxis drohen einem Betrieb schon aus der Unterhaltung einer Betriebsstätte und der Herstellung von Produkten Haftungsrisiken – ohne, dass ein eindeutiges Verschulden vorliegen muss.

Unter die so genannte „Gefährdungshaftung“ fallen beispielsweise Umweltschäden, die vom Betriebsgrundstück ausgehen. Die Haftung für Umweltschäden ist im Umwelthaftungsgesetz ( UmweltHG ) und im Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) geregelt.

Durch auf dem Betriebsgrundstück befindliche Heizöltanks kann Heizöl austreten und das Erdreich oder umliegende Gewässer verunreinigen. Der Betreiber ( der Unternehmer ) haftet für den entstandenen Schaden schon aus dem Vorhandensein und dem Betrieb dieser umweltgefährdenden Anlage.

Zur Gefährdungshaftung zählt auch das so genannte Produkthaftungsrisiko. Die Haftung für Schäden aus Produkten ist im Produkthaftungsgesetz ( ProdHaftG ) geregelt. Die Betriebshaftpflichtversicherung enthält für gewöhnlich daher auch eine Produkthaftpflichtversicherung.

Erfahren Sie mehr zur Haftung bei der Betriebshaftpflichtversicherung.

Die gesetzliche Haftpflicht ist für Laien einerseits schwer durchschaubar, andererseits können die Schäden aus der betrieblichen Tätigkeit mehrere Millionen Euro erreichen – das BGB kennt für Haftung keine Obergrenze. Der Versicherer prüft für den Versicherungsnehmer, ob dieser schuldhaft gehandelt hat und leistet erforderlichenfalls bis zur Höhe der Deckungssumme. Aus diesem Grund zählt die Betriebshaftpflichtversicherung zu den wichtigsten Versicherungen für Unternehmer und Freiberufler.

Was übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung?

Die Leistung einer Betriebshaftpflichtversicherung lässt sich ganz einfach mit den folgenden Punkten erläutern. Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst:

  • Die Prüfung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche dem Grunde nach.
  • Die Prüfung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Höhe nach.
  • Die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche ( passiver Rechtsschutz ).

Wird ein Schadensfall gemeldet, prüft der Versicherer in einem ersten Schritt, ob das versicherte Unternehmen dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist. Hat der Firmeninhaber oder einer der Mitarbeiter schuldhaft einen Schaden verursacht, prüft die Versicherung in einem nächsten Schritt, ob die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach gerechtfertigt sind.

Wird das Unternehmen mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert, wehrt die Betriebshaftpflicht die Forderungen des Anspruchstellers für den Versicherungsnehmer ab und übernimmt hierfür auch die anfallenden Kosten für Anwälte und Gericht. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche stellt für das versicherte Unternehmen eine echte Versicherungsleistung ( passiver Rechtsschutz ) dar.

Für den Unternehmensinhaber ist die betriebliche Haftpflicht gleich in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für den Unternehmer die – durchaus komplizierte – Beurteilung der Haftung. Schuldhaft verursachte Schäden werden von der Betriebshaftpflicht übernommen und der Anspruchsteller in angemessener Höhe ( bis zur Deckungssumme ) entschädigt. Unbegründete Forderungen werden abgelehnt – etwaige Prozesse und deren Kosten übernimmt das Versicherungsunternehmen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt den Personen-, Sachschaden oder den sich daraus ergebenden Vermögensschaden ( unechter Vermögensschaden ), wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten ( Geschädigten ) aufgrund eines Schadenereignisses ( Versicherungsfall ) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Bei der Regulierung von Haftpflichtschäden orientiert sich die Betriebshaftpflicht an dem Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Entschädigung eines Sachschadens werden die üblichen Reparaturkosten der beschädigten Sache übernommen. Ist eine Reparatur nicht möglich, wird Geldersatz für einen gleichwertigen ( Berücksichtigung von Alter und Zustand ) Gegenstand geleistet. Die Entschädigungsleistung ist in jedem Fall auf den Zeitwert der beschädigten Sache beschränkt.

Klingt die Entschädigung eines Sachschadens noch recht einfach, so wird es bei der Regulierung eines Personenschadens schon deutlich schwieriger. Wird eine Person infolge eines Schadenereignisses verletzt, muss die Haftpflichtversicherung erheblich mehr Ansprüche berücksichtigen und die gesundheitlichen Folgen für die verletzte Person für die Zukunft entsprechend beurteilen, beispielsweise:

  • Kosten medizinischer Versorgung ( Arzt, Krankenhaus, ReHa-Einrichtungen, etc. ).
  • Verdienstausfall.
  • Kosten für Pflege / Haushaltsführung.
  • Schmerzensgelder.
  • Aufwendungen für Mobilität.
  • Dauernde Rentenleistungen.
  • Kosten für Gutachten.
  • Prozesskosten.

Angesichts der hier gezeigten Schadensaufwendungen kommt der Höhe der Deckungssumme in der Betriebshaftpflicht eine besondere Bedeutung zu. Das Haftungsrisiko und die finanziellen Folgen aus einem Schadenereignis sind für den Kunden einer Versicherung schwer greifbar.

In diesem Beitag erfahren Sie alle Tipps zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung!

Naturgemäß haben Versicherungen auch Ausschlüsse, da nicht jedes Schadenereignis kalkulierbar und damit versicherbar ist. Hier sind einige generelle Ausschlüsse aus den Bedingungen für die Betriebshaftpflicht-Versicherung:

  • Schäden durch Vorsatz.
  • Schäden durch Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeuge ( Benzinklausel ).
  • Vertragserfüllung ( vertraglich übernommene Haftung = Erfüllungsschaden ).
  • Eigenschäden.
  • Schäden durch Miete, Leihe, Pacht, verbotene Eigenmacht.
  • Arbeiten, die nicht dem versicherten Berufsbild / der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sind.
  • Arzneimitteltechnik.

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Wer benötigt eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung, die sich an Freiberufler, Gewerbetreibende und Unternehmer richtet. Die Betriebshaftpflicht bietet Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche Dritter, die aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen.

Im Vergleich hierzu leistet die Private Haftpflichtversicherung nur für Schäden, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Privatperson schuldhaft gegenüber einem Dritten verursacht hat.

Der Name Betriebshaftpflicht lässt zunächst vermuten, dass es sich hierbei um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung handelt. Dem ist allerdings nicht so. Nichtsdestotrotz haftet der Firmeninhaber gegenüber Dritten für schuldhaft verursachte Schäden – unabhängig vom Bestehen einer betrieblichen Haftpflichtversicherung.

Lediglich für einige wenige Berufe und Branchen ist eine Haftpflichtversicherung tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben, beziehungsweise ist sie Voraussetzung für die Erlaubnis zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

Haftpflichtschutz für unterschiedliche Betriebsarten

Jeder Gewerbebetrieb ist anders und benötigt umfassenden Schutz für das jeweils individuelle Risiko. Ein reiner Bürobetrieb benötigt beispielsweise eine andere Absicherung, als Hersteller von Produkten, Handwerksbetriebe, Großhändler oder Angehörige freier Berufe.

Aus diesem Grund halten Versicherungen eine Vielzahl an Angeboten für Gewerbebetriebe verschiedener Branchen bereit. Im Vergleich unterscheiden sich die Betriebs-Haftpflichtversicherungen durch unterschiedlich hohe Versicherungssummen und branchenspezifische Erweiterungen zum Versicherungsschutz.

Mit einem Betriebshaftpflicht Vergleich auf der sicheren Seite

Unternehmen sollten ihre betriebliche Haftpflichtversicherung einem regelmäßigen Check unterziehen und dabei auf ein vernünftiges Preis-Leistungs-Verhältnis achten.

Auch Existenzgründer sollten sich frühzeitig gegen die finanziellen Folgen betrieblicher Haftungsrisiken absichern. Einige Versicherer bieten Gründern zu Beginn entsprechende Nachlässe an.

Wie ist eine Betriebshaftpflichtversicherung aufgebaut?

Damit die Betriebshaftpflicht dem individuellen Risiko gerecht werden kann, besteht diese aus einer Kombination aus Versicherungsbedingungen, Bestimmungen, besonderen Vereinbarungen und zusätzlichen Einschlüssen.

Grundlage einer jeden Betriebshaftpflichtversicherung bilden die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung ( AHB ). In den AHB sind – wie der Name vermuten lässt – zunächst allgemeine Dinge geregelt. Darunter fallen Begrifflichkeiten, wie Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, die Beschreibung des versicherten Risikos, wichtige Ausschlüsse, Obliegenheiten des Kunden oder eben der Hinweis zu Beitragsangleichungen während der Vertragslaufzeit.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Versicherung von Gewerbebetrieben konkretisieren den Versicherungsumfang und beschreiben Leistungen, die in den AHB ausgeschlossen sind.

Hier sind beispielsweise die Risiken Schlüsselverlust oder Bearbeitungsschäden eingeschlossen bis zur Höhe der vertraglich festgelegten Versicherungssumme.

In den besonderen Bestimmungen für ausgewählte Gewerbearten wird der Schutz nochmals spezieller beschrieben und für einzelne Betriebsarten erweitert oder auch eingeschränkt.

Durch die Mitversicherung von Zusatzrisiken kann die Absicherung für das Unternehmen nochmals verfeinert werden. So kennt zum Beispiel die Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker eine ganze Reihe individueller Einschlüsse und Ergänzungen zur betrieblichen Haftpflicht.

Zu den Sondervereinbarungen zählt beispielsweise eine vom Vertrag abweichende Deckungssumme, wenn die betriebliche Tätigkeit dieses erforderlich macht oder die Vereinbarung einer Schaden-abhängigen Rückvergütung.

Erfahren Sie mehr zum Aufbau der Betriebshaftpflichtversicherung.

Hier finden Sie nützliche Downloads zu diesem Thema

Betriebshaftpflicht für IT-Betriebe

Betriebshaftpflicht für das Bauhauptgewerbe

Ab wann ist eine Betriebshaftpflichtversicherung Vorschrift?

Eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung ist für einige Freiberufler verpflichtend und eine Voraussetzung für die Erlaubnis zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Die Berufshaftpflichtversicherung ist, u.a. vorgeschrieben für:

  • Rechtsanwälte / Notare
  • Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
  • Sachverständige
  • Ärzte / Apotheker
  • Architekten / Ingenieure

In den beratenden Berufen sind beispielsweise reine Vermögensschäden mitversichert. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens ( unechte Vermögensschäden ) sind. Ein reiner Vermögensschaden entsteht aus der Beratungstätigkeit heraus. In einem solchen Fall muss der Versicherer den finanziellen Schaden für eine versäumte Frist oder eine falsche Planung übernehmen.

Auch selbständig tätige Versicherungskaufleute – wie der Autor dieses Blogs 😉 – müssen seit einigen Jahren eine Versicherungspolice gegen Vermögensschäden nachweisen können.

Welche Versicherungssumme sollte gewählt werden?

Zu den häufigen Fragen gehört auch die Frage nach der richtigen Deckungssumme in der Betriebshaftpflichtversicherung. Zugegeben: diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da niemand die finanziellen Folgen eines Schadenereignisses bereits im Voraus abschätzen kann.

Die nachfolgenden Fragen können eine Orientierung geben, in welcher Höhe die Betriebshaftpflicht abgeschlossen werden sollte:

  • Wie teuer kann das schlimmstenfalls eintretende Schadenereignis sein?
  • Können Personen bei Arbeiten im Betrieb ( z.B. durch Maschinen / Gabelstapler ) verletzt werden?
  • Kann es durch selbstfahrende Arbeitsmaschinen ( z.B. auf Baustellen ) zu Verletzungen kommen?
  • Welche Produkte stellt mein Unternehmen her und welche Risiken gehen von ihnen aus?
  • Welchen Wert haben die Objekte ( z.B. Bürohochhäuser ), an denen ich arbeite?
  • Haben meine Mitarbeiter ein hohes Unfallrisiko ( z.B. bei Gerüstarbeiten )?
  • Kann durch meine Arbeiten ein Brand ( Schweißarbeiten / Sprengungen ) entstehen?

Es gibt gute Gründe, sich einmal mit der Wahl der richtigen Deckungssumme zu befassen. Versicherungs-unternehmen bieten ihren gewerblichen Kunden unterschiedliche Versicherungssummen in der Höhe von mehreren Millionen Euro für Personen- und Sachschäden an.

Die gängigen Versicherungssummen in gewerblichen Haftpflichtpolicen bewegen sich zwischen 5 Millionen und 10 Millionen Euro je Schadenereignis. Unternehmen mit einem erhöhten Haftungsrisiko – zum Beispiel bei Montagearbeiten in großen Industrie-Komplexen – können den Versicherungsschutz projektbezogen erhöhen. Bei der so genannten Exzedentenversicherung wird die Deckung um einen weiteren Millionenbetrag – gegen Zahlung eines Mehrbeitrages – für den gewünschten Zeitraum erhöht.

Die Absicherung wird für einzelne Bereiche der betrieblichen Tätigkeit durch so genannte Sublimits beschränkt. Bei Sublimits handelt es sich um eine abweichende Obergrenze von der Deckungssumme innerhalb des Versicherungsvertrages.

Sublimits gelten regelmäßig für folgende Leistungen der Betriebshaftpflicht:

  • Schlüsselverlust.
  • Mietsachschäden.
  • Fehlalarm.
  • Bearbeitungsschäden.
  • Obhutsschäden.

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte einmal überprüfen, in welcher Höhe die einzelnen Positionen im Versicherungsschein mitversichert sind. Beispiel: Bei Reinigungsbetrieben sind die Bearbeitungsschäden standardmäßig mit relativ niedrigen Sublimits ausgestattet. Wer nun große Flächen bearbeitet ( Böden in öffentlichen Gebäuden / Fassaden von Bürogebäuden ), benötigt im Schadensfall deutlich mehr Schutz.

Was kostet eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Der Beitrag für eine Betriebs-Haftpflichtversicherung richtet sich grundsätzlich nach der ausgeübten Tätigkeit der versicherten Firma. Die Versicherung kalkuliert den Versicherungsbeitrag anhand der Risiken, welche durch die Tätigkeit des Firmeninhabers und seiner Mitarbeiter entstehen können. So kann die jährlich zu entrichtende Versicherungsprämie von wenigen hundert Euro für einen Kleinbetrieb bis hin zu mehreren tausend Euro für ein Großunternehmen variieren.

Versicherungspolice wird nach Risiko kalkuliert

So bezahlt ein Freiberufler für seine Bürohaftpflichtversicherung einen anderen Beitrag, als ein Fertigungsbetrieb mit Einschluss einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung oder ein Handwerksbetrieb, der Arbeiten auf fremden Grundstücken verrichtet.

Kurz gesagt: Die Versicherungsprämie ist genauso individuell, wie das versicherte Unternehmen selbst. Aus diesem Grund fällt Interessenten auch ein Vergleich von Versicherungen untereinander schwer.

In diesem Beitrag erfahren Sie alle wichtigen Tipps zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung!

Versicherer kalkulieren den Schutz für die betriebliche Tätigkeit in der Regel nach der Anzahl der beschäftigten Personen. Weiterhin wird dann unterschieden, wer mit reinen Bürotätigkeiten beschäftigt ist und wer beispielsweise handwerkliche Arbeiten auf fremden Grundstücken ausübt.

In einzelnen Branchen wird der Versicherungsbeitrag für die Betriebshaftpflicht auch nach der jährlich an die Berufsgenossenschaft gemeldeten Lohnsumme oder nach dem Jahresumsatz errechnet. Diese Art der Beitragsberechnung ist bei Handwerksbetrieben weit verbreitet und für den Kunden auch gut nachvollziehbar.

Die Versicherungsprämie richtet sich – neben den weiter oben beschriebenen Tatbeständen – auch danach, bis zu welcher Höhe das Versicherungsunternehmen Deckung bietet. Etwaige Selbstbeteiligungen im Versicherungsfall spielen bei der Ermittlung des Beitrags ebenso eine Rolle, wie individuelle Einschlüsse in den Versicherungsvertrag ( Beispiel: Generalunternehmer-Tätigkeit, erweiterte Produkthaftpflicht ).

Für einen niedrigeren Versicherungsbeitrag empfiehlt sich die Vereinbarung einer generellen Selbstbeteiligung von 300 Euro oder 500 Euro je Schadenereignis. In der Praxis melden Firmeninhaber Klein- und Kleinstschäden ohnehin nicht ihrer Betriebshaftpflicht. Somit lassen sich auch bei der wichtigsten Versicherung bis zu mehrere hundert Euro jährlich einsparen.

Wie schon weiter oben beschrieben, gibt es gute Gründe die eigene Betriebshaftpflichtpolice zu vergleichen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Hierfür sind Online-Rechner allerdings nur bedingt geeignet, da diese nur einen Teil der benötigten Angaben abfragen und somit nur einen ersten Überblick anbieten können. Für ein detailliertes – auf den Betrieb zugeschnittenes Versicherungskonzept – werden weitere Informationen benötigt ( es lebe die Individualität ), damit die Absicherung ideal zur versicherten Tätigkeit des Unternehmens passt.

Beim Vergleich von Haftpflicht-Angeboten sollte darauf geachtet werden, dass:

  1. Identische ( oder zumindest vergleichbare ) Deckungssummen angeboten werden.
  2. Das beschriebene Risiko im Angebot identisch ist ( ein Tischler ist kein Zimmermann! ).
  3. Dem Versicherungsunternehmen eine vollständige Betriebsbeschreibung zur Kalkulation vorliegt.
  4. Die gleiche Berechnungsgrundlage ( Personen / Lohnsumme / Umsatz ) verwendet wird.
  5. Wichtige Einschlüsse beim Versicherungsschutz ( z.B. Arbeitsmaschinen ) berücksichtigt werden.
  6. Die Höhe der möglichen Selbstbeteiligungen / Sublimits vergleichbar gewählt sind.
  7. Sind weitere Haftpflichtrisiken ( beispielsweise eine beitragsfreie Privathaftpflicht ) enthalten?
  8. Die Höhe etwaiger Mindestbeiträge für die Versicherung kommuniziert wird.
  9. Angaben zu möglichen Vorschäden vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Wie in Punkt 8 beschrieben, gibt es für die Betriebshaftpflicht auch Mindestbeiträge. Diesen Mindestbeiträgen kommt eine durchaus wichtige Bedeutung zu, wenn als Berechnungsgrundlage die Lohnsumme oder der Umsatz herangezogen wird. Das nachfolgenden Rechenbeispiele sollen dies verdeutlichen.

Für ein Handwerksunternehmen wird die Versicherungsprämie nach Lohnsumme kalkuliert und ein Mindestbeitrag von 4.000 € ( netto ) fixiert.

Berechnung 1 ( bei der aktuellen Lohnsumme )

Lohnsumme 400.000 € x 11%o Beitragssatz = 4.400 € Jahresbeitrag ( netto ).

Berechnung 2 ( die Lohnsumme sinkt im Folgejahr – die Firma findet keine Arbeitskräfte )

Lohnsumme 330.000 € x 11 %o Beitragssatz = 3.630 € Jahresbeitrag ( netto ).

Im zweiten Rechenbeispiel wird der vereinbarte Mindestbeitrag von 4.000 € unterschritten, weil die an die Berufsgenossenschaft gemeldete Lohnsumme gesunken ist. An dieser Stelle macht der Mindestbeitrag seinem Namen alle Ehre, denn nun wird diese Summe ( mindestens ) fällig und stellt in diesem Sinne die Untergrenze des zu zahlenden Versicherungsbeitrags dar.

Für einen umfassenden Schutz ist eine vollständige Betriebsbeschreibung unerlässlich – sie liefert dem Versicherungsunternehmen weitere Informationen für die Kalkulation und gibt Hinweise, ob weitere Klauseln oder Sondervereinbarungen in die Betriebs-Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden müssen. Für eine genaue Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit kann dem Firmeninhaber die Beantwortung der nachfolgenden 4-W-Frage helfen:

Wer? macht im Unternehmen Was? genau und Wo? und vor allem Womit?

Die Frage klingt schon etwas holprig – zugegeben. Dennoch geben die Antworten sehr genau Aufschluss darüber, wo und in welchem Umfang im Unternehmen Absicherung benötigt wird.

Die beispielhaften Antworten auf die 4-W-Frage könnten so aussehen:

Wer? Der Unternehmer arbeitet entweder allein, oder er beschäftigt Mitarbeiter oder Subunternehmer.

Was? Die Firma stellt Produkte her, bearbeitet Sachen, liefert oder führt Montagen aus.

Wo? Gearbeitet wird in einer Betriebsstätte, Filiale oder beim Auftraggeber ( auf fremden Grundstücken ).

Womit? Die Mitarbeiter bedienen eigene und / oder fremde ( geliehene ) Maschinen.

Die 4-W-Frage funktioniert für Unternehmungen verschiedener Branchen und sensibilisiert dafür, wo Haftpflichtrisiken entstehen und zu finanziellen Schäden führen können.

Der Fertigungsbetrieb stellt am eigenen Standort mit 10 Beschäftigten Fenster- und Tür-Elemente her, die selbst ausgeliefert und vor Ort auf den Baustellen montiert werden. Gelegentlich werden Aufträge an Subunternehmer vergeben. Für die Montagetätigkeit werden regelmäßig Hubsteiger angemietet.

Zum versicherten Personenkreis zählen – neben dem Firmeninhaber selbst – seine Mitarbeiter. Hierzu zählen auch Auszubildende, Teilzeitkräfte, Aushilfen und angestelltes Reinigungspersonal oder Hausmeister.

Ist darüber hinaus auch die private Haftpflichtversicherung enthalten, so schließt diese auch Partner und Kinder des Inhabers mit ein.

Der Jahresbeitrag für eine Betriebshaftpflichtversicherung mindert den zu versteuernden Gewinn einer Unternehmung. Die Aufwendungen für die Versicherung werden als Betriebsausgabe anerkannt.

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Was ist über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt?

In der nachfolgenden Übersicht finden sich einzelne versicherte / versicherbare Bausteine aus der betrieblichen Haftpflichtversicherung – jeweils ergänzt durch Schadenbeispiele. Die Aufzählung soll nur einen Überblick über die umfangreichen Leistungen vermitteln und ist keinesfalls abschließend.

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken und Gebäuden ( z.B. für die Betriebsstätte ). Mögliche Schadenersatzansprüche können aus der Verletzung von Pflichten zur Instandhaltung oder Verkehrssicherung resultieren.

Schadenbeispiele

Auf dem Zugang zum Büro kommt ein Paketbote zu Fall und verletzt sich, weil eine Gehwegplatte weggesackt ist. Die gesetzliche Krankenversicherung fordert den Ersatz der Behandlungskosten. Der Arbeitgeber des Paketboten macht überdies seine Kosten der Lohnfortzahlung geltend.

Ein Besucher tritt auf dem Werksgelände auf die Abdeckung einer Regenablaufrinne. Das bereits stark verrostete Teil gibt unter dem Gewicht nach. Der Besucher bricht sich das Fußgelenk.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten für den versicherten Betrieb. Hierzu zählen: Neubauten, Umbauten, Reparaturen, sowie Abbruch und Grabearbeiten.

Schadenbeispiel

Anlässlich von Bauarbeiten am Geschäftsgebäude wird Baumaterial im Verkehrsbereich abgeladen. Der Fahrer eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erkennt das Hindernis zu spät und beschädigt seinen Wagen.

Hierunter fallen Haftpflichtansprüche wegen des Austretens, bzw. des Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen bei Herstellung, Lieferung, Instandhaltung, Wartung und Montage von Anlagen und Behältern.

Schadenbeispiel

Ein Installateur schloss einen Flüssiggastank an die Versorgung eines Einfamilienhauses an. Durch die nicht fachgerechte Montage konnte über Wochen Flüssiggas aus dem Tank entweichen.

Gedeckt im Rahmen der Vermögensschäden sind Haftpflichtansprüche wegen eines erhöhten Energieverbrauchs durch mangelhafte Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, die durch den Versicherten erbrachten werden.

Schadenbeispiel

Durch eine falsche Anlagen-Einstellung entstehen während der Nutzung der Anlage unnötig hohe Stromkosten.

Abgesichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögensschäden aufgrund eines versehentlich falsch ausgelösten Alarms. Hierzu zählen Aufwendungen für den Einsatz von Feuerwehren, sowie Rettungs- und Wachdiensten.

Schadenbeispiel

Bei Schweißarbeiten versäumte es ein Monteur, die Brandmeldeanlage zu deaktivieren. Bei den Arbeiten wurde ein Feueralarm ausgelöst. Die Stadt machte daraufhin die Kosten für den vergeblichen Feuerwehreinsatz geltend. Ein solcher Einsatz kann schnell vierstellige Kosten nach sich ziehen.

Die Betriebshaftpflicht übernimmt die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern und Schließanlagen, sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. Dies gilt auch, wenn Schlüssel oder Codekarten zu den angemieteten Geschäftsräumen abhanden kommen.

Schadenbeispiel

Dem Mitarbeiter eines Reinigungsbetriebes wurde der Generalschlüssel für einen Bürokomplex überlassen. Durch eine Nachlässigkeit ging dieser verloren. Der Gebäudeeigentümer tauschte daraufhin die gesamte Schließanlage aus.

Abgesichert sind an zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und Räumen verursachte Schäden.

Schadenbeispiel

Bei Schweißarbeiten in einer angemieteten Fertigungshalle verursachte ein Beschäftigter fahrlässig ein Feuer. Das Gebäude brannte vollständig ab. Zunächst leistete die Gebäudeversicherung des Vermieters Ersatz für den Sachschaden – später forderte sie Regress beim Mieter der Halle.

Unter Bearbeitungsschäden versteht man Schäden an einer fremden Sache, die durch die berufliche Tätigkeit an oder mit dieser Sache entstanden sind. Der beschädigte Gegenstand muss hierbei nicht Teil des Arbeitsauftrags gewesen sein. Es handelt sich ebenfalls um Bearbeitungsschäden, wenn Sachen die sich im Wirkungsbereich einer Tätigkeit befinden mit einer gewissen Zwangsläufigkeit beschädigt werden, sollten keine wirksamen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Schadenbeispiele

Ein Zimmereibetrieb hat den Auftrag einen Dachbodenausbau durchzuführen. Hierbei wird ein tragender Balken nicht fachgerecht abgestützt, was einen teilweisen Einsturz des Daches zur Folge hat.

Bei Flexarbeiten in einem Treppenhaus beschädigte der Funkenflug die nicht ausreichend abgedeckten Treppenstufen aus Stein.

Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden an Erdleitungen ( Elektrizität; Zu- und Abwasser; Gas ), sowie an Frei und Oberleitungen. Leitungen und Rohre in Wänden sind hiermit allerdings nicht gemeint.

Schadenbeispiel

Beim Aushub für einen Neubau wird ein Erdkabel beschädigt. Aufgrund des Stromausfalles macht ein benachbarter Produktionsbetrieb seine Kosten für den Stillstand geltend.

Die Produkthaftpflichtversicherung schützt insbesondere Fertigungsbetriebe aus Industrie und Handwerk vor gesetzlichen Haftungsansprüchen Dritter, die sich aus Personen-und Sachschäden sowie aus Vermögensfolgeschäden ergeben können.

Verursacht ein fehlerhaftes Teil oder ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden, so wird der Firmeninhaber hierfür schadenersatzpflichtig gemacht.

Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung deckt darüber hinaus auch „echte Vermögensschäden“ – dies sind finanzielle Schäden, denen weder ein Sach-, noch ein Personenschaden zugrunde liegt.

Schadenbeispiel

Ein Anlagenbauer hat für den Schaltschrank einer Maschine Elektrokabel mit einem zu geringen Querschnitt verwendet. In der Folge kommt es zu einem Brand mit erheblichem Ausmaß und zu einem Produktionsausfall.

Mitversichert sind Schadenereignisse beim Be- und Entladevorgang an Land- und Wasserfahrzeugen, sowie an Containern.

Schadenbeispiel

Mitarbeiter eines Baumarkts helfen beim Verladen von Baustoffen und beschädigen dabei das Kundenfahrzeug.

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt auch Schäden aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Schadenbeispiel

Im Eingangsbereich eines Hotels wurde der Steinboden maschinell gereinigt. Ein Hotelgast stürzt und bricht sich das Becken. Das Reinigungspersonal hatte versäumt, ein Warnschild auf die noch nasse Fläche zu stellen.

Abgesichert sind Schäden durch die Energielieferung, an Elektrogeräten der Abnehmer und durch herabstürzende Teile der Anlage.

Schadenbeispiel

Das auf dem Dach des Firmengebäudes montierte Modul einer Photovoltaikanlage löst sich aus der Befestigung und fällt auf das geparkte Fahrzeug eines Besuchers.

Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt die Prozesskosten für eine gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Auftragnehmers gegen seinen Auftraggeber. Die Versicherung tritt ein, wenn die Forderung berechtigt und der gemeldete Haftpflichtanspruch gedeckt ist.

Schadenbeispiel

Der Kunde eines Handwerkers kürzt die Schlussrechnung eines Handwerkers um 1.000 €, weil dieser ihm in Ausübung seiner Tätigkeit den Teppichboden beschädigt hat.

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen der Senkung eines Grundstückes und seines auftstehenden Gebäudes, infolge von Erdrutschungen, Erschütterungen und Rammarbeiten.

Schadenbeispiel

Beim Aushub verlor der Untergrund auf dem Nachbargrundstück seine Festigkeit. Das darauf befindliche Wohngebäude bekam sichtbare Risse und wurde instabil.

Durch diesen Baustein sind Abbruch-, Einreißarbeiten und Sprengungen mitversichert. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang die sog. Radiusklausel. Diese schließt Sachschäden im Umkreis, der dem Radius der Höhe des abzubrechenden Bauwerkes entspricht, explizit aus.

Schadenbeispiel

Bei Abbrucharbeiten wird ein Fußgänger durch herabfallende Teile erheblich verletzt.

Die betriebliche Haftpflicht deckt auch die gesetzliche Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern für die betriebliche Tätigkeit. Die Versicherung kann nach abgeschlossener Schadensregulierung beim Subunternehmer Regress nehmen.

Schadenbeispiel

Aufgrund von Personalmangel beauftragt ein Hochbaubetrieb einen selbstständigen Maurer als Subunternehmer, damit der Rohbau eines Mehrfamilienhauses termingerecht fertiggestellt werden kann. Auf der Baustelle stürzt dem Subunternehmer sein Zementkübel durch eine Bodenöffnung und verletzt einen anderen Bauarbeiter erheblich. Die Betriebshaftpflicht übernimmt den Personenschaden des verletzten Kollegen und kündigt Regress an.

Versicherungsschutz besteht auch für Schadenereignisse, die erst nach Beendigung des Vertrages entstehen, jedoch vor Beendigung des Vertrages verursacht wurden. Der Zeitraum für die Nachhaftung beträgt 5 Jahre.

Schadenbeispiel

Ein Installateur meldet sein Gewerbe ab und tritt in den Ruhestand ein. Ein halbes Jahr später kommt es aufgrund einer fehlerhaft angeschlossenen Wasserleitung zu einem Nässeschaden, der Trockungs- und Sanierungsarbeiten erforderlich macht. Die betroffene Arbeit hatte der Installateur erst zwei Jahre zuvor ausgeführt.

Bei Arbeiten an und unter Bauwerken müssen diese ggf. unterfangen, bzw. unterfahren werden. Beim Unterfangen und Unterfahren kann es hierbei leicht zu Beschädigungen an diesem Bauwerk kommen.

„Als Unterfangung bezeichnet man im Bauwesen die Sicherung eines Gebäudes gegen Abrutschen oder Setzung bei Erdarbeiten unterhalb seiner Fundamente“. Quelle: Wikipedia

Schadenbeispiel

Ein Bauunternehmen musst für Sanierungsarbeiten das Fundament eines Altbaus unterfangen. Durch eine fehlerhafte Ausführung gab das Fundament nach und es kam zum Einsturz des Gebäudes.

Abgesichert ist der Sachschaden, der als Folge eines mangelhaften Werkes entstanden ist. Außerdem sind die Kosten gedeckt, die notwendig sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zweck der Schadensbehebung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

Schadenbeispiel

An der fehlerhaften Verbindung einer Wasserleitung trat über einen längeren Zeitraum Wasser aus. Hierdurch bildete sich Schimmel und die Tapeten lösten sich ab. Die Mauer musste aufgeschlagen werden um eine Reparatur der schadhaften Leitung zu ermöglichen. Im Anschluss waren Maurer- und Malerarbeiten erforderlich um den gewünschten Zustand wieder herzustellen.

Wie schon weiter oben beschrieben, können sich schon aus der Unterhaltung einer Betriebsstätte umfangreiche Haftungstatbestände ergeben. So haftet der Firmeninhaber für Umweltrisiken, die von seinem Grundstück ausgehen. Eine mögliche Haftung kann aus der Lagerung schädlicher Substanzen ( Farben, Lacke, Öle, Abfälle ) erwachsen. Auch das Vorhandensein einer betriebseigenen Tankstelle stellt ein potenzielles Umweltrisko dar.

Schadenbeispiel

Durch eine Leckage an einem Heizöltank auf dem Betriebsgrundstück gelangt Öl ins Erdreich und verunreinigt das Grundwasser.

Inbesondere im Baugewerbe ist der Einsatz von Arbeitsmaschinen weit verbreitet. Auf dem Betriebsgelände und auf Baustellen werden Maschinen unterschiedlicher Art benötigt. Oftmals verfügt der Baubetrieb nicht nur über eigenes Gerät, sondern mietet gelegentlich auch Maschinen an. Ein besonderes Augenmerk gilt hier der richtigen Vertragsgestaltung: Deckung sollte für Schäden durch und an den gemieteten Maschinen selbst bestehen.

Schadenbeispiele

Der Beschäftigte eines Bauunternehmers schwenkt den Ausleger eines angemieteten Turmdrehkranes zu schnell. Die angehängte Last schwingt gegen ein stehendes Fahrzeug und beschädigt dieses erheblich.

Durch den nicht fachgerechten Aufbau des Kranes durch eigenes Personal stürzt dieser um. Es kommt zu einem Totalschaden. Der Kran-Verleiher fordert einen hohen Geldbetrag für eine Ersatzbeschaffung.

Bei einem Arbeitsunfall kümmert sich die Sozialversicherung um die Versorgung und Genesung des Verletzten. Im Nachgang wird geprüft, ob ein Verschulden für den Unfallhergang und dessen Folgen ( z.B. beim Betriebsinhaber ) vorliegt. Regelmäßig reichen Sozialversicherungsträger ihre Schadenaufwendungen an die Betriebsinhaber und deren Versicherungen weiter.

Schadenbeispiel

Ein Mitarbeiter räumt – auf der Leiter stehend – Regale ein. Hierbei kommt er zu Fall. Die Berufsgenossenschaft nimmt den Firmeninhaber in Regress, weil ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften vorliegt.

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Betriebshaftpflicht für IT-Betriebe

Betriebshaftpflicht für das Bauhauptgewerbe

Absicherung für besondere Haftpflichtrisiken

Wie schon weiter oben beschrieben, benötigen einige Unternehmungen spezielle Erweiterungen zur betrieblichen Haftpflichtversicherung. Hier sind noch einige Beispiele:

Export nach USA / Kanada

Medienberichte über irrsinnig hohe Schadensersatzforderungen auf der anderen Seite des Atlantiks verdeutlichen, dass die hierzulande üblichen Versicherungssummen für ein Engagement in Nordamerika und Kanada keinesfalls ausreichend sind.

Besondere Produktrisiken

Herstellungsbetriebe benötigen – neben der Produkthaftpflichtversicherung – oft auch eine erweiterte Produkthaftpflicht zur Deckung echter Vermögensschäden. Die finanziellen Folgen fehlerhafter Produkte können beispielsweise für den Zulieferbetrieb eines Automobilherstellers immens sein. Mit diesem sehr speziellen Thema beschäftigt sich der hier verlinkte Blog-Artikel ausführlich.

Angesichts weltweit steigender Datenmengen und zunehmender Abhängigkeit von digitalen Prozessen, werden auch die Schadenereignisse durch Viren, Würmer und Trojaner künftig zunehmen. Die betriebliche Haftpflicht kann schon jetzt um eine Cyberversicherung zum Schutz vor Schadenersatzansprüchen ergänzt werden.

Was ist im Schadensfall zu beachten?

Auch die Versicherungsbedingungen der Betriebshaftpflicht-Versicherung beinhalten so genannte Obliegenheiten im Schadensfall. Einfach ausgedrückt, handelt es sich hierbei um die Pflichten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Schadenereignisses.

Der Versicherungskunde muss seinem Versicherer das Schadenereignis unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – anzeigen und den Vorfall umfassend und wahrheitsgemäß schildern.

Hierfür ist es extrem hilfreich – neben der schriftlichen Schadens-Schilderung – Fotos und Skizzen vom Hergang anzufertigen. Eine Liste mit Namen und Anschriften von Beteiligten ( das können Zeugen oder Mitverursacher sein ), sowie Angaben zur Schadenhöhe helfen dem Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Haftung und der Eintrittspflicht.

Kurz gesagt, müssen dem Versicherer alle für die Haftungsbeurteilung und Schadensregulierung relevanten Informationen zugänglich gemacht werden.

Eine Haftung sollte seitens des Versicherungs-Nehmers keinesfalls anerkannt werden, auch wenn der Geschädigte hierauf drängt. Die Beurteilung der Haftungsfrage obliegt einzig der Versicherung, die bei entsprechendem Sachverhalt unbegründete Forderungen auch abwehrt.

Wie kann ich die Betriebshaftpflichtpolice kündigen?

Für die Kündigung der Betriebshaftpflicht-Versicherung kann es unterschiedliche Gründe geben. Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über die Kündigungsmöglichkeiten und die jeweiligen Fristen:

Der Versicherungsvertrag kann zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende durch den Kunden schriftlich gekündigt werden.

Einmal jährlich ( zum 1. Juli ) ermittelt ein unabhängiger Treuhänder, ob die Beiträge in der Haftpflichtversicherung angeglichen werden müssen. Bei der Beurteilung durch den Treuhänder werden der Schadenaufwand einerseits und die gebuchten Versicherungsbeiträge andererseits berücksichtigt.

Erhöht der Versicherer den Beitrag ohne, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung erfolgen. Die Kündigung erfolgt per sofort, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird.

Eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit entsteht nach der Regulierung eines Schadens durch die Betriebshaftpflicht-Versicherung. Der Versicherungskunde kann seine Kündigung innerhalb eines Monats nach Zahlung der Entschädigungsleistung per sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode – kündigen.

Der Inhaber hat dem Versicherungsunternehmen den Verkauf der Firma unverzüglich anzuzeigen. Der Erwerber übernimmt sodann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Der neue Eigentümer kann die Betriebshaftpflichtversicherung innerhalb eines Monats – ab Kenntnis des Vertrages – per sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Endet die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens mit der Abmeldung des Gewerbes, genügt ein formloses Schreiben ( mit einer Kopie der Gewerbe-Abmeldung ) an die Versicherungsgesellschaft.

Betriebshaftpflichtversicherung Vergleich

Wie im Beitrag dargestellt, gilt es für ein richtiges Versicherungs-Konzept viele individuelle Punkte zu beachten. Dieser Artikel soll helfen, die betriebliche Haftpflicht richtig einzuschätzen und abzuschließen. Bei allen Fragen rund um die Betriebshaftpflicht steht Ihnen der Autor gern persönlich über das Kontaktformular zur Seite.

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Mirko Bubig

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FAQ

Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Gewerbetreibenden, bzw. das Unternehmen vor Schadenersatzansprüchen Dritter, wenn es aufgrund der betrieblichen Tätigkeit zu einem Personen- oder Sachschaden kommt.

Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, muss dem Geschädigten seinen Ersatzanspruch erfüllen. Haftung ist im BGB – einem der ältesten deutschen Gesetze – geregelt. Für die Haftung gibt es keine Obergrenze. Schlimmstenfalls haftet der Verursacher mit seinem gesamten Vermögen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung kann ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsablauf gekündigt werden.

Die Betriebshaftpflichtversicherung sollte direkt zu Beginn der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen werden, also zusammen mit der Gewerbeanmeldung.

Ja, in jedem Fall. Auch der Einzelunternehmer kann in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit einen Personen- oder Sachschaden bei einem Auftraggeber verursachen.

Eine generelle Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung besteht nicht. Für einzelne Berufe ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung allerdings Voraussetzung zur Zulassung der Berufsausübung.

Die Betriebshaftpflicht reguliert Personen- und Sachschäden, welche schuldhaft durch den Versicherten oder seine Mitarbeiter gegenüber Dritten verursacht werden. Dabei übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung auch die Prüfung der Haftungsfrage. Unberechtigte Forderungen wehrt sie ab – nötigenfalls auch vor Gericht.

Auch Vermögensschäden lassen sich über die Betriebshaftpflicht versichern. Einzelne Branchen benötigen einen speziellen Schutz für die Absicherung von Vermögensschäden, beispielsweise: Architekten, Steuerberater und Rechtsanwälte.

Der Einschluss von zusätzlichen Risiken hängt ganz vom individuellen Bedarf des Unternehmens ab. Die Betriebshaftpflichtversicherung kann mit zahlreichen Bausteinen ideal auf das Unternehmen und seinen Versicherungsbedarf abgestimmt werden.

Niemand weiß exakt, wie hoch der maximale Schaden sein kann. Der Gesetzgeber formuliert keine Obergrenze für mögliche Haftpflichtschäden. Der Versicherungsnehmer sollte immer eine auf sein mögliches Risiko angepasste Deckungssumme wählen. Allgemein üblich sind Deckungssummen von 5 – 20 Millionen Euro.

Ja, und das ist sogar besonders wichtig. Kaum ein Unternehmen kann ohne Mitarbeiter auskommen. Schäden, die von Mitarbeitern in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht werden, fallen unter den Versicherungsschutz.

Ja, die gibt es. Beispielsweise sind Schadenersatzansprüche von Versicherten untereinander ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind reine Vertragserfüllungsschäden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einen vollständigen Überblick zu den Ausschlüssen liefern die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ( AHB ) und die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt auch Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt. Dies ist elementar wichtig für herstellende Betriebe, aber auch für Importeure von Produkten.

Eine generelle Wartezeit – wie beispielsweise in der Rechtsschutzversicherung – gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht.

Es besteht auch die Möglichkeit ein weiteres Unternehmen als Mitversicherungsnehmer in die Betriebshaftpflichtversicherung zu integrieren.