Erfüllungsschaden – warum die Betriebshaftpflicht nicht zahlt…
Sie ist für jeden Firmeninhaber unerlässlich: Die Rede ist von der Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt ein, wenn Unternehmen oder ihre Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Schaden gegenüber Dritten verursachen. In diesem Fall prüft der Versicherer den Sachverhalt und begleicht den Anspruch gegenüber dem Geschädigten bis zur Höhe der Deckungssumme. So weit so gut: In der Praxis kommt es allerdings auch vor, dass ein Schaden als nicht versichert abgelehnt wird. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist beispielsweise der so genannte Erfüllungsschaden.
Nicht jeder Anspruch ist ein Fall für den Versicherer
Der Versicherungsschutz für die betriebliche Haftpflichtversicherung ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ( AHB ) und den darauf aufbauenden Bestimmungen für Gewerbebetriebe geregelt. Für Personen- und Sachschäden beträgt die Leistung des Versicherers mehrere Millionen Euro – dieser Schutzschirm sichert im Schadensfall die Existenz des Unternehmens. Aktuelle Policen enthalten zudem eine Vielzahl von Einschlüssen für individuelle Risiken, dennoch ist nicht jeder Schaden ein Fall für die Versicherung.
Versicherungsbedingungen enthalten Einschränkungen
Kommt es zu einer Ablehnung, erfolgt seitens der Versicherung ein Verweis auf die Versicherungsbedingungen mit einer Erläuterung zum Ablehnungsgrund. Dieser Beitrag erläutert, wann es sich um einen nicht versicherten Erfüllungstatbestand handelt und wo die Grenze zu mitversicherten Schadenereignissen verläuft. Im Ergebnis sollen die nachfolgenden Zeilen Versicherungsnehmern einer Betriebshaftpflichtversicherung ein besseres Verständnis zu Art und Umfang der versicherten Leistungen vermitteln.
Weitere Informationen liefern die hier im Blog veröffentlichten Beiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Was ist ein Erfüllungsschaden?
Als Erfüllungsschaden wird ein Schaden bezeichnet, der dadurch entsteht, dass ein Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Quelle: Wikipedia.
Um die genannte Definition etwas „mit Leben“ zu füllen, soll das nachfolgende Beispiel den genauen Sachverhalt erläutern. Zwei Personen schließen einen Vertrag über den Kauf eines Gegenstandes und begründen hiermit ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn beide Seiten ihren vertraglichen Verpflichtungen ( Bezahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware ) nachkommen.
Gesetzliche Ansprüche sind im BGB geregelt
Wenn nun eine der beiden Parteien ihre Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, sprich: nicht bezahlt oder nicht liefert, kann die jeweils andere Seite Vertragserfüllung verlangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 323, Abs. 1 BGB.
Der Unterschied zwischen vereinbarter und tatsächlich erbrachter Leistung ist der Erfüllungsschaden. Diesen kann der Gläubiger einer Leistung bei seinem Vertragspartner einfordern.
Was ist ein positives Interesse?
Der Gläubiger einer Leistung hat ein Erfüllungsinteresse, welches auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages abzielt ( man spricht hier auch vom sog. positiven Interesse ).
Wo kommen Erfüllungsschäden vor?
Ein Mangel in der Vertragserfüllung kann immer dort auftreten, wo Personen und oder Unternehmen den Abschluss eines Vertrages miteinander vereinbaren. Wenn eine Vertragspartei sich nicht vertragskonform verhält, wird die andere Partei auf den konkreten Vertrag verweisen und den Ersatz der geschuldeten Leistung geltend machen.
Der Schaden aus einer Vertragserfüllung resultiert oft aus einer Verletzung von Sorgfaltspflichten. Eine Erfüllung ist beispielsweise nicht gegeben, wenn der Vertragsgegenstand beschädigt geliefert, eine Montage fehlerhaft erfolgt oder eine Dienstleistung nicht im vom Auftraggeber geforderten Umfang erfolgt ist.
Mit der oben zitierten juristischen Definition sind die Merkmale und Folgen eines Vertragserfüllungsschadens benannt. Insofern bedarf es hierzu keiner weiteren Erläuterungen. Richtig speziell wird es allerdings, wenn sich zum Schaden aus der Vertragserfüllung auch noch Sachschäden, Vermögensschäden ( entgangener Gewinn ) und weitere Folgeschäden addieren.
Die Betriebshaftpflicht schaut genau hin
Zur Betriebshaftpflichtversicherung von Handwerksbetrieben werden regelmäßig Sachschäden gemeldet, die gelegentlich auch Schäden aus den Pflichten zur Vertragserfüllung enthalten. Der Haftpflichtversicherer hat dann die Aufgabe, zwischen versichertem Sachschaden und nicht versicherter Vertragserfüllung zu unterscheiden und gegebenenfalls abzugrenzen.
„Ein Elektriker liefert und montiert in einem Einfamilienhaus die gesamte Elektroinstallation. Durch einen Fehler springt immer wieder der FI-Schalter heraus. Durch die mangelhafte Leistung ist der Vertrag nicht erfüllt und der Elektriker muss nachbessern. Anders verhält es sich, wenn der besagte Handwerker an einer bereits vorhandenen Installation gerarbeitet hätte und es durch seine Arbeit zu einem Schaden hieran gekommen wäre.“
Woran erkennt man einen Erfüllungsschaden?
Versicherte und nicht versicherte Schadenereignisse liegen manchmal dicht beieinander – besonders Handwerker können „ein Lied davon singen“. Die Betriebshaftpflichtversicherung prüft Art und Umfang der verursachten Schäden und leistet Ersatz für die versicherten Ansprüche Dritter.
Im Handwerk entstehen allerhand anschauliche Schadenbeispiele, weil hier regelmäßig an und mit fremden Sachen gearbeitet wird – die Begriffe werden in den folgenden Absätzen näher erläutert. Aus diesem Grund beschäftigen sich die hier dargestellten Fälle allesamt mit Schäden, die im Handwerk entstanden sind.
„Ein Erfüllungsschaden liegt vor, wenn der ursprüngliche Auftrag wiederholt werden muss.“
Mit diesem einen Satz lässt sich hervorragend eine Abgrenzung von reiner Vertragserfüllung zu versicherten Sachschäden und deren Folgeschäden herstellen. Aus diesem Grund lassen sich Haftpflichtversicherer bei Schadensmeldungen auch gern den Auftrag beschreiben – die Versicherung deckt also keine Fälle reiner Vertragserfüllung.
Beispiel Nr. 1 Gebäudereinigung ( reine Vertragserfüllung )
Ein Unternehmen soll für einen Auftraggeber eine große, mit Granit ausgelegte Fläche reinigen. Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Kunde das Reinigungsergebnis und verlangt Nachbesserung für die mangelhafte Werkleistung.
Der Unternehmer hat keine Sache seines Kunden beschädigt. Mit einer Wiederholung des ursprünglichen Auftrags ( Reinigung ) ist der Vertrag erfüllt. Die reine Vertragserfüllung ist nicht Gegenstand der Betriebshaftpflicht.
Beispiel Nr. 2 Gebäudereinigung ( Bearbeitungsschaden )
Der Gebäudereiniger verwendet für die oben beschriebene Tätigkeit versehentlich eine ungeeignete Chemikalie. In der Folge wird der Steinboden stumpf und unansehnlich.
In diesem Fall hat der ausführende Betrieb in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die Sache (Steinboden) des Vertragspartners beschädigt. Mit einer Wiederholung der Reinigung ist es nun nicht mehr getan. Der Geschädigte hat nun einen Schadensersatzanspruch. Die Betriebshaftpflicht prüft die Haftung und zahlt den Anspruch als versicherten Tätigkeitsschaden.
Beispiel Nr. 3 Garagentoreinbau ( reine Vertragserfüllung )
Ein Betrieb vereinbart mit einem Bauherrn Lieferung und Montage eines Garagentors mit Antrieb. Das Sektionaltor stoppt beim Öffnen und Schließen ständig und blockiert schlussendlich. Der Bauherr pocht auf sein Recht und wendet Mängel ein.
Auch in diesem Fall hat der Handwerksbetrieb keinen Schaden bei seinem Kunden verursacht. Die mangelhafte Werkleistung muss durch ihn nachgebessert werden – vergebliche Aufwendungen gehen zu seinen Lasten. Der ursprüngliche Auftrag muss wiederholt werden.
Beispiel Nr. 4 Garagentoreinbau ( Bearbeitungsschaden und Vertragserfüllung )
Beim Einbau der Laufschienen stürzt der Monteur von der Leiter. Das schwere Werkzeug beschädigt den Fliesenboden in der Garage und die dort auf einer Palette lagernden Tor-Elemente.
In dieser Konstellation hat der Betrieb das Eigentum ( Fliesenboden ) seines Kunden beschädigt. Die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst den Sachschaden am Boden und reguliert diesen im Rahmen der mitversicherten Bearbeitungsschäden. Das Sektionaltor wiederum fällt unter die Erfüllung des geschlossenen Vertrags. Dieses muss nun erneut angefertigt und geliefert werden.
Beispiel Nr. 5 Installateur ( reine Vertragserfüllung )
Ein Handwerksbetrieb installiert in einem Neubau für seinen Kunden eine komplette Heizungsanlage. Der Handwerker hat sich verrechnet: Die Heizung bringt nicht die für diese Gebäudegröße erforderliche Heizleistung und auch die Kapazität zur Wassererwärmung ist zu gering bemessen.
Der Auftraggeber hat auch hier keinen entstandenen Schaden an seinem Eigentum zu beklagen. Hier muss der Unternehmer für seine mangelhafte Werkleistung haften und nun durch Nachbesserung seinen Vertragsbestandteil ( eine funktionierende Heizungsanlage ) abliefern. Folge: Neulieferung / Installation.
Beispiel Nr. 6 Installateur ( Bearbeitungsschaden, Mangelfolgeschaden und Vertragserfüllung )
Neben der oben beschriebenen – zu kleinen Heizungsanlage – hat der Handwerker auch eine Fussbodenheizung verlegt, die von Beginn an stetig geringe Mengen Wasser verliert und den Estrichboden durchfeuchtet. Beim Einbau eines Heizkörpers wurde zudem der bereits verlegte Laminatboden zerkratzt.
Die gesamte Schadenaufstellung reicht der Handwerksmeister bei seiner Betriebshaftpflichtversicherung ein. Diese prüft den Versicherungsschutz und übernimmt die Beschädigung am Laminat ( Tätigkeitsschaden ). Der Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht erstreckt sich auch auf die so genannten Mängelbeseitigungsnebenkosten ( Öffnen des Fussbodens zur Behebung der Undichtigkeit ). Lediglich die Instandsetzung der für den Wasserschaden ursächlichen Heizungsleitung und die zu klein dimensionierte Heizungsanlage fallen unter die vertraglich geschuldete Erfüllung.
Verursachte Schäden Dritter gelten als versichert
Alle genannten Fälle können so oder ähnlich in nahezu jedem Betrieb entstehen – dafür ist keine grobe Fahrlässigkeit erforderlich – eine kleine Unachtsamkeit genügt. In allen Fällen ist die Vertragserfüllung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Lediglich der Dritten gegenüber verursachte Gebäudeschaden wird von der Haftpflichtversicherung übernommen.
Warum ist Vertragserfüllung generell nicht versichert?
Eine vertraglich übernommene Haftung fällt grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz einer Betriebshaftpflichtversicherung und anderer gewerblicher Haftpflichtversicherungen. Versicherer argumentieren damit, dass sie kein Interesse haben das unternehmerische Risiko ihres Versicherungsnehmers zu übernehmen.
Pfusch ist kein Fall für die Betriebshaftpflicht
Durch den Ausschluss von Erfüllungsschäden vom Versicherungsschutz verbleibt die Verpflichtung zur Sorgfalt beim Versicherungsnehmer. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass vermeidbare und vor allem versicherungsfremde Risiken ( gemeint ist das unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers ) entstehen und über die Versicherung abgewickelt werden.
Unternehmer müssen das Risiko einer vertraglichen Haftung grundsätzlich selbst übernehmen. Aus diesem Umstand heraus sollten Unternehmer darauf achten, dass Auftragsleistungen stets vollständig und korrekt erbracht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer Mitarbeiter und andere Personen ( beispielsweise Subunternehmer ) beschäftigt.
Tätigkeitsschäden und Folgeschäden gehören zum Versicherungsschutz
Die Ablehnung eines Schadensfalls ist ärgerlich – zugegeben. Dennoch macht es Sinn, sich einmal mit den Inhalten der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung auseinanderzusetzen. Neben dem nicht versicherten Erfüllungsschaden gibt es in einer gewerblichen Haftpflichtversicherung zahlreiche versicherte Ansprüche. Und diese Schadensfälle können – wie oben geschildert – sehr nah beieinander liegen und auch gleichzeitig entstehen.
www.gewerbe-profi.de
Mirko Bubig