Branchenbuch Abzocke – so wehren Sie sich!

 In Gewerbliche Rechtsschutzversicherung

Wie arglose Unternehmer mit der Branchenbuch Abzocke geprellt werden

Die Inhaberin eines Friseursalons staunte nicht schlecht, als ihr vor Kurzem die Rechnung für die Eintragung in ein Internet-Branchenbuch ins Geschäft flatterte. Das im Anschreiben benannte Unternehmen forderte eine Zahlung von rund 1.300 € netto für einen Eintrag in ein Online-Branchenverzeichnis mit einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren. Dabei waren Ihr weder das Verzeichnis noch der Absender bekannt – ein typischer Fall von Branchenbuch Abzocke.

Ein Fall für den Rechtsanwalt – mit einem Anruf begann der Ärger

Nach längerer Überlegung erinnerte sich die Firmeninhaberin an einen Anrufer, der sich Wochen zuvor bei ihr gemeldet hatte. Im Telefonat fragte er ab, ob die Firmendaten noch aktuell seien. Man prüfe die Daten für das Online-Branchenbuch regelmäßig, versicherte der Anrufer. Schließlich wolle man als Firma von seinen Kunden ja auch im Internet gefunden werden. Der Anrufer ging professionell vor und erweckte den Eindruck, dass bereits eine Geschäftsbeziehung zur Friseurmeisterin bestehe. Diese bestätigte am Telefon auch bereitwillig die zu ihrer Firma erfragten Angaben.

Dubiose Anbieter locken Unternehmer in einen kostenpflichtigen Vertrag

Die Masche mit der Branchenbuch-Abzocke ist nicht neu. Viele Gewerbetreibende können „ein Lied“ davon singen. Zahllose Unternehmen, die Online-Datenbanken mit Firmenadressen unterhalten, tummeln sich auf dem Markt. In Schreiben und Faxen werden die Empfänger aufgefordert, hunderte von Euro für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis zu bezahlen. Der Nutzen dieser Einträge ist gering oder nicht vorhanden.

Im Internet gibt es viele Treffer zum Thema Branchenbuchabzocke. Namen wie GWE-Wirtschaftsinformations-GmbHgelbes Branchenbuch, Gewerbeauskunft-Zentrale oder Gewerberegister-Zentrale tauchen immer wieder in den Suchergebnissen auf. Die Branchenbuch-Abzocker arbeiten trickreich – ihre Methoden sind alles andere als legal. Gewerbetreibende, die die Zahlung verweigern, erhalten Mahnungen mit Inkasso-Androhung. Geschädigte sollten sich in jedem Fall Rat bei einem Rechtsanwalt suchen.

Der nachfolgende Artikel beschreibt die Masche und die Herkunft der Abzock-Profis sehr treffend. Quelle: Welt.de

Was versteht man unter Branchenbuchabzocke?

So unterschiedlich die Methoden der Anbieter auch sind, eines haben sie alle gemeinsam: Der Adressat kann auf den ersten Blick nicht erkennen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Entweder ist die Aufmachung der Schreiben an das Design eines seriösen Adressbuchverlages angelehnt oder das Formular erweckt den Eindruck, es handele sich um einen behördlich notwendigen Eintrag in ein Gewerbe-Register.

Branchenbuch-Abzocker täuschen Vertrag vor oder erwecken einen offiziellen Anschein

In der Hektik des Tagesgeschäfts werden die im Anschreiben erbetenen Auskünfte erteilt oder korrigiert und an den Anbieter zurückgesandt. Dabei kommt erst durch diese Handlung des Unternehmers ein Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter zustande. Betroffene bemerken erst bei Erhalt der Rechnung, dass sie in eine sogenannte Vertragsfalle getappt sind.

Mit welchen Methoden arbeiten die Branchenbuch-Abzocker?

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Mehr Informationen

Die Masche der Branchenbuchabzocker wird landläufig auch als Adressbuchschwindel, Gewerberegisterbetrug oder Firmenregisterbetrug bezeichnet. Gewerbetreibende erhalten entweder einen Anruf, oder werden per Brief, bzw. Fax vom Anbieter in die Vertragsfalle gelockt. Anrufer lassen sich am Telefon die Firmendaten bestätigen, die sie zuvor in einem seriösen Branchenbuch, wie den Gelben Seiten gefunden haben.

Branchenbuch Abzocke – hier tummeln sich unzählige, dubiose Anbieter

Die per Post oder Fax zugestellten Formulare tragen Aufdrucke, wie Gewerbe-Meldung oder Gewerberegister-Zentrale und sollen beim Empfänger einen offiziellen Eindruck vermitteln. Die im Formular bereits vollständig enthaltenen Unternehmensdaten sollen auf Richtigkeit geprüft und bestätigt werden. Die Abzocker nutzen an dieser Stelle die Hilfsbereitschaft der Gewerbetreibenden in dieser scheinbar behördlichen Angelegenheit schamlos aus.

Der Bundesanzeiger Verlag hat auf seiner Webseite eine Liste mit Namen von Abzockfirmen veröffentlicht.

Auch Unternehmensgründer stehen im Focus der Schwindler. Dem geschäftlich noch nicht so versierten Jungunternehmer werden Dokumente zugestellt, in welchen die Firmendaten und auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( USTID-Nr. ) eingetragen werden sollen. Diese Aufgabe wird dann auch prompt erledigt – man möchte ja schließlich keinen Ärger mit dem Finanzamt bekommen.

Der schriftliche Vertrag – Aufforderung zur Bestätigung oder Korrektur von Firmendaten

Eine besonders perfide Methode der Branchenbuchabzocker ist die Zusendung von Formularen, die einen behördlichen Charakter vermitteln sollen. Etwaige Ähnlichkeiten mit Schreiben von Ordnungsämtern oder dem Gewerbeamt sind nicht zufällig, sondern ausdrücklich gewollt. Dies beginnt schon bei der Auswahl von Papier und Briefumschlag. Die Schreiben sind oft auf grauem Papier gedruckt und ähneln Briefen vom Finanzamt. Als Kuvert dient dann ein Umschlag aus Recyclingpapier.

Auch bei der Gestaltung der Formulare überlassen die Abzocker nichts dem Zufall. Schriftart, Zeichen, Siegel und Codes sollen der Vertragsfalle einen seriösen Anschein geben. Der Text ist klein gedruckt und kompliziert verfasst. Hier setzen die Absender darauf, dass der Brief nicht vollständig gelesen wird und der Empfänger intuitiv die gewünschte Handlung vornimmt. Die Vertragsfalle schnappt zu, sobald das unterschriebene Formular an den Absender zurückgeschickt wird.

Der Preis für das „Angebot“ wird im Kleingedruckten versteckt

Zwischen den sehr klein gedruckten Textzeilen findet sich irgendwo der Preis für das Angebot, denn um mehr handelt es sich zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht. Erst durch die Unterschrift des Gewerbetreibenden wird das Angebot angenommen und führt in den Vertrag. Selbstverständlich würde kein seriöser Anbieter die Kosten und die Leistungsbeschreibung seines Angebotes derart verstecken, dass diese durch den Kunden gar nicht wahrgenommen werden können.

Die Informationen zum Preis werden bewusst auch an Stellen abgedruckt, wo der Leser diese niemals vermuten würde, beispielsweise am rechten Rand oder in der Fußzeile des Druckstücks. Die Betreiber der Branchenbuchabzocke nutzen gezielt den pyschologischen Effekt, dass Teile des Schreibens nicht sofort im Focus des Empfängers stehen.

So funktioniert die Abfrage der Daten bei der Branchenbuchabzocke

Die Adressbuchschwindler fordern in ihren Schreiben dazu auf, die bereits abgedruckten Daten zu korrigieren oder zu ergänzen. Sind Unternehmensdaten falsch oder unvollständig vermerkt, handeln die betroffenen Firmeninhaber meist schon aus eigenem Interesse rasch. Wer möchte schon, dass sein Betrieb in öffentlichen Verzeichnissen mit einer falschen Rufnummer geführt wird?

Auch hier ist zu vermuten, dass die verwendeten Firmendaten bewusst verfälscht werden. Der Gewerbetreibende wird mit einem offensichtlichen Fehler dazu verleitet, diesen zu korrigieren. Die Aufmerksamkeit liegt in diesem Fall nur beim eigenen Unternehmen und der richtigen Darstellung. Dass sich hier im Kleingedruckten wieder ein versteckter Hinweis zu den Kosten für das Angebot befindet, bleibt unklar.

Der Anruf – die telefonische Vertragsfalle

Auch bei der telefonischen Vertragsfalle gehen die Branchenbuchanbieter besonders unverschämt vor. Bei dieser Methode werden die ahnungslosen Opfer auch mehrfach angerufen. Der Anrufer meldet sich selbstverständlich nicht mit seinem richtigen Namen und auch zu dem genannten Firmennamen kann der Angerufene nicht sofort eine Verbindung herstellen.

Es besteht bereits ein Vertrag über die Eintragung in ein Branchenverzeichnis

Der Gesprächspartner suggeriert am Telefon, er wolle das bestehende und bereits kostenpflichtige Vertragsverhältnis verlängern und bezieht sich auf einen tatsächlich existierenden Eintrag in ein Branchenbuch. So weit – so unverdächtig. Wer als Firmenchef Jahre zuvor einen Vertrag eingegangen ist, kann sich mitunter nicht mehr an die Details erinnern. Getreu dem Motto „wer nicht wirbt, stirbt“ geht der Inhaber des Unternehmens telefonisch auf das Angebot ein.

Wochen später kommt dann die böse Überraschung in Form einer Rechnung, die schnell einen vierstelligen Betrag erreichen kann. Bei dem Absender der Rechnung handelt es sich dann auch nicht um das Branchenbuch des Marktführers, sondern um ein Verzeichnis mit ähnlichem Namen ( z.B. gelbes Branchenbuch ). Auch in diesem Fall merkt der Angerufene erst viel später, dass er Betrügern auf den Leim gegangen ist.

Ein kostenloser Eintrag in ein Branchenbuch wird kostenpflichtig

Bei dieser Variante gaukelt der Abzocker eine bestehende – bislang kostenlose – Mitgliedschaft in seinem Online-Branchenbuch vor, für welche das Unternehmen jetzt bezahlen solle. Der Anbieter gleicht im Telefonat nochmals die Firmendaten mit dem Angerufenen ab. Der kostenlose Eintrag im Internet existierte natürlich nicht. Der Vertrag kommt erst durch das Telefonat zustande und die Rechnung wird nicht lange auf sich warten lassen.

Die Kündigungsfrist wurde versäumt – der Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter hat sich verlängert

In diesem Fall täuscht der Branchenbuch-Abzocker dem angerufenen Unternehmen ebenfalls ein bestehendes Vertragsverhältnis vor, welches sich soeben verlängert habe, weil keine Kündigung ausgesprochen wurde. Fairerweise sei man aber bereit, den vorhandenen Eintrag in einen Standardeintrag umzuwandeln. Hierdurch würde die nächste Rechnung dann deutlich günstiger ausfallen.

Auch bei dieser Vorgehensweise erfragt der Anbieter wieder sämtliche Daten zur Firma. Tatsächlich dürften ihm diese für seine Zwecke bereits durch die eigene online Recherchen vorliegen.

Der Trick mit dem doppelten Anruf

Bei einer weiteren Variante des Adressbuchschwindels wird das Unternehmen zwei Mal angerufen. Bei diesem Vorgehen soll der Angerufene mit doppelter List in ein Branchenverzeichnis gelockt werden. Als Vorwand für das Telefonat dienen die weiter oben beschriebenen Gesprächsaufhänger. Im ersten Telefonat wird allerdings noch kein Vertrag abgeschlossen. Hier wird dem Angerufenen lediglich eine weitere Kontaktaufnahme mit einem anderen Mitarbeiter angekündigt.

Der weitere Mitarbeiter ruft auch kurz darauf an und erkundigt sich, ob das Gespräch vereinbart war. Im zweiten Telefonat sollen dann die Daten der Firma erfragt, bzw. abgeglichen werden. Möglicherweise kommt dieser weitere Telefonanruf auch nur deshalb zustande, weil der Firmeninhaber im Gespräch zuvor nach Informationsmaterial verlangt hat.

Die Besprechung am Telefon wird aufgezeichnet. Der Angerufene muss Angaben zu seiner Person und zu seiner Firma mit einem „Ja“ bestätigen. Die durch geschickte Fragestellung des Abzockers erschlichenen Bestätigungen dienen dann später als Nachweis für einen Vertrag, für den der Gewerbetreibende bezahlen soll.

Betrug durch nachträgliche Veränderungen von Aufzeichnungen

Besonders kriminell agieren Betreiber von Branchenregistern, die im Nachhinein die Tonaufzeichnungen der Gespräche verändern. Aus den zwei Anrufen liegt den Betrügern ausreichend Audio-Material vor, welches sich geschickt zu einer neuen Aufzeichnung zusammenschneiden lässt. Die Fragestellung kann auf einen Vertragsabschluss am Telefon „optimiert“ werden. Dem Unternehmer kommt dabei die Hauptrolle des ahnungslosen Opfers dieser Masche zu. Die Angaben zu seiner Firma werden mit den „Ja-Bestätigungen“ inhaltlich verbunden und fertig ist das neue Tondokument.

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Was kann ich gegen Branchenbuchabzocke tun?

Geschädigte Personen und Firmen sollten keinesfalls Zahlungen an dubiose Anbieter von Branchenbüchern und Gewerberegistern leisten und sich auch von Mahnungen und Inkasso-Drohungen nicht einschüchtern lassen. Gewerbetreibende, die in die Vertragsfalle der Branchenbuchanbieter getappt sind, sollten sich fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt einholen. Urteile deutscher Gerichte stärken zudem den Standpunkt geschädigter Firmeninhaber, indem versteckte Klauseln im Vertragstext für unwirksam erklärt werden.

Mit einem Rechtsanwalt die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen

Geprellte Unternehmer finden bei der Online Recherche im Internet reichlich Informationen zum Thema Branchenbuch, GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH und Gewerbeauskunft-Zentrale. Über die Möglichkeiten, rechtlich gegen unerwünschte Vertragsabschlüsse vorzugehen, sollten sich die Betroffenen von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Rechtliche Möglichkeiten gibt es einige. Dieser Text kann und will keine Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen. Daher sind die nachfolgenden Vorgehensweisen gegen die Branchenbuchabzocke lediglich als Vorschläge zu verstehen:

1. Anfechtung des Vertrages

Eine Anfechtung kommt beispielsweise bei Irrtum oder arglistiger Täuschung in Betracht. Bei einem Irrtum muss der Geschädigte glaubhaft machen, dass er sich in Bezug auf den Vertragsabschluss geirrt habe. Der Irrtum kann darin begründet liegen, dass für den Unternehmer nicht erkennbar war, dass es sich bei dem unaufgefordert zugesandten Formularbogen um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.

Bei einer arglistigen Täuschung wendet der Geschädigte ein, dass er aufgrund der behördlich anmutenden Gestaltung des zugestellten Formulars auch von einer behördlichen Angelegenheit ausging. Ohne diesen Täuschungsvorgang hätte der Unternehmer sicher kein Vertragsverhältnis mit dem Absender geschlossen.

2. Bestreiten des Vertragsabschlusses

Ein Vertragsverhältnis wird durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen begründet. Mit dem Schreiben der Abzock-Firma wird beim Empfänger der Eindruck erweckt, es handele sich um einen kostenlosen Eintrag oder um ein Schreiben vom Gewerbeamt. Wenn die zugestellte Rechnung unbezahlt bleibt, wird die Abzock-Firma ihren Anspruch auf Zahlung durchsetzen und diesen mit der Kostenpflicht des Angebotes begründen.

In diesem Fall kann nicht von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen ausgegangen werden, die zu einem Vertrag führen.

3. Verwendung von überraschenden Klauseln im Formular ( Urteil vom BGH )

In seinem Urteil ( Aktenzeichen: VII ZR 261/11 ) vom 26.07.2012 hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) entschieden, dass Antragsformulare, die zum Eintrag in Branchenbücher oder Online-Branchenverzeichnisse auffordern, die hierdurch entstehenden Kosten deutlich benennen müssen. Ein im kleingedruckten Vertragstext versteckter Preis ist nicht zulässig.

Warum ist kein Widerruf möglich?

Die Masche der Branchenbuch-Abzocker richtet sich gezielt an Personen, die einen Gewerbebetrieb unterhalten. Das BGB sieht ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Dieses Recht zum Widerruf steht allerdings nur Verbrauchern zu. Das BGB unterscheidet weiter zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

Die Regelungen im BGB entscheiden, wer ein Widerrufsrecht hat und wer nicht

Der Unterschied soll mit den beiden Quellenangaben aus dem BGB verdeutlicht werden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) § 13 Verbraucher.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) § 14 Unternehmer.

Verbraucher sind nach dem BGB besser gestellt, da ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Insofern werden ihre Interessen vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig erachtet. Die Adressbuchschwindler haben es also ausgerechnet auf diejenigen abgesehen, die nicht so einfach aus einem untergeschobenen Vertrag wieder herauskommen.

Inwiefern hilft eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung?

Im Versicherungsumfang von Firmenrechtsschutzversicherungen ist der sog. Vertrags-Rechtsschutz beschränkt auf Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte. Die Rechnung für den Rechtsanwalt muss in diesem Fall selbst getragen werden.

Besteht eine sog. Firmenvertrags-Rechtsschutzversicherung, so fällt die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen unter den Versicherungsschutz. Fraglich ist allerdings, ob es jemals zu einem Termin vor einem deutschen Gericht kommt. Oftmals agieren die Abzockunternehmen aus dem Ausland.

Hilfe durch Anwalts-Hotline und Mail-Beratung möglich

Einige Anbieter von gewerblichen Rechtsschutzversicherungen bieten in ihren Paketen eine kostenlose Auskunft durch einen Rechtsanwalt am Telefon ( Anwalts-Hotline ) an. In einem ersten Gespräch kann schon eine Einschätzung zum Sachverhalt vorgenommen werden.

Eine weitere Möglichkeit ist die Internet-basierte Beratung ( Mail-Beratung ) durch einen mit der Rechtsschutzversicherung kooperierenden Rechtsanwalt, inklusive Check von Dokumenten ( z.B. den Schreiben von Gewerbe-Meldungen oder Internet-Branchenbüchern ).

Anbieter von Firmenrechtsschutzversicherungen halten in manchen Fällen auch einen Formular-Pool mit rechtlich geprüften Mustertexten für ihre Kunden zum Abruf bereit.

www.gewerbe-profi.de

Mirko Bubig

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