Der Begriff der „Gefahrerhöhung“ stammt aus dem Versicherungsvertragsrecht und ist im Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) geregelt.

Eine erhöhte Gefahr für den Versicherer liegt beispielsweise vor, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages Umstände entstehen, die den Eintritt eines Schadenereignisses begünstigen oder die Höhe eines möglichen Schadens steigern. Vor diesem Hintergrund kann die vom Versicherer kalkulierte Versicherungsprämie zu niedrig ( für die Höhe des Risikos ) bemessen sein.

Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Gefahrerhöhung, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen ( Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ).

Der Versicherer hat sodann die Möglichkeit, die Versicherungsprämie ( den Beitrag ) erneut zu kalkulieren, einen Ausschluss zu erklären oder eine Selbstbeteiligung mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. Im Ergebnis soll das nun erhöhte Risiko entsprechend bepreist und damit ein Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahme und Risikoübernahme erreicht werden.

In der gewerblichen Gebäudeversicherung stellt beispielsweise der Leerstand eines Gebäudes ein erhöhtes Risiko für den Versicherer dar. Ein Auslösen des Rauchmelders wird möglicherweise nicht gehört, so dass ein Brand entstehen kann. Eine Leckage an einer Kaltwasserleitung wird erst bemerkt, wenn das Wasser über die Türen des Gebäudes austritt. In beiden geschilderten Fällen ist der Schaden durch den Leerstand ungleich höher.

Bei der Inhaltsversicherung führt ein außen am Gebäude aufgestelltes Gerüst zu einer Gefahrerhöhung für einen möglichen Einbruchdiebstahl. Über das Gerüst können Einbrecher an weniger gesicherte / oder geöffnete Fenster gelangen und in das Gebäude einsteigen.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Gefahrerhöhung