Die Verkehrssicherungspflicht ist eine in Deutschland deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Ihr Unterlassen kann zu den im BGB geregelten Schadensersatzansprüchen führen.
Die sog. „Räum- und Streupflicht“ gehört beispielsweise zu den Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers und ist allgemein bekannt. Durch die Einhaltung der Räum- und Streupflicht soll sichergestellt werden, das niemand bei der Nutzung von Wegen durch einen Sturz zu Schaden kommt.
Haftpflichtansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sind über die Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Es gelten die vereinbarten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden.
Für Gewerbebetriebe erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf den Winterdienst. Auch auf dem Betriebsgelände oder im Betriebsgebäude kann eine mangelnde Sorgfalt zu Schadensfällen führen, schließlich sind hier Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner unterwegs.
Dieser Punkt ist wichtig, weil aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hohe Schadens- ersatzforderungen wegen Personenschäden entstehen können. Die nachfolgenden Beispiele sollen dies verdeutlichen.
Schadenbeispiele
Die Reinigungskraft eines Supermarktes entleert nach Beendigung ihrer Arbeit ihren Putzeimer über dem Gulli des Kundenparkplatzes. Aufgrund der niedrigen Außentemperatur gefriert das ausgeschüttete Wasser rund um die Stelle. Eine Kundin stürzt beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug und verletzt sich.
Auf der Zuwegung eines Handwerksbetriebs hat sich eine Gehwegplatte gelöst. Der Fahrer eines Kurierdienstes kommt zu Fall und verletzt sich.
Auf der Treppe eines Hotels hat sich der dort befestigte Teppichboden gelöst. Ein Mitarbeiter bemerkt die Gefahrenstelle nicht und stürzt über den unebenen Boden.