Seit November 2007 gilt in Deutschland das Umweltschadensgesetz ( UschadG ). Hierdurch hat sich die Haftung von Landwirtschaft und Gewerbe für mögliche Umweltschäden erheblich verschärft.
Die Vorschriften des Umweltschadensgesetzes regeln die öffentlich-rechtliche Haftung der gewerblichen Verursacher von Umweltschäden. Es ist demnach nicht erforderlich, dass eine Privatperson einen Schaden erleidet. Eine Haftung besteht auch, wenn ein Naturschutzgebiet durch einen Umweltschaden beeinträchtigt ist.
Das Gesetz erlaubt Umweltverbänden eine Klage, wenn durch einen Umweltschaden geschützte Tier- und Pflanzenarten bedroht sind. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Behebung von Schäden an der ökologischen Vielfalt ( Stichwort: „Biodiversität“ ).
Nach dem Gesetzestext haften Gewerbetreibende zum Teil verschuldensunabhängig für Umweltschäden.
Aktuelle Betriebshaftpflichtversicherungen werden diesem Risiko gerecht, wenn unter dem Begriff Umwelthaftpflichtversicherung Positionen, wie die Umweltschadensversicherung und die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung eingeschlossen sind.
In der Umwelthaftpflicht-Basisdeckung gelten Grenzen für die Mitversicherung von gewässerschädlichen Stoffen. Diese Mengengrenzen gelten für einzelne Gebinde und auch für das Gesamtfassungsvermögen aller Behälter.
Handlungsbedarf zur Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung besteht, wenn große Mengen an gewässerschädlichen Stoffen gelagert werden. Beispiele hierfür sind:
- Heizöltanks.
- Dieseltanks / Betriebstankstellen.
- Benzin-, Öl- und Fettabscheider
Die Deckungssummen für Umweltschäden sollten ausreichend hoch bemessen sein. Außerdem sollten alte ( lange nicht aktualisierte ) Betriebshaftpflichtversicherungen auf die Mitversicherung von Umweltrisiken überprüft werden.