„Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, welches die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.“

Quelle: VSG 2018 ( LVM ) Teil B § 11

Die Mitversicherung von Schäden durch Überschalldruckwellen ist über den Einschluss „Extended Coverage (b)“ möglich für die Gebäudeversicherung und die Inhaltsversicherung.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Überschalldruck