Die Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die aus einer erlaubten Gefahr entstehen können. Im Unterschied zur Haftung wegen unerlaubter Handlung ist bei der Gefährdungshaftung kein Verschulden, keine Widerrechtlichkeit des Schädigers notwendig.
Zu einer erlaubten Gefahr zählt beispielsweise das Halten eines Hundes oder eines Reitpferdes – beide Tiere werden im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) übrigens als Luxustiere bezeichnet.
Hunde und Pferde können – ohne das Verschulden des Tierhalters – Sach- und Personenschäden gegenüber Dritten verursachen. Diese muss sich der Tierhalter dann gegen sich gelten lassen. Der Tierhalter haftet allein aus der Tatsache heraus, dass er diese Tiere hält und diese potenziell Schäden verursachen können.
Für Firmeninhaber ist das Thema Gefährdungshaftung im Zusammenhang mit der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung relevant. Die eigene Betriebshaftpflicht muss nämlich nicht nur für die Haftung aus unerlaubter Handlung einstehen, sondern auch Tatbestände der Gefährdungshaftung decken.
Zwei Beispiele zur Gefährdungshaftung sollen dies näher verdeutlichen:
- Auf dem Firmengelände wird eine Hoftankstelle ( Dieseltank ) für die Firmenfahrzeuge betrieben. Dieses ist erlaubt ( erlaubte Gefahr ), dennoch stellt dieser Tank ein erhebliches Risiko für die Umwelt ( mögliche Gewässerschäden ) dar.
- Ein Betrieb stellt Produkte her und bringt diese in Verkehr. Auch die Herstellung von Produkten ist erlaubt ( erlaubte Gefahr ). Doch auch hier kann es durch Fehler im oder am Produkt zu Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten kommen.
Auch die Fahrzeughalterhaftung soll hier Erwähnung finden. Dieses Risiko beurteilt der Gesetzgeber derart streng, dass hier sogar eine Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge gilt ( Pflichtversicherungsgesetz ).