Fremdes Eigentum ( Inhaltsversicherung )
In der Inhaltsversicherung gilt fremdes Eigentum, gem. § 1 „Versicherte Sachen“ als mitversichert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das fremde Eigentum gehört nach seiner Art zu versicherten Sachen.
- Es wurde dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Nutzung, Verwahrung oder zum
Verkauf in Obhut gegeben. - Der Versicherungsnehmer mit dem Eigentümer nicht nachweislich vereinbart hat, dass die
Sachen nicht versichert werden müssen.
Wichtig und zu beachten ist, dass die Versicherungssumme ( also der Wert aller versicherten Sachen ) ausreichend hoch bemessen ist.
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