Erfüllungsgehilfe
Ein Erfüllungsgehilfe ist, „wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird“ – so weit die juristische Definition lt. Wikipedia.
In § 278 BGB ist geregelt ( sinngemäß), dass sich Schuldner einer Leistung das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müssen ( so, als hätten sie es selbst verschuldet ).
Der Schuldner einer Leistung haftet also Dritten gegenüber, wenn der mit der Erbringung der Leistung beauftragte Erfüllungsgehilfe ein Ereignis ( z.B. einen Schadenfall ) verschuldet.
Der Erfüllungsgehilfe kann beispielsweise der Mitarbeiter eines Unternehmers sein, welcher in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit für den Unternehmer einen Sachschaden bei einem Auftraggeber des Unternehmers verursacht.
Der Unternehmer haftet nicht nur für eigenes schuldhaftes Verhalten gegenüber Dritten, sondern gleichfalls auch für schuldhaftes Verhalten seiner Mitarbeiter. Aus diesem Grund ist die Betriebshaftpflichtversicherung so existenziell wichtig.
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