Versehensklausel
Über die sog. Versehensklausel sind Risiken gedeckt, welche – versehentlich – nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht gemeldet wurden, generell aber im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen des Versicherungsvertrags ausgeschlossen sind.
Versicherungsschutz besteht in der Betriebshaftpflichtversicherung üblicherweise bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
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