Wie lässt sich eine fehlerhafte Pensionszusage reparieren?

 In Betriebliche Altersversorgung

Die eigene Rente finanzierten Firmenchefs in kleinen und mittelständischen Unternehmen gern, indem sie sich über die Firma eine Versorgungszusage erteilt haben. Richtig aufgesetzt, lassen sich mit diesem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ( bAV ) Steuern sparen und gleichzeitig Vorsorgekapital für die spätere Zeit im Ruhestand bilden. So weit, so gut. Problematisch wird es immer dann, wenn die erteilten Pensionsversprechen nicht ausreichend gegenfinanziert sind oder aber die Zusagetexte als solche schon Fehler beinhalten. Gewerbe-Profi sprach mit dem Experten Matthias Dautzenberg über die häufigsten Fehler in bestehenden Zusagen und erläutert, wie sich eine Pensionszusage reparieren lässt.

Die Erteilung einer Pensionszusage verpflichtet das Unternehmen zur Zahlung einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente an, z.B. den Geschäftsführer oder Ehegatten und somit zur Bildung von Rückstellungen in der Unternehmensbilanz, damit die versprochenen Leistungen im Versorgungsfall auch ausgezahlt werden können. Derzeit schlummern in den Bilanzen deutscher Mittelständler rund 23 Milliarden Euro an Pensionsverpflichtungen ( Quelle: Bundesverband mittelständische Wirtschaft ). Die anhaltend niedrigen Zinsen und – damit einhergehend ein höherer Kapitalbedarf – sind dabei nicht die einzigen Risiken.

Gewerbe-Profi: Ich grüße Sie, Herr Dautzenberg und bedanke mich, dass Sie sich Zeit für meine Blog-Leser nehmen. Vielleicht stellen Sie sich zu Beginn kurz vor.

Matthias Dautzenberg: Vielen Dank für Ihre Einladung. Natürlich teile ich meine Erfahrungen gern mit Ihren interessierten Lesern. Kurz zu mir: Ich bin ursprünglich gelernter Bankkaufmann, habe dann bei verschiedenen Unternehmen immer mehr dazu lernen dürfen und bin seit über 17 Jahren für die LVM Versicherung aus Münster tätig. Hier berate ich im Schwerpunkt kleine und mittelgroße Unternehmen rund um das große Thema betriebliche Altersversorgung ( bAV ). Hierzu zählt natürlich auch die Pensionszusage als ein möglicher Durchführungsweg.

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Reparatur einer bestehenden Pensionszusage

Gewerbe-Profi: Welche Fehler entdecken Sie, wenn Sie mit Unternehmern eine Pensionszusage überprüfen?

Matthias Dautzenberg: Die Frage lässt sich leider nicht in einem Satz beantworten. Tatsächlich gibt es viele potenzielle Fehlerquellen in bestehenden Versorgungen. Die Lebens- und Einkommenssituation eines versorgungsberechtigten Geschäftsführers kann sich beispielsweise mehrfach nach Erteilung der Pensionszusage ändern. Auch aufgrund von Veränderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen oder der zu erwartenden Ablaufleistung aus der zur Rückdeckung abgeschlossenen Lebensversicherung entsteht regelmäßig Anpassungsbedarf. Hier kann ich nur eindringlich an alle am Vertrag beteiligten Parteien appellieren, bestehende Pensionszusagen turnusmäßig zu überprüfen.

Gewerbe-Profi: Wenn Sie einverstanden sind, gehen wir die angesprochenen Fehler einfach Schritt für Schritt ab. Vielleicht können Sie zuerst einmal auf veränderte Einkommens- und Lebenssituationen eingehen und hierfür Beispiele benennen?

Matthias Dautzenberg: Natürlich. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob sich der Versorgungsbedarf seit Erteilung der Zusage geändert hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer höhere Bezüge bewilligt. Sofern die Zusage prozentual an Einkommenssteigerungen gekoppelt ist, wird es zum Teil nicht mehr finanzierbar. Und was ist, wenn das Gehalt wegen der wirtschaftlichen Situation reduziert wird, im Text aber nur Anpassung an Einkommenssteigerungen steht? So kleine Formulierungen können ungewollte Folgen haben. Wenn das als Insolvenzverschleppung angesehen wird, kommt vielleicht schon das nächste Problem auf den Geschäftsführer zu.

Auch eine Änderung des Familienstandes kann eine Anpassung der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erfordern. Bei Gehaltserhöhung oder Hochzeit wird also eine Überprüfung notwendig – aber auch bei einer Trennung oder Scheidung. In einer Pensionszusage stand beispielsweise als berechtigte Hinterbliebene noch die Exfrau namentlich aufgeführt. Obwohl die zweite Ehe schon 15 Jahre bestand, kann das ein spannendes Ende nehmen!

Gewerbe-Profi: Jetzt ist der Geschäftsführer manchmal auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Personalunion – mit reichlich Aufgaben und wenig Zeit – verständlich, wenn da eine nötige Anpassung übersehen wird?

Matthias Dautzenberg: ( lacht ) Ja, das ist wahr. Mit dem Auto fährt man regelmäßig zum TÜV oder zur Dekra, und für die Altersversorgung setzt man sich keinen Termin. Aus diesem Grund sollten auch die Anbieter von Rückdeckungsversicherungen von sich aus regelmäßig das Gespräch mit ihren Firmenkunden suchen und immer auch den Steuerberater in diese Beratungen mit einbeziehen. Der steuerliche Berater wird von vielen Firmeninhabern als Person des Vertrauens geschätzt und ist in wichtige Entscheidungsprozesse involviert. ( schmunzelnd ) Und manchmal kennt er die gesamten Zahlen auch besser als der Chef.

Gewerbe-Profi: Vielen Dank erst einmal hierzu. Lassen Sie uns auch einmal besprechen, inwiefern Änderungen in der Rechtssprechung Einfluss auf die Pensionszusage haben.

Matthias Dautzenberg: Hier spielt auch wieder der Faktor Zeit eine gewichtige Rolle. Zwischen der Erteilung einer Versorgungszusage und deren Fälligkeit liegen häufig 30 Jahre und mehr. Neben der persönlichen Lebenssituation des Geschäftsführers kann es in diesem sehr langen Zeitraum auch zu Anpassungen in der Rechtssprechung kommen. Es gilt, den Wortlaut der Pensionszusage regelmäßig einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Fehlerhafte Zusagetexte erfordern Know-How

Gewerbe-Profi: Ich denke, spätestens hier ist Know-How gefragt. Können Sie einige Beispiele für fehlerhafte Zusagetexte aufzeigen?

Matthias Dautzenberg: Das will ich gern tun, denn genau das ist mein Tagesgeschäft wenn mir bestehende Pensionszusagen im Rahmen meiner Beratungen vorgelegt werden. Da ich kein studierter Jurist bin, führe ich jedoch keine Rechtsberatung durch, sondern gebe empfehlende Hinweise. Ein mögliches Problem ist die Koppelung einer Versorgungsleistung an die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat ein GmbH-Geschäftsführer keine Ansprüche an den gesetzlichen Rententräger, ist die Zusage obsolet. Ähnlich verhält es sich, wenn der Versorgungsberechtigte frühzeitig in den Ruhestand treten möchte – beispielsweise mit 62 Jahren. In manchen Zusagen steht: „Wenn Sie mit dem 65. Lebensjahr aus der Firma ausscheiden, erhalten Sie X Euro Altersrente“. Sofern keine ergänzende Formulierung in der Pensionszusage steht, was bei vorzeitigem Ausscheiden passieren soll – fatal!

Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbaren

Gewerbe-Profi: Allein dieses Beispiel zeigt doch schon, dass der „Teufel“ im „Detail“ steckt. Wo gibt es Ihrer Meinung nach weitere Risiken, bzw. Anpassungsbedarf?

Matthias Dautzenberg: Problematisch ist natürlich auch eine fehlende Kapitalabfindungsoption zum vereinbarten Renteneintritt. Manchmal kann auch das Schicksal zuschlagen, z.B. wenn eine schwere Erkrankung des GmbH-Geschäftsführers dessen Pläne für den Ruhestand zunichte macht. Für einen solchen Fall sollte die Versorgungszusage auch eine Abfindung der Ansprüche in einer Summe beinhalten.

Abfindung von Versorgungsansprüchen erleichtert die Betriebsnachfolge

Desweiteren kann eine Kapitalabfindung auch dazu führen, dass ich überhaupt einen Nachfolger für das Unternehmen gewinnen kann. So könnte die Pensionsverpflichtung aus der Bilanz verschwinden und der potenzielle Nachfolger die vielleicht notwendigen Kredite erst erhalten.

Gewerbe-Profi: Da sind wir dann auch schon wieder bei den schon angesprochenen Lebenssituationen, die in der Regel zu Anpassungsbedarf führen. Sie sprechen das Thema Krankheit an. In Pensionszusagen sind oftmals auch Leistungen für den Fall der Invalidität, bzw. der Berufsunfähigkeit vorgesehen, die in den Pensionsrückstellungen der Firma berücksichtigt werden müssen.

Versicherung zur Finanzierung der Rückstellung abschließen

Matthias Dautzenberg: Das ist richtig. Auch für den Fall einer Berufsunfähigkeit können Zahlungen an die versorgungsberechtigte Person vereinbart sein. Zusammen mit den Ansprüchen auf Altersruhegeld werden auch für diesen Versorgungsfall Pensionsrückstellungen in der Bilanz gebildet. Für die Finanzierung dient üblicherweise ebenfalls die Rückdeckungsversicherung. Ein möglicher Fehler entsteht, wenn sich die versicherte Berufsunfähigkeitsrente durch eine Dynamik in der Versicherung erhöht und die betrieblich zugesagte Leistung übersteigt. Die Firma zahlt im Falle der Berufsunfähigkeit dann die in der Versorgungszusage vereinbarte Rente an den Geschäftsführer aus, erhält aber von der Versicherung eine höhere Zahlung. Dem Unternehmen fließt dann ein außerordentlicher Ertrag zu, der selbstverständlich zu versteuern ist. Hier kann die Überprüfung helfen, den Versicherungsschutz an den Bedarf anzupassen und dadurch Beiträge einzusparen.

Gewerbe-Profi: Durch die Vielzahl von potenziellen Fehlerquellen entsteht hier sicher ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko – auch für die steuerberatenden Berufe, oder?

Risiko fehlerhafte Verpfändung

Matthias Dautzenberg: Das kann durchaus sein. Wenn ich in der Beratung auf die hier geschilderten Probleme hinweise, erhalte ich vom Steuerberater des Kunden häufig ein zustimmendes Nicken und wir können uns im Anschluss zielgerichtet an die „Reparatur“ der Pensionszusage machen. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kontaktiert einen Kautelarjuristen. Manchmal führen auch schon ganz banale Dinge zu unerwünschten Nebenwirkungen – Stichwort: Verpfändung.

Gewerbe-Profi: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Ansprüche aus der Versicherung zum Zwecke der Insolvenzsicherung an eben diesen verpfändet. Alles richtig gemacht – möchte ich meinen. Aber ich sehe, Sie sind da anderer Meinung?

Matthias Dautzenberg: Aus einer Verpfändungsvereinbarung muss unmissverständlich hervorgehen, welcher Versicherungsvertrag, bzw. welche Versicherungsverträge verpfändet ist oder sind. Sie muss Angaben zur Versicherungsgesellschaft und zu der oder den Vertragsnummer(n) enthalten. Außerdem muss hierfür ein Gesellschafterbeschluss vorliegen. In der Praxis kann es vorkommen, dass mehrere Verträge zur Rückdeckung der Pensionsverpflichtung abgeschlossen werden, aber nur einer verpfändet ist. Oder die Versicherungsscheinnummer fehlt gänzlich – dann greift die Verpfändung ins Leere!

Gewerbe-Profi: Diese Formalität sollte ja rasch zu erfüllen sein.

Matthias Dautzenberg: In jedem Fall. Machen wir uns nichts vor. Eine solche Vereinbarung wird für den Ernstfall geschlossen, allerdings zu einem Zeitpunkt, wo es der Firma gut geht. Stellen Sie sich einen Insolvenzverwalter vor, der Zugriff auf das Guthaben mehrerer Versicherungsverträge – der Altersversorgung des Geschäftsführers – hat, die nicht oder nicht richtig verpfändet wurden…

Gewerbe-Profi: Ich kann mir gut vorstellen, dass Ihre Gesprächspartner in der Beratung aufhorchen, wenn auch so „kleine“ Nachlässigkeiten bei bestehenden Pensionszusagen zu rechtlichen Nachteilen führen. Dabei haben wir über ein großes Problem in der betrieblichen Altersversorgung – den anhaltend niedrigen Zinsen – noch gar nicht gesprochen.

Pensionsrückstellungen regelmäßig überprüfen

Matthias Dautzenberg: Sie sagen es. Die niedrigen Zinsen sind für Sparer und Anleger wahrlich kein Vergnügen. Niedrige Zinsen erschweren den Kapitalaufbau, unabhängig davon, ob Sie für Investitionen oder für die Rente sparen. Das aktuelle Zinsniveau erfordert eine Überprüfung der Pensionsrückstellungen gleich in zweierlei Hinsicht.

Gewerbe-Profi: Die Finanzierbarkeit einer Versorgungszusage ist ja schon viele Jahre ein Thema. Hier trifft die gestiegene Lebenserwartung zusätzlich auf ein sehr niedriges Zinsniveau.

Matthias Dautzenberg: Die höhere Lebenserwartung ist ja zunächst etwas sehr positives, schließlich können die Menschen ihren wohlverdienten Ruhestand immer länger genießen. Im Umkehrschluss wird für die Finanzierung der Altersversorgung schlichtweg mehr Kapital benötigt. Aus diesem Grund wurden die so genannten Sterbetafeln zur Ermittlung des steuerlichen Altersrentenbarwerts in den zurückliegenden Jahren mehrfach angepasst. Seit Herbst 2018 sind nun die Heubeck-Richttafeln 2018 G aktuell und werden von der Finanzverwaltung als zulässige Rechnungsgrundlagen anerkannt. In der Regel steigt hierdurch der Finanzierungsbedarf des Barwerts für die zukünftigen Rentenleistungen.

Gewerbe-Profi: Und dabei stellen die neuen Sterbetafeln eben noch nicht das alleinige Problem dar.

Matthias Dautzenberg: Genau. Wie Sie schon richtig angesprochen haben, trifft die Unternehmen auch der aktuell niedrige Zins. Die anhaltend negative Entwicklung der Kapitalmärkte führt zu sinkenden Renditen bei den Anlagen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Ablaufleistungen von bestehenden Lebensversicherungen, die zwecks Rückdeckung abgeschlossen wurden. Aufgrund dieser Entwicklungen reichen die – zu Zeiten höherer Zinsen – abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen oft nicht mehr aus, um die zugesagten Leistungen in Form einer Kapitalzahlung zu finanzieren. Hier sollte jeder prüfen, ob die voraussichtlichen Kapitalauszahlungen und der heute schon erkennbare Kapitalbedarf für die Altes- und ggf. Hinterbliebenenrente deckungsgleich sind. Es ist besser, wenn ich beispielsweise 15 Jahre dafür mehr ansparen kann, als auf einmal eiskalt überrascht zu werden.

Gewerbe-Profi: Vielleicht können Sie in diesem Zusammenhang noch die Auswirkungen des Rechnungszinses in der steuerlichen Bilanz erläutern?

Matthias Dautzenberg: Das will ich gern tun. Soll die zugesagte Versorgung später nicht als Kapitalzahlung abgefunden, sondern als lebenslange Rentenzahlung  erfolgen, wird für die Finanzierung der Monatsrente deutlich mehr Kapital als der steuerlich in der Bilanz anzusetzende Altersrentenbarwert benötigt. Der hierfür steuerlich angesetzte Zins von 6 % ist im Einkommensteuergesetz ( EStG ) festgelegt und entspricht schon ewig nicht mehr der tatsächlich erzielbaren Verzinsung.

Bei Rentenzahlung durch eine Lebensversicherung ist ein niedrigerer Zins zugrunde gelegt, der mehr dem heutigen Kapitalmarktniveau entspricht. Nur so kann eine lebenslange Rentenzahlung garantiert werden. Dies hat zur Folge, dass ein höheres Kapital benötigt wird als bei der früheren Erteilung der Pensionszusage angenommen.

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Restrukturierung von Pensionsansprüchen

Gewerbe-Profi: Vor diesem Hintergrund scheint eine gründliche Restrukturierung bestehender Pensionszusagen sinnvoll. Welche Lösungen bieten Sie an, damit Unternehmen diesbezüglich gut aufgestellt sind?

Matthias Dautzenberg: Ich würde anstelle Restrukturierung lieber Überpüfung sagen. „Es kommt darauf an“, wie die Juristen so zutreffend sagen. Die eine oder richtige Lösung gibt es nicht. Zum Text einer Pensionszusage kann ich nur mit empfehlendem Charakter Hinweise geben oder Formulierungsvorschläge benennen. Um es rechtlich nach aktuellem Stand abzusichern kann nur ein Kautelarjurist unabhängig weiterhelfen, der rechtlich beratend tätig sein darf.

Pensionsverpflichtungen – der Weg raus aus der Bilanz

Doch kommen wir nun auch zum angesprochenen, tatsächlichen Kapitalbedarf. Zu berücksichtigen ist immer die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Sollte eine vorhandene Unterdeckung nicht finanzierbar sein, ist darüber nachzudenken, die Pensionszusage auf ihrem aktuellen Stand einzufrieren. Durch die künftige Beitragszahlung kann oftmals die Unterdeckung aufgefangen oder begrenzt werden. Hierzu wird nach dem sogenannten m/n-tel-Verfahren berechnet, in welcher Höhe bereits Ansprüche entstanden sind. Diese können nicht einfach reduziert werden, da kein abhängig beschäftigter GmbH-Geschäftsführer das mitmachen würde; Stichwort: Fremdvergleich. Ergänzend kann vielleicht für den Geschäftsführer ein Vertrag gestaltet werden, der nicht bilanzberührend ist und daher keine Rückstellungsbildung erfordert. Die Höhe ist von der jeweiligen Situation abhängig – hier müssen die Finanzierbarkeit und die Ernsthaftigkeit gegeben sein. Das geht am besten im Zusammenspiel mit dem Steuerberater zu klären.

Gewerbe-Profi: Zunächst einmal vielen Dank für die sehr ausführliche Darstellung. Wie sieht es denn mit einem Verzicht auf die Ansprüche oder einen Teil davon aus?

Übertragung auf externe Versorgungsträger

Matthias Dautzenberg: Bei einem einfachen „Verzicht“, wie mancher Inhaber alternative vorschlägt, würde dieser als Privatentnahme steuerpflichtig kapitalisiert, selbst wenn kein Geld dafür geflossen ist. Das wird meistens so nicht gewollt.

Am besten für die geplante Altersversorgung des Inhaber ist es, wenn eine Unterdeckung in den verbleibenden Jahren noch aus Betriebsmitteln dargestellt werden kann. So werden seine Ziele erreicht. Wie vorhin bereits erwähnt, kann das beispielsweise ein weiterer Rückdeckungsvertrag sein. Eine Berechnung stellen wir den Kunden gern zur Verfügung. Bei kurzen Laufzeiten kann auch über ein Tagesgeldkonto nachgedacht werden, was natürlich wieder gesondert verpfändet werden sollte.

Zum Schluss möchte ich noch auf die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen zu sprechen kommen. Hier können wir nur im Einzelfall klären, ob es eine sinnvolle und finanzierbare Variante ist, eine Pensionsverpflichtung aus der Bilanz heraus zu lösen und auf uns als externen Versorgungsträger zu übertragen. Wie schon gesagt, erleichtert es die Nachfolgeregelung, wenn keine Pensionsverpflichtung in der Bilanz steht. Allerdings fließt in diesem Fall im Gegenzug Kapital aus der Firma ab. Und darüber müssen wir reden. Eine Lösung dahingehend können wir unseren Kunden anbieten.

In jedem Fall ist zu bedenken, für vorstehende Änderungen einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu treffen und ggf. an die Verpfändungserklärungen zu denken.

Gewerbe-Profi: Das war tatsächlich einiges an Information: Auslagerung, Abfindung, Übertragung – da gibt es viel zu beachten. Vielen Dank nochmals für das Gespräch. Möchten Sie meinen Lesern noch abschließend etwas mit auf den Weg geben?

Matthias Dautzenberg: ( lacht wieder ) Ja, zwei Dinge habe ich noch. Erstens: Wer seine Zahlen nicht kennt, der wird dafür zahlen! Kümmern Sie sich, bevor es irgendwann eng wird.

Und zweitens, der Vollständigkeit halber: sämtliche Inhalte betreffen Menschen jeglichen Geschlechts, auch wenn wir fast ausschließlich über GmbH-Geschäftsführer und Steuerberater gesprochen haben. Ich danke auch Ihnen für das Gespräch. Es war sehr angenehm, bei Ihnen zu Gast zu sein. Gern bis zum nächsten Mal.

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