Risiko Insolvenzanfechtung
Das Schreiben des Rechtsanwaltes kam für den Malermeister überraschend. Die renommierte Kanzlei stellte sich ihm als Insolvenzverwalter vor. Über das Vermögen eines ehemaligen Kunden des Handwerkbetriebs sei im letzten Monat das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so der Wortlaut des Schreibens. So weit – so gut. Zwei Jahre zuvor hatte der Meisterbetrieb Malerarbeiten im Ladengeschäft des nun insolventen Einzelhändlers durchgeführt. Den mehrseitigen Brief überfliegt der Handwerker rasch, doch bei der Zahlungsaufforderung am Ende des Schriftstücks stockt ihm der Atem. Der Anwalt fordert die Rückzahlung des gesamten Werklohnes – eine immerhin fünfstellige Summe. Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung erleben die Gläubiger eines insolventen Schuldners immer häufiger eine böse Überraschung.
Was ist eine Insolvenzanfechtung?
Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren kommt es immer wieder vor, dass sich Insolvenzverwalter an ehemalige Gläubiger des insolventen Schuldners wenden und Geldzahlungen verlangen. Bei diesen Geldern geht es um Zahlungen, die der ehemalige Gläubiger von einer Person oder Firma erhalten hat, die sich nun im Insolvenzverfahren befindet.
Die Insolvenzanfechtung wird von den Betroffenen als in höchstem Maße ungerecht empfunden, schließlich lag der ursprünglichen Forderung ein Kauf- oder ein Werkvertrag zugrunde.
Die Insolvenzanfechtung ist in der Insolvenzordnung ( § 129 ff InsO ) geregelt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Insolvenzverwalter verdächtige Rechtshandlungen anfechten.
Aus diesem Grund erhalten Gläubiger die Aufforderung, bereits erhaltene Zahlungen an den Verwalter im Insolvenzverfahren zurückzuzahlen.
Firmeninsolvenzen erfreulicherweise rückläufig
„Im Jahr 2019 haben die deutschen Amtsgerichte 18749 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ( Destatis ) 2,9 % weniger als 2018. Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen sank damit auf den niedrigsten Stand seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999. Einen Anstieg hat es zuletzt im Krisenjahr 2009 gegeben ( + 11,6 % gegenüber dem Jahr 2008 ).
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für 2019 auf knapp 26,8 Milliarden Euro. 2018 hatten sie bei rund 21 Milliarden Euro gelegen.“
Quelle: Pressemeldung vom 13.03.2020 auf destatis.de
Auffällig ist, dass einer rückläufigen Anzahl von Verfahren ein deutliches Plus an Insolvenzforderungen gegenübersteht. Die Statistik liefert keinen Anhaltspunkt für die Menge von Anfechtungen durch Insolvenzverwalter.
Unternehmen sind in 2020 von der Insolvenzantragspflicht befreit
Inwiefern sich die Zahlen von Unternehmensinsolvenzen in 2020 und 2021 verändern und welche wirtschaftlichen Folgen damit einhergehen, lässt sich aktuell schwer abschätzen. Im Zuge der Corona-Krise wurde im letzten Jahr eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von der Bundesregierung beschlossen, die nun bis Ende April 2021 verlängert wurde.
Welchen Zweck verfolgt eine Insolvenzanfechtung?
Die Insolvenzanfechtung stellt ein Instrument in einem Insolvenzverfahren dar. Im Insolvenzverfahren sollen die Forderungen aller Gläubiger gleichermaßen befriedigt werden. Wer eine Geldforderung gegen eine insolvente Person oder eine Unternehmung hat, soll nach Eröffnung der Insolvenz gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt oder besser gestellt sein.
Ziel ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger
Der Insolvenzverwalter ist damit betraut, die Vermögenswerte des Schuldners zu beziffern und aus dieser so genannten Insolvenzmasse eine Befriedigung aller Insolvenzgläubiger vorzunehmen.
Für die Dauer des Verfahrens hat der Verwalter umfassende Befugnisse. Der Schuldner selbst kann in der Insolvenz keine Zahlungen oder Verfügungen mehr vornehmen, diese wären unwirksam.
Ein besonderes Augenmerk legt der Insolvenzverwalter auf – vor Insolvenzeröffnung – vorgenommene Rechtshandlungen durch den Schuldner. Nicht selten kommt es vor, dass bei Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen ( beispielsweise Familienangehörige des Schuldners ) durch den Schuldner vorgenommen werden.
Insolvenzanfechtung dient dem Gläubigerschutz
Bereits bei drohender Insolvenz versuchen einzelne Gläubiger, ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner ( z. B. durch Vollstreckungsmaßnahmen ) durchzusetzen. Dieses Vorgehen lässt sich zutreffend als „Wettlauf“ beschreiben – jeder möchte seine Forderung durchsetzen, so lange noch etwas „zu holen“ ist.
Andererseits versuchen auch Schuldner häufig, Vermögensgegenstände „in Sicherheit“ zu bringen und sich hierdurch einen Vorteil zu verschaffen.
Im Ergebnis laufen beide soeben beschriebenen Handlungen darauf hinaus, das Vermögen des Schuldners zu verkleinern. Der Schaden für die übrigen Gläubiger wird somit umso größer, schließlich müssen diese aus der verringerten Masse befriedigt werden oder gehen schlimmstenfalls leer aus.
Eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung erhöht die Masse für die Beteiligten.
Die Insolvenzordnung mit ihren §§ 129 – 147 ( InsO ) schafft die gesetzliche Grundlage für den Gläubigerschutz und für die Gleichbehandlung der Gläubiger in der Insolvenz.
Was sind typische Fälle für eine Anfechtung?
Die nachfolgenden Zeilen beschreiben gängige Tatbestände für Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter. Die Rechtsprechung legt fest, welche Rechtshandlungen anfechtbar sind. Private und öffentliche Gläubiger sind übrigens gleichgestellt – somit ist auch eine Zahlung an das Finanzamt anfechtbar 😉
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens versuchen öffentliche und private Gläubiger ihre Ansprüche durch Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen. So können beispielsweise Steuerschulden und Versicherungsbeiträge zur Sozialversicherung im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
Der Insolvenzverwalter kann die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erhaltenen Zahlungen anfechten. Dem betroffenen Gläubiger wird regelmäßig vorgehalten, dass er mit Beauftragung der Vollstreckungsmaßnahmen bereits Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation hatte.
Leistet ein Schuldner vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zahlungen an seinen Gläubiger, kann auch dieser Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sein.
Für den Gläubiger kommt das Schreiben des Insolvenzverwalters ( wie im obigen Beispiel ) oft aus „heiterem Himmel“. Betroffen sind beispielsweise Mietzahlungen oder aber Zahlungen für gekaufte Ware und Werklohn.
Haben beide Vertragsparteien eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wird dem Gläubiger ebenfalls eine Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten und möglicher Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners unterstellt.
Hat der Insolvenzschuldner vor seiner Zahlungsunfähigkeit Sicherheiten ( Abtretungen / Buchgrundschulden ) begeben, so liegen auch hiermit die Voraussetzungen für eine spätere Anfechtung durch den Insolvenzverwalter vor.
Es liegt eine vorsätzliche Benachteiligung der Insolvenzgläubiger vor, weil die Bestellung von Sicherheiten nur dem einzelnen Gläubiger ( z.B. einem Kreditinstitut ) einen Vorteil verschafft, während der andere Teil über keinerlei Kreditsicherheiten verfügt.
Durch die Bestellung von Sicherheiten kann auch die Absonderung einzelner Vermögensgegenstände beabsichtigt sein, um diese aus der Insolvenzmasse herauszuhalten. Das Insolvenzrecht kennt hierfür den Begriff des Absonderungsrechts.
Nicht selten kommt es vor, dass ein Schuldner – in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage – zuvor noch schnell Vermögen „in Sicherheit“ bringen möchte.
Hierfür werden Vermögensgegenstände an den eigenen Partner oder andere Familienangehörige übertragen. Auch diese Rechtshandlungen sind ein Grund für eine Insolvenzanfechtung.
Bei nahe stehenden Personen unterstellt der Insolvenzverwalter regelmäßig die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Welche Gründe gibt es für eine Insolvenzanfechtung?
Das Insolvenzrecht kennt mehrere Gründe für eine Anfechtung, die hier einmal kurz erläutert werden sollen.
Eine Anfechtung wird beispielsweise möglich, wenn der Schuldner in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz, oder aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Zahlungen an einen Gläubiger geleistet hat. Quelle: § 130 InsO.
Eine inkongruente Deckung liegt beispielsweise vor, wenn ein Gläubiger Zahlungen erhält, die noch nicht zur Zahlung fällig waren. Als inkongruent werden auch Fälle angesehen, in denen nachträglich Sicherheiten gewährt wurden, sowie Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag. Quelle: § 131 InsO.
Eine unmittelbare Benachteiligung von Insolvenzgläubigern durch den Schuldner liegt beispielsweise vor, wenn dieser wissentlich einen überhöhten Kaufpreis zahlt, Dinge unter Wert abgibt oder kostenfrei zur Verfügung stellt – sprich: Masse „verschleudert“. Quelle: § 132 InsO.
Laut Insolvenzrecht ist ein solches Geschäft anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war schon bekannt und die Rechtshandlung hat in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag stattgefunden.
Die vorsätzliche Benachteiligung von Beteiligten in einem Insolvenzverfahren stellt eine ebenfalls anfechtbare Rechtshandlung dar und ist zudem strafbar. Der Schuldner versucht hierbei ( mit Hilfe des Gläubigers ), Teile seines Vermögens zu verbergen, damit dieses nicht in die Insolvenzmasse einfließt.
Die Rechtsprechung sieht bei diesem Tatbestand für die Insolvenzanfechtung eine 10-jährige Frist vor. Der Insolvenzverwalter muss den Beteiligten den Vorsatz nachweisen. Quelle: § 133 InsO.
Schenkungen und andere Leistungen, für welche der Schuldner in den zurückliegenden vier Jahren vor dem Insolvenzantrag keine Gegenleistungen erhalten hat, sind vom Gläubiger zugunsten der Befriedigung aller in die Insolvenzmasse zurück zu zahlen. Quelle: § 134 InsO.
Eine unentgeltliche Leistung kann beispielsweise ein zinsloses Darlehen sein. Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat hierzu am 15.11.2018 ein Urteil gesprochen IX ZR 229/17.
Rückzahlungen ( Zinsen und Tilgungsleistungen ) von Darlehen an Gesellschafter des insolventen Unternehmens sind anfechtbar, wenn diese innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgten. Sicherung von Forderungen auf Gesellschafterdarlehen können vom Insolvenzverwalter zehn Jahre lang angefochten werden. Quelle: § 135 InsO.
Durch den Gesellschafter begebene Darlehen werden im Insolvenzverfahren nur nachrangig bedient. Quelle: § 39 Abs 1 Nummer 5 InsO.
Die nachrangige Behandlung von Darlehen durch den Gesellschafter im Insolvenzverfahren lässt sich für Nichtjuristen mit der Tatsache erklären, dass gerade eben der Gesellschafter eine tiefere Kenntnis vom Zustand des Unternehmens hat und er somit über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Insolvenzgläubigern verfügt.
Die nachrangige Behandlung von Gesellschafter-Darlehen stellt für den Gesellschafter ein erhebliches Risiko dar. Gerade kleine und mittelgroße Unternehmen schöpfen Teile ihrer liquiden Betriebsmittel aus Darlehen ihrer Gesellschafter.
Wie läuft eine Insolvenzanfechtung ab?
Zunächst wird geprüft, ob ein Grund für eine Anfechtung vorliegt. Der Insolvenzverwalter verschafft sich also einen Überblick über die Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzschuldner in den jeweils relevanten Zeiträumen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt hat.
Im nächsten Schritt wird der Insolvenzgläubiger ( der Anfechtungsgegner ) angeschrieben und über die Anfechtung durch den Verwalter informiert. Üblicherweise wird dem Anfechtungsgegner eine Frist zur Rückzahlung des angefochtenen Betrags gesetzt.
Rechtsprechung erleichtert Anfechtung
Seit Juli 2014 kann der Insolvenzverwalter eine Anfechtung nach eigenem Ermessen durchführen. Vorher war hierfür die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich.
Nach Ablauf der Frist reicht der Insolvenzverwalter eine Klage beim zuständigen Gericht gegen den Insolvenzgläubiger ein.
Anfechtungsgegner sollten sich schon in einem frühen Stadium der Insolvenzanfechtung rechtlichen Beistand verschaffen. Für den juristischen Laien ist eine Beurteilung des Sachverhaltes schlichtweg nicht möglich.
Wie schützen sich Unternehmen bei Insolvenzanfechtung?
Die Zahlungsunfähigkeit eines Kunden und der damit einhergehende Verlust einer Kundenverbindung ist für ein Unternehmen schon schlimm genug. Unternehmen sollten sich als Anfechtungsgegner in einer Insolvenzanfechtung sofort Hilfe bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht einholen.
Die Gründe für die Anfechtung können – wie oben beschrieben – vielfältig sein. Die Regelungen in der Insolvenzordnung ( InsO ) sind für Nichtjuristen schwer zu überblicken und beim BGH sind in den letzten Jahren mehrere Urteile zur Insolvenz gesprochen worden.
Hilft eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung?
Unternehmer stellen sich häufig die Frage, ob die Firmenrechtsschutzversicherung die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und das gerichtliche Verfahren übernimmt. Hier kommt es allerdings sehr auf die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages an, denn der herkömmliche Firmenrechtsschutz enthält keine Deckung für den gerichtlichen Vertragsrechtsschutz.
Versicherungsschutz ja – wenn Firmenvertrags-Rechtsschutz existiert
Der Firmenvertrags-Rechtsschutz kann nicht einzeln abgeschlossen werden und muss in die Firmenrechtsschutzversicherung als Baustein eingeschlossen werden. Der Versicherungsschutz gilt für das gerichtliche Verfahren – nicht schon bei außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts ( § 32 Abs. 2 ARB 2020 ).
In vielen Fällen stellt sich erst in einem Rechtsschutzfall heraus, dass gerade der gerichtliche Vertragsrechtsschutz nicht enthalten ist. Dieser Baustein wird nur von wenigen Rechtsschutz-versicherungen angeboten und ist auch nicht für jedes Gewerbe versicherbar.
Die nachfolgend aufgeführten Punkte sind in diesem Zusammenhang noch wichtig.
1. Wartezeiten beachten
Eine neu abgeschlossene Rechtsschutzversicherung oder eine Erweiterung beinhaltet immer eine 3-monatige Wartezeit. Der Versicherungsschutz gilt erst nach dem dritten Monat.
2. Vorvertraglichkeit beachten
Leistungsfälle, die vor dem Vertragsabschluss ( oder vor der Änderung des Vertrages ) eingetreten sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Die Rechtsschutzversicherung definiert den Zeitpunkt des Versicherungsfalls als „ersten behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverstoß“.
Ein Insolvenzverwalter hat ( wie in den obigen Beispielen gezeigt ) die Möglichkeit, Rechtshandlungen auch Jahre später noch anzufechten und Zahlungen einzufordern.
Eine weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist also, dass der Rechtsverstoß nicht aus der Zeit vor Vertragsabschluss stammt.
3. Geltungsbereich beachten
Der Firmenvertrags-Rechtsschutz ist üblicherweise auf in Deutschland eingetretene Leistungsfälle beschränkt ( § 32 Abs. 3 ARB 2020 ).
Versicherungsschutz vom Experten überprüfen lassen
Das Thema Anfechtung birgt eine gewisse Brisanz und Unsicherheit für Unternehmen. Ob und wann man sich als Anfechtungsgegner mit der Zahlungsunfähigkeit eines ehemaligen Kunden befassen muss, ist ungewiss.
Neben der juristischen Begleitung in einem solchen Fall, ist auch der richtige Versicherungsschutz unumgänglich – hier ist Expertise gefragt.
Für Fragen zur gewerblichen Rechtsschutzversicherung steht der Autor dieses Beitrags gern über das Kontaktformular zur Verfügung.
www.gewerbe-profi.de
Mirko Bubig
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