Beim Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung gilt eine vertragliche Wartezeit von 3 Monaten. Die Wartezeit mindert das Risiko des Versicherers vor besonderen Gefahrumständen und verdeckten Risiken. Rechtsstreitigkeiten, die sich bereits vor Vertragsabschluss ereignet haben, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

In diesen Rechtsgebieten gilt die 3-monatige Wartezeit:

  • Arbeits-Rechtsschutz.
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz.
  • Steuerrechtsschutz.
  • Sozialrechtsschutz.
  • Verwaltungsrechtsschutz.

In diesen Rechtsgebieten wird üblicherweise auf die Wartezeit verzichtet:

  • Strafrechtsschutz.
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
  • Schadenersatz-Rechtsschutz.

Wechselt ein Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutzversicherer, so hat er bei seiner neuen Rechtsschutzversicherung keine Wartezeit, wenn der neue Versicherungsvertrag dieselben Rechtsgebiete umfasst.

Möchte ein Versicherungsnehmer beispielsweise seine Firmenrechtsschutzversicherung um den Firmenvertrags-Rechtsschutz erweitern, so gilt für die Erweiterung wieder eine 3-monatige Wartezeit als vereinbart.

Beim Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz gibt es noch eine Besonderheit für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Vermieter. Für Streitigkeiten rund um Eigenbedarfskündigungen gilt eine verlängerte Wartezeit von 1 Jahr!

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