Der räumliche Geltungsbereich in der Sachversicherung wird durch den Versicherungsort definiert. Versicherte Sachen sind am Versicherungsort ( i.d.R. die Wohnung / das Grundstück ) versichert.

Befinden sich versicherte Sachen vorübergehend nicht am Versicherungsort, kann Versicherungsschutz über die sog. Außenversicherung bestehen. In der Praxis ist dies der Fall, wenn beispielsweise in der Hausratversicherung Versicherungsschutz für die Sachen des Versicherungsnehmers auch am Urlaubsort besteht.

In der gewerblichen Inhaltsversicherung und der gewerblichen Gebäudeversicherung ist jeweils das Betriebsgrundstück der Versicherungsort. Verfügt eine Firma mehrere Niederlassungen, gibt es zwangsläufig auch mehrere Versicherungsorte.

Zur Klarstellung der einzelnen Versicherungsorte und der dort vorhandenen Werte, sind alle Anschriften der Betriebsgrundstücke mit ihren jeweiligen Versicherungssummen im Versicherungsschein aufzuführen.

Bei der Inhaltsversicherung kann der Versicherungsschutz um die Klausel Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten vereinbart werden. Dies kann notwendig werden, wenn versicherte Sachen eines Betriebes an mehreren Standorten versichert sein sollen.

Dem Versicherungsort kommt in der Betriebsunterbrechungsversicherung noch eine besondere Bedeutung zu. Bei Firmen mit mehreren Niederlassungen, kann eine Betriebsunterbrechung
( beispielsweise als Folge eines Brandschadens ) an einem Versicherungsort zu einer Betriebsunterbrechung auch an einem anderen Ort führen.

In einem solchen Fall spricht man vom sog. Wechselwirkungsschaden. Bei Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung sollten ebenfalls alle Versicherungsorte vermerkt werden und Versicherungsschutz auch für Schäden durch Wechselwirkung vereinbart sein.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Versicherungsort