Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens. Beide gehen ein Vertragsverhältnis miteinander ein. Bei dem Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Vertrag zur Übernahme eines bestimmten Risikos gegen Beitragszahlung.
Das Versicherungsunternehmen nimmt dem Versicherungsnehmer für eine bestimmte Laufzeit und zu vertraglich definierten Bedingungen ein Risiko ab, welches dieser wirtschaftlich nicht allein tragen kann und erhebt hierfür einen Beitrag ( Prämie ).
Aus dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ergeben sich Rechte und Pflichten. So ist der Versicherungsnehmer beispielsweise verpflichtet, den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und die vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten. Zu seinen Rechten zählt es, Vertragsänderungen vorzunehmen oder weitere Gestaltungsrechte auszuüben.
Der Versicherer verpflichtet sich hingegen zur Übernahme des Risikos, dokumentiert dieses Leistungsversprechen im Versicherungsschein ( Versicherungspolice ) und leistet bei Eintritt des versicherten Schadenereignisses ( Risikos ) an den Versicherungsnehmer.
Die Leistung des Versicherers gilt auch dann als erfüllt, wenn dieser die versicherte Leistung an jemand anderes ( anstelle des Versicherungsnehmers ) erbringt. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn die Todesfallsumme aus einer Lebensversicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers an dessen Hinterbliebene ausgezahlt wird.
Auch in der Kraftfahrtversicherung oder der Betriebshaftpflichtversicherung werden die Schadenzahlungen direkt an den Anspruchsteller ( den Geschädigten ) vorgenommen.