Im Versicherungswesen wird zwischen 3 unterschiedlichen Arten des Versicherungsbeginns unterschieden, die nachstehend näher erläutert werden sollen:
1. Formeller Versicherungsbeginn
Der formelle Versicherungsbeginn beschreibt das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Der Vertrag ist geschlossen und der Versicherungsnehmer erhält den Versicherungsschein.
2. Materieller Versicherungsbeginns
Mit dem materiellen Versicherungsbeginn beginnt die Leistungspflicht des Versicherers. Diese ist abhängig von der Bezahlung der Erstprämie durch den Versicherungsnehmer.
3. Technischer Versicherungsbeginns
Mit dem technischen Beginn beginnt für den Versicherungsnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Versicherungsbeitrags. Dies ist in der Regel der im Versicherungsvertrag vermerkte Zeitpunkt.
Wichtig:
An den im Versicherungsvertrag vereinbarten Beginn kann sich noch eine Wartezeit anschließen. Innerhalb der Wartezeit – 14 Tage bei der Elementarversicherung oder beispielsweise 3 Monate bei einer Firmenrechtsschutzversicherung – besteht für den Versicherer noch keine Leistungspflicht.