Firmeninhaber schützen sich mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter, die aus ihrer betrieblichen Tätigkeit entstehen können.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt in diesem Fall die Beurteilung des Sachverhalts, wehrt unberechtigte Ansprüche für den Versicherungsnehmer ab und gleicht berechtigte Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der Deckungssumme aus.

In der Praxis ist der Firmeninhaber nur selten allein tätig. Aus diesem Grund erstreckt sich der Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung selbstverständlich auch auf das Personal des Firmeninhabers.

Das BGB beschreibt die Stellung des Verrichtungsgehilfen, also des Mitarbeiters folgendermaßen: „Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn in dessen

Interesse tätig wird und weisungsgebunden ist.“

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den sein Verrichtungsgehilfe in Ausübung seiner weisungsgebundenen Tätigkeit für ihn verursacht hat.

Das BGB ist eines der ältesten Gesetze in Deutschland und Grundlage für die Beurteilung von Haftungsfragen.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Verrichtungsgehilfe