„Das Umwelthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen. Wird durch die Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen ( § 1 UmweltHG ).“
Quelle: Wikipedia
Kurz gesagt: Das Gesetz verpflichtet den Betreiber einer Anlage – unabhängig von dessen möglichem Verschulden – zum Schadenersatz. Allein das Vorhandensein und der Betrieb der Anlage verpflichten zum Schadenersatz. Man spricht hier auch von der sog. Gefährdungshaftung.
Für Unternehmen ergibt sich – neben der verschuldensabhängigen Haftung – weiteres Haftungspotenzial. Aus diesem Grund ist es erforderlich, Umweltrisiken im Betrieb zu erkennen und diese in die Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.