In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Unternehmer einen anderen Unternehmer – einen Subunternehmer – beauftragt für sich und seinen Betrieb tätig zu werden.

Eine solche Konstellation kommt beispielsweise im Baugewerbe vor, wenn ein Maurerbetrieb einen Rohbau hochzieht und aktuell nicht ausreichend eigenes Personal zur Verfügung steht oder hoher Zeitdruck herrscht.

Aus diesem Grund enthalten viele Betriebshaftpflichtversicherungen im Baugewerbe auch das Risiko der Subunternehmerbeauftragung.

In dem oben beschriebenen Beispiel werden – genau genommen – zwei Unternehmen auf der Baustelle des Auftraggebers ( des Bauherren ) tätig. Dieser hat aber nur einen Vertrag mit dem Unternehmer – nicht mit dessen Subunternehmer.

Kommt es nun zu einem Haftpflichtschaden auf der Baustelle, wird sich der Bauherr an seinen Vertragspartner ( bzw. an dessen Betriebshaftpflicht ) wenden, unabhängig davon, welches der beiden Bauunternehmen den Schadensfall verursacht hat.

Der Bauunternehmer muss also auch ein etwaiges Verschulden seines Subunternehmers gegen sich gelten lassen. Wichtig ist in einem solchen Fall, dass die Subunternehmerbeauftragung in seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung enthalten ist.

Mit Mitversicherung der Subunternehmertätigkeit bedeutet nicht, dass der Subunternehmer keine Betriebshaftpflicht benötigt!

Reguliert die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers den Schaden, so nimmt sie im Anschluss beim Verursacher ( dem Subunternehmer ), bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer Regress.

Tipp
Der Bauunternehmer ist gut beraten, wenn er vor der Beauftragung eines Subunternehmers von

diesem einen Versicherungsnachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung einholt. Subunternehmerbeauftragung für betriebsfremde Tätigkeiten

Eine besonderes Augenmerk für die Inhalte der eigenen Betriebshaftpflichtpolice ist wichtig, wenn Subunternehmer für betriebsfremde Tätigkeiten beauftragt werden.

Ein Tischler soll beispielsweise eine Küche bei seinem Kunden aufbauen. Hierfür müssen jedoch noch Elektroinstallationen neu geschaffen, bzw. vorhandene Installationen geändert werden. Schlussendlich muss auch noch der Elektroherd angeschlossen werden. Hierfür beauftragt der Tischler einen Elektroinstallateur als Subunternehmer.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Subunternehmerbeauftragung