Wasserschäden durch undichte Silikonfugen stellen keinen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden dar. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.10.2021, (Az. IV ZR 236/20) sorgt an dieser Stelle für Klarheit.
In der Wohngebäudeversicherung und in der gewerblichen Gebäudeversicherung besteht „Versicherungsschutz für Leitungswasser, welches aus Rohren der Wasserversorgung ( Zu – und Ableitungen ) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warm- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien austritt…“