Die Sanierung eines Versicherungsvertrags wird von der Versicherungsgesellschaft angestoßen, wenn der individuelle Schadenbedarf dieses Vertrages weiter über dem Durchschnitt der übrigen Verträge anderer Versicherungsnehmer liegt.

Bei einer Sanierung wird die Fortführung des Vertrages vom Einschluss einer (höheren ) Selbstbeteiligung für den angesprochenen Leistungsbereich abhängig gemacht. Auch ein höherer Beitrag kann als Sanierungsmaßnahme vereinbart werden.

Wenn mit dem Versicherungsnehmer keine Vereinbarung über eine Sanierung getroffen werden kann, folgt die Kündigung des Vertrages durch den Versicherer.

Die Sanierung eines Vertrages kommt beispielsweise in der Gebäudeversicherung nach einer Häufung von Leitungswasserschäden vor. Als Maßnahme ist ein zeitlich befristeter Einschluss einer Selbstbeteiligung für die Gefahr Leitungswasser geeignet.

In der Firmenrechtsschutzversicherung kommt eine Sanierung in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Beschäftigten regelmäßig wegen „vermeidbaren“ Ordnungswidrigkeiten ( Verstöße: Tempo, Abstand, Lenk- und Ruhezeiten ) den Verkehrsrechtsschutz benötigen.

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