Der § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes ( VVG ) regelt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Abwendung und zur Minderung des Schadens beizutragen.

Die sog. Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht gehört zu den Obliegenheiten im Versicherungsvertrag.

Gemäß § 82 Abs. 2 VVG muss der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zur Minderung des Schadens befolgen.

Die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Schadenabwendung, bzw. Schadenminderung entstehen, werden zutreffenderweise Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten oder kurz: Rettungskosten genannt.

Wichtig für den Versicherungsnehmer:

Die Aufwendungen für die Abwendung / Minderung des Schadens muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer erstatten, wenn dieser sie „den Umständen nach für geboten halten durfte“.

Der Aufwendungsersatz für Rettungskosten ist im § 83 VVG geregelt.

Der Ersatz für die entstandenen Rettungskosten steht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die durchgeführten Maßnahmen zur Abwendung / Minderung des Schadens erfolglos waren.

Beispiel

Nach einem Sturmschaden am Dach des Betriebsgebäudes beauftragt der Firmeninhaber einen Dachdecker mit der Notreparatur des Daches, damit durch eindringende Niederschläge der Schaden nicht noch größer wird.

Die gewerbliche Gebäudeversicherung übernimmt die Rettungskosten des Versicherungsnehmers.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Rettungskosten