Im Zusammenhang mit Versicherungen fällt häufig auch der Begriff „Regress“, bzw. „jemanden in Regress nehmen“ – meistens im Zusammenhang mit einem entstandenen Sach- oder Personenschaden.

Tatsächlich darf beispielsweise die KFZ-Versicherung ihren eigenen Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Dies ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten aus dem Vertrag verstößt, z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt oder bei einer Unfallflucht.

Bei Regressforderungen kommt es auf die Kausalität an. Das bedeutet, dass das geltend gemachte Fehlverhalten ( z.B. die Obliegenheitsverletzung ) ausschlaggebend für die Entstehung des Schadens, bzw. dessen Höhe gewesen ein muss.

Auch bei gewerblichen Versicherungen kommt es zu Regressforderungen, wie die nachfolgenden Beispiele aus der Praxis zeigen sollen:

Beispiel 1

In einer Lagerhalle wird ein Arbeiter verletzt, weil ihm ein Gabelstapler über den Fuß gefahren ist. Der Mitarbeiter trug nicht die erforderlichen Sicherheitsschuhe. Die Berufsgenossenschaft nimmt den verantwortlichen Betriebsinhaber, bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherung für die Behandlungskosten des Arbeiters in Regress.

Beispiel 2

Bei Schweißarbeiten in einem Gebäude kommt es zu einem Brand. Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens hatten ihren Arbeitsbereich nicht wirkungsvoll genug gegen Funkenflug gesichert. Zunächst tritt die gewerbliche Gebäudeversicherung des Auftraggebers in die Regulierung ein und nimmt später Regress in Höhe des Zeitwertschadens bei der Betriebshaftpflicht des Handwerkers.