In Betriebshaftpflichtversicherungen für das Baugewerbe ist regelmäßig auch die so genannte Radiusklausel enthalten. Die Radiusklausel schränkt den Versicherungsschutz bei Abbrucharbeiten ein. Sie besagt, dass Sachschäden in einem Radius der halben Gebäudehöhe des einzureißenden Bauwerks nicht versichert sind.

Diese Beschränkung erfolgt im Hinblick auf in diesem Radius nahezu zwangsläufig eintretende Sachschäden, sollte bei den Abbrucharbeiten nicht ausreichend Vorsorge getroffen werden.

Gerade für Unternehmen, die Abbrucharbeiten durchführen, ist der Verzicht dieser einschränkenden Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung elementar wichtig. Trotz aller Sorgfalt können beim Abbruch von Gebäuden Schäden im direkten Umfeld nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Radiusklausel