Die Definition für einen Quasi-Hersteller findet sich im § 4, Abs. 1 des Produkthaftungsgesetzes ( ProdHaftG ). Dort steht ( wichtig ist der zweite Satz ):

„Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.“

Der Quasi-Hersteller ist einer der möglichen Haftungsadressaten, welcher Dritten gegenüber für Schäden aus einem fehlerhaften Produkt haftet. Für einen Verbraucher ist es nicht immer ersichtlich, wer ein fehlerhaftes Produkt hergestellt oder in Verkehr gebracht hat.

Aus diesem Grund erstreckt sich die Produkthaftung nicht nur auf den tatsächlichen Hersteller eines Produktes, sondern auch auf den hier genannten Quasi-Hersteller, welcher das Produkt vielleicht im Auftrag hat herstellen lassen.

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt wird beispielsweise auch gefragt, ob er fremde Produkte unter eigenem Namen vertreibt. Mit dieser Abfrage kann der Versicherer das Risiko für die enthaltene Produkthaftpflichtversicherung besser einschätzen.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Quasi-Hersteller