Kommt es nach einem Haftpflichtschaden zu einem Gerichtsprozess, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, seinem Haftpflichtversicherer die Prozessführung zu überlassen.

In der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die Schuldfrage ( Haftung ) zu beurteilen und – erforderlichenfalls – auch, einen Gerichtsprozess zu führen.

Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss diesen Rechtsanwalt bevollmächtigen, ihm Auskünfte erteilen und ihm die geforderten Unterlagen aushändigen ( § 25.5 AHB ).

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Prozessführung