Der Begriff der „Obliegenheiten“ stammt aus dem Versicherungsvertragsrecht und ist im Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) geregelt.

Der zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossene Versicherungsvertrag regelt – neben dem Versicherungsschutz und dem versicherten Gegenstand – auch die weiteren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Diese werden auch Obliegenheiten genannt.

Der Versicherungsnehmer hat beispielsweise folgende Pflichten:

  • Die regelmäßige und pünktliche Beitragszahlung.
  • Die Anzeigepflicht ( z.B. zu gefahrerheblichen Umständen bei Vertragsabschluss ).
  • Die Mitwirkungspflicht ( z.B. bei Eintritt eines Schadenereignisses ).
  • Die Schadenminderungspflicht ( um die Ausweitung eines Schadens zu reduzieren ).

Bei bewusst falschen, unvollständigen oder versäumten Angaben kann der Versicherer im Schadenfall ganz oder teilweise die Leistung kürzen. In einem solchen Fall beruft sich der Versicherer auf die „Verletzung von Obliegenheiten“.
Beispiele für Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen:

  • Der Kunde hat seine Firmenrechtsschutzversicherung wiederholt nicht bezahlt. Der Rechtsschutzversicherer lehnt seine Kostenübernahme für den Rechtsschutzfall ab.
  • Bei Vertragsabschluss informiert der Inhaber einer Autolackierung seine gewerbliche Gebäudeversicherung über die Gefahrerhöhung durch einen benachbarten Recyclingbetrieb. Durch diese Information kann der Beitrag – dem Risiko entsprechend – kalkuliert werden.
  • Nach einem Einbruchdiebstahl informiert der Ladeninhaber unverzüglich die Polizei und seine Inhaltsversicherung. Er dokumentiert den Schaden durch Fotos und eine Liste der beschädigten / entwendeten Gegenstände.
  • Nach einem Leitungswasserschaden verwehrt der Gebäudeeigentümer dem Sachverständigen und der Trocknungsfirma den Zugang zu seinen Räumen. Der Schadenumfang nicht vollständig ermittelt werden. Durch einsetzende Schimmelbildung wird der Sanierungsaufwand größer.
GEWERBE-PROFI GLOSSAR Obliegenheiten