Die Mitversicherung von Obhutsschäden ist als Zusatzbaustein im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung möglich.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut oder Vewahrung des Versicherungsnehmers befinden.
Beispiel
Ein Bauunternehmer verwahrt in seiner Lagerhalle Baumaterial für einen anderen Handwerker. Bei Arbeiten mit dem Gabelstapler in der Halle wird das gelagerte Material beschädigt.
Obhuts- und Bearbeitungsschäden
Für einige Betriebsarten ist eine weitere Differenzierung bei der Mitversicherung von Obhutsschäden notwendig. Der Einschluss von Obhuts- und Bearbeitungsschäden in die Betriebshaftpflichtversicherung ist erforderlich, wenn die in Obhut genommenen Sachen nicht bloß verwahrt werden, sondern eigens zum Zwecke der Bearbeitung durch den Versicherungsnehmer mitgenommen werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen, die vom Versicherungsnehmer zur Reinigung, Reparatur übernommen werden oder
die dem Versicherungsnehmer zum Einbau / Aufbau / Zusammenbau zur Verfügung gestellt oder hierfür übernommen werden.
Beispiele
Ein Radio- und Fernsehtechniker nimmt von seinem Kunden ein TV-Gerät mit, um es in der Werkstatt zu reparieren. Dort angekommen, stößt er versehentlich das fremde Eigentum von seiner Werkbank.
Ein Malermeister baut auf der Baustelle seines Kunden Türen aus, um diese daheim in seiner Lackierkabine neu zu lackieren. Durch die unvorsichtige Handhabung bei der Bearbeitung brechen die Glaseinsätze aus den Türen heraus.
Die Mitversicherung von Obhutsschäden, bzw. Obhuts- und Bearbeitungsschäden in die Betriebshaftpflichtversicherung ist für viele Arten von Gewerbebetrieben wichtig und sinnvoll.