Die Nachtzeitklausel war früher Bestandteil der Versicherungsbedingungen in der privaten Hausratversicherung. Zur Anwendung kam die Nachtzeitklausel bei der Gefahr Fahrraddiebstahl.

Die Nachtzeitklausel besagte im Zusammenhang mit dem Fahrraddiebstahl, dass das entwendete Rad sich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr noch im Gebrauch befunden haben muss.

Dies bedeutet, dass die Hausratversicherung das in diesem Zeitfenster entwendete und versicherte Rad nur ersetzt, wenn es noch für die beabsichtigte Heimfahrt ( im Gebrauch ) bereit stand.

Für Versicherungsnehmer war es regelmäßig diesen Sachverhalt nach einem Diebstahlschaden zu belegen. In aktuellen Bedingungen zur Hausratversicherung findet die Nachtzeitklausel keine Anwendung mehr.

In der gewerblichen Inhaltsversicherung kommt die Nachtzeitklausel heute noch zum Tragen, wenn beispielsweise Transportgefahren ( Autoinhalt ) mitversichert werden soll.

Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Inhalt von Firmenfahrzeugen / Werkstattwagen besteht der Versicherer bei einem Diebstahl während der Nachtzeit üblicherweise auf einen höheren Selbstbehalt.

Hiermit soll dem höheren Risiko Rechnung getragen werden, denn nächtlich abgestellte Werkstattwagen ( beispielsweise von Handwerkern ) locken mit ihrem oftmals hochwertigen Inhalt ( Markenwerkzeuge ) Diebe an.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Nachtzeitklausel