Der Leerstand eines Gebäudes stellt in der Gebäudeversicherung eine so genannte „Gefahrerhöhung“ dar. Diese Begrifflichkeit stammt aus dem Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) – dort wird der Umgang mit einer nachträglichen Gefahrerhöhung beschrieben.
Der Leerstand eines Gebäudes bedeutet für den Versicherer ein höheres Risiko, als bei bewohnten oder genutzten Gebäuden. Ein möglicher Schaden wird durch die Abwesenheit von Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes nicht oder erst deutlich später bemerkt.
Beispiel
Ein gewerblich genutztes Gebäude soll veräußert werden und steht bereits leer. Ein Brand kann sich unbemerkt ausbreiten, weil sich niemand vor Ort aufhält und den Alarm der Rauchmelder registriert. Der folgende Feuerschaden für die gewerbliche Gebäudeversicherung ist durch den Leerstand größer, als bei Nutzung des Gebäudes und Anwesenheit von Personen.
Versicherungsnehmer sind verpflichtet, dem Versicherer einen Leerstand ihres Objektes anzuzeigen. Üblicherweise reagiert der Versicherer hierauf mit einem Beitragszuschlag auf die versicherten Gefahren für die Dauer des Leerstands.
Um mögliche Leitungswasserschäden zu vermeiden, sollte die Hauptwasserversorgung abgestellt und das Objekt durchgängig beheizt werden. Eine regelmäßige Inaugenscheinnahme des Objekts ist ebenfalls sinnvoll.