In der Privathaftpflichtversicherung und auch in der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer seine(n) Lebenspartner(in) mit in den Versicherungsvertrag einschließen.

Hierfür sind die nachfolgenden Bedingungen zu beachten:

•Es handelt sich nicht um einen Single-Tarif.
•Beide Partner müssen unter einer Anschrift gemeldet sein ( häusliche Gemeinschaft ).
•Streitigkeiten untereinander sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
•Der nicht eheliche Partner muss namentlich im Vertrag aufgeführt sein.

Für ein nicht eheliches Paar in häuslicher Gemeinschaft ist also ein Vertrag für beide ausreichend. Der jeweils übrige ( doppelte ) Vertrag des einen Partners kann dann gekündigt werden. Üblicherweise wird der zuletzt abgeschlossene Vertrag aufgehoben, wohingegen der Vertrag mit den „älteren Rechten“ bestehen bleibt.

Die Versicherungsunternehmen sind beim Einschluss in den Vertrag und bei der Beseitigung der Doppelversicherung gern behilflich.

Wichtig für Gewerbetreibende:

Die obige Regelung gilt auch für die Firmenrechtsschutzversicherung – wenn diese einen privaten Rechtsschutzanteil enthält und natürlich auch für die Betriebshaftpflicht, incl. Privathaftpflicht für Inhaber und Partner(in).

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Lebenspartner