Mit einer Kündigung wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beendet. Die Kündigung sollte im Idealfall schriftlich erfolgen.

Nachfolgend sollen die unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten erläutert werden.

1. Ordentliche Kündigung

Wer seinen Versicherungsvertrag wechseln möchte, kann diesen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragsablauf ( meistens 3 Jahre ) kündigen. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt für alle Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen. Für die Kündigung der Kraftfahrtversicherung gilt eine Kündigungsfrist von nur 1 Monat.

2. Außerordentliche Kündigung

Nach einem Schadensfall in der Sachversicherung haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer jeweils ein Kündigungsrecht. Bei einer Erhöhung der Beiträge ( ohne Erhöhung der Leistung ) hat der Versicherungsnehmer ebenfalls ein Kündigungsrecht. Im Falle einer Erhöhung muss der Versicherer den Versicherten hierüber in der Beitragsrechnung informieren. Eine weitere Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ist der sog. Wegfall des versicherten Interesses, das bedeutet: das versicherte Risiko existiert gar nicht mehr.

Beispiele für eine außerordentliche Kündigung:

Ein Firmeninhaber erhält zu seiner Firmenrechtsschutzversicherung eine Beitragserhöhung und wird über sein außerordentliches Kündigungsrecht informiert.

Ein Gewerbebetrieb stellt seine Geschäftstätigkeit ein, der Inhaber meldet sein Gewerbe ab. Wegen dem Wegfall des Risikos kann die Betriebshaftpflichtversicherung per sofort gekündigt werden.

Nach der Regulierung eines Sturmschadens am Dach seines Betriebsgebäudes kündigt der Inhaber den Vertrag über seine gewerbliche Gebäudeversicherung.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Kündigung