Als Kompositversicherung werden die Versicherungszweige der Schadens- und Unfallversicherung bezeichnet, welche ein ( Komposit- ) Versicherer betreiben darf.

Hierzu zählen:

  • Sachversicherungen ( z.B. Hausratversicherung, Gebäudeversicherung ).
  • Industrieversicherungen ( z.B. Feuerversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung ).
  • Haftpflichtversicherungen.
  • Unfallversicherungen.
  • Maschinenversicherungen.
  • Kraftfahrtversicherungen ( auch Flotten ).
  • Transportversicherungen.

Andere Versicherungszweige, wie beispielsweise die Krankenversicherung oder die Lebens- und Rentenversicherung gehören nicht zu den Kompositversicherungen und dürfen von Kompositversicherern nicht betrieben werden.

In der Praxis werden hierfür eigene Gesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft ( AG ) gegründet, damit der Betrieb dieser Sparte den versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ( Sparten-Trennung ) entspricht.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Kompositversicherung