Der Begriff Innere Unruhen definiert sich wie folgt:

„Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen und Sachen verüben.“ Quelle: GDV

Die zitierte Definition stammt vom Bundesgerichtshof.

Durch innere Unruhen kann es zu erheblichen Sachschäden an Gebäuden und Betriebsinventar kommen. Aus diesem Grund kann in der gewerblichen Sachversicherung das Risiko der inneren Unruhen in die Inhaltsversicherung und in die gewerbliche Gebäudeversicherung eingeschlossen werden.

Die Versicherer bieten ihren gewerblich tätigen Versicherungsnehmern unter den Begriffen der „Aufbaudeckung“ oder „extended coverage“ den Einschluss dieses Risikos an.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Innere Unruhen