Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Sie liegt vor, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und etwas nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall einem jeden hätte einleuchten müssen.
So oder ähnlich lautend wird die grobe Fahrlässigkeit in Veröffentlichungen beschrieben.
Kommt es zu einem Versicherungsfall, prüft das Versicherungsunternehmen bei der Schadensbearbeitung ob der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.
Laut Versicherungsvertragsgesetz ( VVG § 81 Abs. 2 ) darf der Versicherer bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Die Leistungskürzung aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist in den letzten Jahren entschärft worden. In vielen aktuellen Tarifen zur Inhaltsversicherung und zur gewerblichen Gebäudeversicherung regulieren Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Beispiel für die grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadensfalles:
In einem Betrieb kommt es wiederholt zu Stromausfällen und damit zum Stillstand der Maschinen. Der Inhaber verzichtet auf eine Prüfung seiner Stromversorgung durch einen Fachmann und überbrückt die entsprechenden Leitungen laienhaft. In der Folge kommt es zu einem Brandschaden.