In der Inhaltsversicherung gilt fremdes Eigentum, gem. § 1 „Versicherte Sachen“ als mitversichert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das fremde Eigentum gehört nach seiner Art zu versicherten Sachen.
  • Es wurde dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Nutzung, Verwahrung oder zum
    Verkauf in Obhut gegeben.
  • Der Versicherungsnehmer mit dem Eigentümer nicht nachweislich vereinbart hat, dass die
    Sachen nicht versichert werden müssen.

Wichtig und zu beachten ist, dass die Versicherungssumme ( also der Wert aller versicherten Sachen ) ausreichend hoch bemessen ist.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Fremdes Eigentum