Bei Freizügigkeit zwischen den Versicherungsorten wird vereinbart, dass versicherte Sachen – ohne die Veränderung von Versicherungssummen im Vertrag – frei zwischen den Versicherungsorten hin- und her bewegt werden können.
Die Klausel Freizügigkeit kann auf Wunsch mit in den Vertrag über eine Inhaltsversicherung aufgenommen werden.
Sinn und Zweck der Klausel:
Findet in einem Unternehmen mit zwei oder mehr Standorten ( Lager, Produktion, Versand, Filiale ) ein regelmäßiger Austausch von versicherten Sachen statt, muss nicht jedes Mal eine Änderung an der Versicherungssumme des Inventars vorgenommen werden.
Im Versicherungsschein des Unternehmens könnte folgendes stehen:
Standort A: Versicherungssumme 200.000 € ( davon 50.000 € Einrichtung und 150.000 € Ware ). Standort B: Versicherungssumme 400.000 € ( davon 75.000 € Einrichtung und 325.000 € Ware ).
Es wird die Klausel „Freizügigkeit zwischen den beiden Standorten für eine Versicherungssumme von 100.000 € vereinbart“.
Ohne die Klausel kommt es zur Unterversicherung, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise Waren im Wert 100.000 € von B nach A verlagert und es am Standort A durch einen Brand zu einem Totalschaden kommt.
Im Ergebnis führt die Klausel „Freizügigkeit“ dazu, dass der Versicherer den Warenaustausch zwischen den Versicherungsorten akzeptiert. Im Schadensfall wird bei der Entschädigungs- berechnung feststellt, dass die Versicherungssumme – beider Versicherungsorte zusammen genommen – ausreichend bemessen ist. Eine Kürzung wegen Unterversicherung am Standort A wird nicht vorgenommen.