Als Fahrzeuganprall bezeichnet man die unmittelbare Berührung von Schienen- und Straßenfahrzeugen mit versicherten Gebäuden. Das Unfallereignis mit dem Kraftfahrzeug ist über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Fahrzeughalters gedeckt.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung deckt die Reparaturkosten am beschädigten Gebäude – allerdings maximal zum Zeitwert. Gebäudeeigentümer können das Risiko des Fahrzeuganpralls in ihre Wohngebäudeversicherung, bzw. in die gewerbliche Gebäudeversicherung einschließen.
Die Gebäudeversicherung zählt zu den Sachversicherungen und deckt entsprechende Schäden zum Neuwert. Sinnvoll ist dieser Einschluss auch für den Fall, das der Schadenverursacher nach dem Fahrzeuganprall mit seinem Fahrzeug flieht und dem Gebäudeeigentümer seinen Schaden nicht ersetzt.
Eigenschäden des Versicherungsnehmers sind beim Fahrzeuganprall ausgeschlossen. Dazu zählen Schäden, die mit dem Fahrzeug des Gebäudeeigentümers (und Versicherungsnehmers) entstanden sind.
Der Einschluss von Schäden durch Fahrzeuganprall ist besonders empfehlenswert, wenn auf dem Versicherungsgrundstück täglich viele Fahrzeuge verkehren und beim Rangieren möglicherweise Schäden an Rampen oder Toranlagen ( Beispiel: Speditionsbetrieb ) verursachen können.