Die Kündigung nach Veräußerung ist im § 96 des Versicherungsvertragsgesetzes ( VVG ) geregelt. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber einer versicherten Sache sind berechtigt, den Versicherungsvertrag mit den im VVG gültigen Fristen zu kündigen.

Der Erwerber einer versicherten Sache hat somit ein Sonderkündigungsrecht über das laufende Versicherungsverhältnis und kann sich entscheiden, ob und wie er die erworbene Sache in Zukunft versichert.

Der Versicherer einer versicherten Sache hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht über das laufende Versicherungsverhältnis und kann sich entscheiden, ob er das Vertragsverhältnis mit einem neuen Versicherungsnehmer fortführen möchte.

Beispiele für eine Erwerberkündigung

Das Versicherungsunternehmen kündigt dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs den Versicherungsvertrag, weil dieser das Fahrzeug nicht – wie vereinbart – bei der Zulassungsstelle auf sich als neuen Halter umgemeldet hat.

Der Erwerber eines Bürogebäudes übt nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch sein Kündigungsrecht aus und kündigt die bestehenden gewerbliche Gebäudeversicherung.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Erwerberkündigung