Der so genannte Eigenschaden ist einer der elementaren Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung. Als Eigenschaden wird der Schaden bezeichnet, den sich der Versicherungsnehmer ( versehentlich ) selbst zufügt. Er kann hierfür keinen Ersatz über seine eigene Haftpflichtversicherung verlangen.

Schadenbeispiel Eigenschaden

Durch einen Sturz fällt dem Versicherungsnehmer sein Smartphone aus der Hand. Das Display ist komplett zerstört.

Erläuterung

Die Haftpflichtversicherung ersetzt Schäden, die der Versicherte Dritten gegenüber verursacht. In dem Schadenbeispiel sind der Versicherungsnehmer und der Geschädigte identisch.

Der generelle Ausschluss von Eigenschäden gilt auch in der Betriebshaftpflichtversicherung. Dieser Umstand verdient Aufmerksamkeit, weil der gewerblich tätige Versicherungsnehmer meistens auch über eigenes Personal verfügt.

Verursacht ein Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden an Sachen seines Arbeitgebers ( des Versicherungsnehmers ), so handelt es sich um einen nicht versicherten Eigenschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung. Die Handlung des Mitarbeiters wird so beurteilt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Schaden verursacht.

Schadenbeispiel Eigenschaden durch Mitarbeiters

Der Mitarbeiter belädt ein Lastregal mit dem Gabelstapler mit mehreren Europaletten, auf denen jeweils schwere Maschinenteile befestigt sind. Durch Überschreitung der maximalen Traglast biegt sich das Lastregal durch und muss erneuert werden.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Eigenschaden