Bei einer Doppelversicherung ist dasselbe Risiko mehrfach abgesichert. Zu einer Doppelversicherung kommt es oft unbeabsichtigt, beispielsweise wenn zwei Partner jeweils eine Hausratversicherung für die gemeinsam bewohnte Wohnung abgeschlossen haben.
Der § 78, Abs. 1 VVG regelt regelt die Haftung bei einer Mehrfachversicherung. Dort steht:
„Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden ( Mehrfachversicherung ), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.“
Abgekürzt bedeutet dies: viel hilft nicht viel. Die Entschädigung beider Versicherer ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt.
Zu einer unbeabsichtigten Doppelversicherung kann es auch kommen, wenn ein Versicherungs- nehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung neu abschließt und diese auch private Haftpflichtrisiken beinhaltet. Eine eventuell aus der Vergangenheit abgeschlossene Privathaftpflicht wäre dann doppelt und somit unnötig.