In der Betriebsunterbrechungsversicherung zählt die Buchführungspflicht zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Eine Verletzung dieser Obliegenheit berechtigt den Versicherer zu einer Kürzung oder Versagung der Versicherungsleistung.

In der Betriebsunterbrechungsversicherung gilt der Ertragsausfall nach dem Eintritt eines Sachschadens als versichert. Ohne vorliegende Buchführung ist es dem Versicherer nicht möglich, die Höhe des Ausfallschadens zu beziffern und in die Schadensregulierung einzutreten.

GEWERBE-PROFI GLOSSAR Buchführungspflicht