In Gewerbebetrieben kommen häufig auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen – beispielsweise Gabelstapler – zum Einsatz.
Arbeitsmaschinen unterscheiden sich in ihrer Bauart und ihrer Nutzung. Außerdem gelten für sie unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Aus diesem Grund ist nicht automatisch jede selbstfahrende Arbeitsmaschine über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis max. 6 KM/h sind über die Betriebshaftpflicht mitversichert.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 KM/h müssen über die Betriebshaftpflicht zusätzlich eingeschlossen werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 KM/h sind zulassungs- und versicherungspflichtig. Für sie muss eine separate Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Versichert ist auch der Gebrauch oder das gelegentliche Entleihen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
Wichtig: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch den Gebrauch an den selbstfahrenden Maschinen selbst entstanden sind. Hierfür muss eine zusätzliche Deckung beantragt werden. Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit, da Gewerbebetrieb oftmals nicht alle Maschinen selbst vorhalten und auf Mietmaschinen zurückgreifen.