Architektenhaftpflicht: berufliche Risiken erkennen & richtig absichern

Architektenhaftpflichtversicherung: berufliche Risiken erkennen & richtig absichern

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Architektenhaftpflichtversicherung: berufliche Risiken erkennen & richtig absichern

Der Beruf des Architekten bringt täglich eine Menge an Herausforderungen mit sich: Termine müssen eingehalten, Budgets kontrolliert, Gewerke koordiniert und der Fortschritt auf der Baustelle muss überwacht werden. Diese Aufgabenvielfalt birgt für den Architekten enorme Haftungsrisken – schon ein kleiner Fehler in der Planung kann im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin bedeuten. Die Architektenhaftpflichtversicherung bietet einen speziellen Schutz für die berufliche Tätigkeit des Architekten. Doch worum geht es dabei genau?

Was ist eine Architektenhaftpflicht?

Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bietet Versicherungsschutz für die individuellen Risiken des Berufs. Die Leistung der Versicherung erstreckt sich über die die Prüfung der Haftung, die Regulierung von berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche – nötigenfalls auch gerichtlich ( passiver Rechtsschutz ). Der Versicherer übernimmt die Kosten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme.

Zu einem versicherten Schaden kann es beispielsweise kommen durch eine fehlerhafte Planung, die falsche Berechnung einer Konstruktion ( Statik ), die falsche Berechnung von Wärmeschutz / Schallschutz, Bauüberwachung oder die Erstellung von Gutachten. Die Tätigkeit des Architekten ist sehr individuell und so stellt sich die Frage: wer benötigt dieses Form der Absicherung und wie umfangreich ist der Versicherungsschutz?

Wer benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten?

Aufgrund der vielfältigen Tätigkeiten eines Architekten ist das Risiko eines finanziellen Schadens jederzeit präsent. Diese Form der Berufshaftpflichtversicherung ist unerlässlich für:

  • Architekten ( auch Innenarchitekten / Landschaftsarchitekten ).
  • Ingenieure ( zum Beispiel Statiker ).
  • Gutachter, Sachverständige oder als Energieberater tätige Architekten.
  • Planer, Generalplaner, Projektmanager.
  • Mediatoren.
  • Beratende Ingenieure.

Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Architektenhaftpflicht gibt es übrigens nicht. Allerdings verlangt die Architektenkammer von ihren Mitgliedern den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe. Die als Minimum von der Kammer geforderte Deckungssumme liegt häufig unter den von den Versicherern angebotenen Versicherungssummen von mehreren Millionen Euro.

In der Praxis verlangen Auftraggeber vor der Auftragsereteilung vom Architekturbüro den Nachweis über einen Versicherungsvertrag.

Berufshaftpflicht Architekt: welche Schäden sind versichert?

Kein Schadensfall ist wie der andere. Schon ein kleiner Fehler in der Beratung oder bei der Planung kann den Versicherungsfall auslösen. Mögliche Schadenszenarien für die Berufshaftpflichtversicherung können sein:

  • Das Überschreiten von Kosten.
  • Das Versäumnis von Fristen und Terminen.
  • Verlust oder Beschädigung von fremden Sachen ( z.B. Schlüsseln, Bauakten, Plänen ).
  • Mehrkosten infolge falscher Planung / Berechnung.
  • Schäden durch eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und Arbeitsgemeinschaften.
  • Asbestschäden / Umweltschäden.
  • Schadenereignisse im Ausland.
  • Schäden im Bürobetrieb.
  • Sonstige Schäden ( z.B. durch Verwendung von Arbeitsmaschinen, Verletzung von Datenschutzgesetzen ).

Beispiele für Schadenfälle in der Berufshaftpflicht

Die nachfolgenden Beispiele sollen veranschaulichen, mit welchen Schadensfällen sich eine Berufshaftpflichtversicherung befassen muss. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Leistungsfälle von einem freiberuflichen Architekten oder von einem Planer in einem großen Büro verursacht wurden.

Schadenbeispiel 1 ( Planungsfehler )

Für ein Bauvorhaben hat der Statiker die Dimension der verbauten Sparren aus Holz falsch berechnet. In der Folge verfügen diese Bauteile nicht über die erforderliche Traglast. Unter der Last des Bauwerkes biegen sich die Sparren durch. In der abgehängten Rigipsdecken im Gebäude bilden sich Risse und so wird der Fehler offenkundig. Die Architektenhaftpflicht ersetzt dem Bauherrn den entstandenen Schaden.

Der Anspruch setzt sich zusammen aus den Kosten für:

  • Transport und Lagerung der Einrichtung des Bauherrn.
  • Das Öffnen der Rigipsdecken, sowie die Entfernung der zu schwachen Balken.
  • Den fachgerechten Einbau einer neuen Balkendecke.
  • Kosten für Sachverständige und Bauüberwachung.
  • Unterbringung der Hausbewohner in einer Ersatzunterkunft für die Dauer der Schadensbehebung

Schadenbeispiel 2 ( Umweltschaden )

Ein Ingenieur ist mit der Bauleitung eines Abbruches im Außenbereich beauftragt. Durch die Abbrucharbeiten werden mit dem Staub auch Schadstoffe freigesetzt, die in ein benachbartes Gewässer gelangen. Das Umweltschadensgesetz verpflichtet den Verursacher zur Sanierung von verursachten Schäden an Böden, Gewässern und Artenvielfalt.

Die Leistung der Versicherung beinhaltet:

  • Die Reinigung des Gewässers von den eingetragenen Schadstoffen.
  • Die Wiederbeschaffung und Wiederansiedlung der dort lebenden Tiere.

Diese beiden Beispiele machen deutlich, wie wichtig der Versicherungsschutz aus einer Architektenhaftpflichtversicherung ist. Beide Schadenereignisse hätten auch einen Personenschaden zur Folge haben können. Eine entsprechend hoch bemessene Deckungssumme schützt vor einem solchen Risiko.

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Was kostet eine Berufshaftpflicht für Architekten?

Die Frage nach den Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung lassen sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der vielseitigen Tätigkeiten eines Architekten oder Ingenieurs muss selbstverständlich auch der Vertrag entsprechend an den Bedarf angepasst sein. Vor dem Abschluss des Vertrags ermittelt der Versicherer das individuelle Risiko des Versicherungsnehmers in Form eines Fragebogens.

Abgefragt werden beispielsweise, die Berufserfahrung des Antragstellers, der Tätigkeitsbereich ( siehe oben ), die Höhe des Umsatzes und Angaben zu Vorschäden in der Architektenhaftpflicht Versicherung. Für die Versicherung sind darüber hinaus weitere Informationen wichtig: zum Beispiel wenn Planungen in sensiblen Bereichen, wie Energieanlagen ( Onshore / Offshore ) oder Umweltanlagen angeboten werden.

Architektenhaftpflicht Kosten:

Neben den soeben beschriebenen Merkmalen bilden auch die folgend aufgeführten Kriterien die Grundlage für den Beitrag in der Haftpflichtversicherung:

  • Die vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden, sowie für Sach- und Vermögensschäden.
  • Die Vertragslaufzeit ( für eine dreijährige Vertragslaufzeit sind 10 % Nachlass möglich).
  • Die Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung im Schadensfall.
  • Die Zahlungsweise ( jährlich ist immer günstiger ).
  • Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ( die Haftpflicht für Auslandsschäden ist teurer! ).

Wichtig und zu beachten ist auch, dass die Versicherer ihre Beitragssätze staffeln. Kleinere Architekturbüros mit geringeren Honorarumsätzen zahlen einen höheren Beitragssatz. Der Versicherungsbeitrag in der Architektenhaftpflichtversicherung wird jährlich durch die Abfrage des Versicherers zu Umsatz und Tätigkeitsbereich angepasst.

Welche Leistungen beinhaltet die Berufshaftpflichtversicherung?

Generell sollte die Berufshaftpflichtversicherung Architekten einen möglichst umfassenden Schutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden bieten. Hierfür ist ein Vergleich der allgemeinen und besonderen Bedingungen der einzelnen Versicherer notwendig – schließlich soll die Versicherung im Ergebnis ein ausgewogenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Für die passende Absicherung der Berufshaftpflicht sollen die nachfolgenden vier Themenblöcke als Orientierung dienen.

1. Umfang der Versicherung

Die Berufshaftpflicht versichert die Folgen von Fehlern, die beispielsweise bei Planung, Konstruktion, Berechnung ( Statik ), Beratung, Bauüberwachung oder Gutachtertätigkeit entstehen. Die Versicherung leistet bis zur Höhe der Deckungssumme und die vereinbarte Selbstbeteiligung wird maximal zwei Mal je Objekt angerechnet. 

2. Versicherte Tätigkeiten

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt das gesamte Tätigkeitsspektrum ( siehe oben ) von Architekten und Ingenieren ab. Hierzu zählen darüber hinaus das Projektcontrolling, die Beratung nach VOF, VOL und VOB, sowie die Arbeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach der Baustellenverordnung. 

3. Leistung der Haftpflichtversicherung

Die Architektenhaftpflicht übernimmt für den Versicherungsnehmer die Prüfung der Haftungsfrage. Liegt eine schuldhafte Handlung des Planers vor, welche einen Anspruch auf Schadenersatz rechtfertigt? Berechtigte Ansprüche werden von der Berufshaftpflicht übernommen – unberechtigte Forderungen werden für den Versicherungsnehmer abgewehrt. Hier übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung auch eine passive Rechtsschutzfunktion für ihren Versicherten, indem sie notwendige Prozesse führt und die Kosten trägt.

Vereinfacht lässt sich die Aufgabe der Haftpflichtversicherung folgendermaßen beschreiben: Prüfung der Haftpflichtfrage. Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen. Übernahme berechtigter Schadenersatzforderungen.

4. Beispiele / mitversicherte Risiken / Extras

  • Unterhaltung eines Bürobetriebs / Mietsachschäden an gemieteten Räumlichkeiten.
  • Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
  • Unterhaltung eigener Anlagen zur Energiegewinnung ( z.B. PV-Anlage auf dem Firmengebäude ).
  • Schäden an geliehenen Arbeitsgeräten und Maschinen.
  • Nutzung selbstfahrender, nicht zulassungspflichtiger Arbeitsmaschinen.
  • Schäden aus der Nutzung des Internets / Verletzung von Datenschutzgesetzen.
  • Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz ( AGG ).
  • Auslösen von Fehlalarm.
  • Verlust von fremdem Eigentum: z.B. Schlüsseln, Codekarten, Bauakten.
  • Umweltschäden ( Umweltbasis- und Umweltschadensversicherung ); Asbestschäden.
  • Berufliche Nutzung von Flugdrohen.
  • Vermögensschäden durch das Überschreiten von Kosten / Fristen / Terminen.
  • Rückwärtsversicherung / unbegrenzte Nachhaftung.
  • Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften / Auftraggeber von Subunternehmern.
  • Persönliche Haftpflichtrisiken ( Privathaftpflicht / Tierhalterhaftpflicht ).

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das Wesen und den Inhalt einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure. Nicht ersetzen kann er eine individuelle Beratung durch einen Versicherungsmakler oder einen spezialisierten Versicherungsvermittler. Der gewählte Versicherungspartner sollte sich gut auf dem Gebiet der Berufshaftpflichtversicherung auskennen und über eine enstprechende Erfahrung verfügen – nicht zuletzt, weil auch noch weitere Verträge ( neben der Architektenhaftpflicht ) wichtig sind. 

Welche weiteren Versicherungen sind für Architekten wichtig? 

Neben dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gibt es noch einige wichtige Dinge rund um den Versicherungsschutz für das Architekturbüro zu beachten. Die kompetente Beratung durch einen Experten ist unerläßlich, damit die Leistung auch individuell an den Bedarf angepasst werden kann.

Inhaltsversicherung

Die Versicherung von Büroinventar und Technik ersetzt Sachen, die durch einen Schaden ( z.B. Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl ) zerstört oder beschädigt werden. Die Versicherungssumme sollte dem Neuwert aller Gegenstände entsprechen, damit auch im Totalschaden alles neu angeschafft werden kann. Eine ergänzende Betriebsunterbrechungs-versicherung übernimmt die Folgen ( fortlaufende Kosten / Unternehmergewinn ) des Stillstands nach einem Sachschaden.

Rechtsschutzversicherung

Neben einer guten Berufshaftpflichtversicherung ist auch der Rechtsschutz für den Inhaber des Büros wichtig. Zu hoch ist das Risiko, einmal persönlich – beispielsweise in einem Strafverfahren – vor Gericht zu stehen. Für gerichtliche Streitigkeiten mit Auftraggebern ist die Absicherung des Bausteins Vertragsrechtsschutz die richtige Wahl. Vertragsinhalte und Versicherungssummen lassen sich – dem persönlichen Bedarf entsprechend – individuell anpassen. Eine gut gewählte Selbstbeteiligung reduziert den Beitrag erheblich.

FAQ

Mirko Bubig - Ihr Ansprechpartner bei gewerbe-profi.de

Mirko Bubig

LVM-Versicherungsagentur
Mirko Bubig GmbH

Was ist eine Architektenhaftpflichtversicherung und warum ist sie wichtig?

Bei einer Architektenhaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung speziell für Architekten und Ingenieure. Diese Haftpflichtversicherung schützt den Architekten vor Schäden aus seiner beruflichen Tätigkeit. 

Sind Architekten gesetzlich zur Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung verpflichtet?

Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten ist keine Pflichtversicherung. Mitglieder einer Architektenkammer müssen jedoch eine Haftpflichtversicherung nachweisen.

Welche Kosten können bei einem Haftpflichtschaden auf einen Architekten zukommen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weil der Tätigkeitsbereich eines Architekten sehr umfangreich ist. Aus diesem Grund schützt die Haftpflichtversicherung den Architekten mit entsprechend hohen Deckungssummen vor möglichen Schadenersatzansprüchen Dritter.

Welche Risiken sind in der Architektenhaftpflichtversicherung abgedeckt?

Der Versicherungsumfang ist – wie das Tätigkeitsfeld des Architekten – recht umfangreich. Risiken können aus dem Unterhalt eines Bürobetriebs entstehen. Auch Planungsfehler oder Umweltschäden zählen zu den möglichen Risiken, denen ein Architekt ausgesetzt ist.

Wie kann ich die Qualität einer Architektenhaftpflichtversicherung beurteilen?

Die Haftpflichtversicherung sollte den gesamten Tätigkeitsbereich des Architekten abdecken. Zudem sollte der Versicherer und der Vermittler über einschlägige Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.

Gibt es eine Selbstbeteiligung in der Architektenhaftpflichtversicherung?

Ja, die gibt es. Üblicherweise sind die Selbstbeteiligungen in diesem Bereich vierstellig.

Sind auch Fehler von Mitarbeitern oder Subunternehmern in der Architektenhaftpflichtversicherung mitversichert?

Auch die Schäden durch eigene Mitarbeiter, Subunternehmer oder Arbeitsgemeinschaften fallen unter den Versicherungsschutz.

Wie wird die Haftpflichtversicherung für Architekten berechnet?

Der Beitrag wird individuell für den Architekten berechnet. Hierbei kommt es, u.a. auf die Höhe der gewählten Deckungssummen und Selbstbeteiligungen an. Auch die Größe des Betriebes ( Umsatz / Zahl der Mitarbeiter ) spielt eine Rolle. Ebenso der Geltungsbereich. 

Wo kann ich eine geeignete Architektenhaftpflichtversicherung finden?

Idealerweise bei einem Versicherer mit Expertise im gewerblichen / freiberuflichen Sektor, speziell in der Baubranche. Der Vermittler sollte ebenfalls über geeignete Referenzen verfügen.

Welche Risiken sind in der Architektenhaftpflichtversicherung abgedeckt?

Zur Beurteilung der Haftungsfrage benötigt der Haftpflichtversicherer sämtliche Unterlagen, die mit dem Schadenfall / dem Projekt im Zusammenhang stehen. Beispielsweise die genaue Auftragsbeschreibung, eine Aufstellung der geltend gemachten Forderungen, Hinweise auf weitere am Schaden Beteiligte, Schriftwechsel von Anwälten / Gerichten. 

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Tätigkeitsschäden – wie sind Schäden durch geleistete Arbeit versichert?

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Tätigkeitsschäden – wie sind Schäden durch geleistete Arbeit versichert?

Die Betriebshaftpflichtversicherung gehört längst zu den wichtigsten Versicherungen für Unternehmer und Freiberufler – mit ihr können sich Inhaber kleiner und großer Betriebe gegen Haftpflichtansprüche Dritter aus der gewerblichen Tätigkeit absichern. Gerade für Handwerker ist die Gestaltung der Police besonders wichtig, weil diese häufig an und mit fremden Sachen arbeiten. Dieser Beitrag erläutert, was es mit den so genannten Tätigkeitsschäden auf sich hat und warum Handwerker auf diesen Versicherungsschutz keinesfalls verzichten sollten.

Warum ist ein Check der Betriebshaftpflicht sinnvoll?

Tätigkeitsschäden – oft wird auch der Begriff Bearbeitungsschäden verwendet – sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ( AHB ) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Durch den Einschluss der Allgemeinen Bestimmungen für Gewerbebetriebe gelten Tätigkeitsschäden dann wieder als mitversichert und ergänzen hiermit die Deckung der Haftpflichtversicherung. Das Schaubild im Blogartikel Betriebshaftpflichtversicherung verdeutlicht Aufbau und Inhalt gewerblicher Haftpflichtversicherungen.

In welcher Höhe sollten Tätigkeitsschäden versichert sein?

Der Versicherungssumme für Bearbeitungsschäden kommt in der Tat eine wichtige Bedeutung zu. In den wenigsten Fällen sind Tätigkeitsschäden bis zur Höhe der Deckungssumme mitversichert, welche in der Regel mehrere Millionen Euro beträgt. Versicherer arbeiten hier mit so genannten Sublimits – also mit vom Versicherungsschein abweichend niedrigeren Versicherungssummen.

Als Standard gelten heute Deckungssummen von 1 Million Euro für die Mitversicherung von Bearbeitungsschäden. Auf Antrag und gegen Beitrag kann mit dem Versicherungsunternehmen eine höhere Deckung vereinbart werden. In vielen alten Betriebshaftpflicht-Policen können noch sehr niedrige Sublimits vereinbart sein!

Warum ist die Versicherungssumme für Bearbeitungsschäden geringer?

Versicherer argumentieren hier, dass sie sich nicht am unternehmerischen Risiko ihrer Versicherungsnehmer beteiligen möchten. Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an und mit fremden Gegenständen ausführen, trifft also eine besondere Sorgfaltspflicht, die sich nicht auf die Betriebshaftpflicht verlagern lässt.

Für einzelne Gewerbearten sind auch heute noch deutlich niedrigere Deckungssummen für Bearbeitungsschäden marktüblich ( Beispiel: Tarife für Gebäudereiniger / Tierheilberufe ).

Was sind überhaupt Tätigkeitsschäden?

Ein Tätigkeitsschaden ( oder auch Bearbeitungsschaden ) ist ein Schaden, der durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entstanden ist. Der Versicherungsschutz gilt für Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden ( Folgeschaden ):

  • durch eine berufliche Tätigkeit / gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen.
  • durch die Benutzung dieser Sachen für die Durchführung der Tätigkeit.
  • wenn sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

Das Online Lexikon Wikipedia beschreibt Tätigkeitsschäden so.

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Betriebshaftpflicht im Baugewerbe

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Beispiele für Bearbeitungsschäden

Ein Malerbetrieb verputzt die Fassade eines Neubaus. Die Mitarbeiter haben die bereits eingesetzten Fenster nicht sorgfältig genug abgeklebt. Die Rahmen der Fenster werden bei den Arbeiten durch den maschinell aufgebrachten Putz verunreinigt und beschädigt. Der Hauseigentümer macht seinen Schaden bei dem Handwerker geltend.

Am Einfamilienhaus seines Kunden bringt ein Zimmereibetrieb einen Stützbalken für ein Carport an. Hierbei wird die Fassade und ein innen liegendes Regenfallrohr beschädigt. Der Gebäudeeigentümer verlangt Schadenersatz von dem Betrieb.

Bei Flexarbeiten im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses wird der Steinboden durch Funkenflug beschädigt. Auch hier entsteht der Schaden durch die mangelnde Sorgfalt ( Bodenflächen nicht ausreichend abgedeckt ). Der Hauseigentümer nimmt auch in diesem Fall den Handwerksbetrieb für den verursachten Sachschaden in Anspruch.

Ein Trockenbauer benutzt in der Wohnung seines Auftraggebers dessen Schrank als Steighilfe. Dieser bricht unter dem Gewicht zusammen.

Welche Schäden fallen unter den Ausschluss?

Nicht versichert sind beispielsweise alle Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen- und Luftfahrzeugen. Schäden für in Obhut genommene Sachen, sowie Schäden an zur Lohnbearbeitung übernommenen Gegenständen müssen separat versichert werden!

Wer benötigt eine Versicherung von Tätigkeitsschäden?

Grundsätzlich benötigen alle Gewerbebetriebe, die Arbeiten ( Bearbeitung / Reparaturen ) an und mit fremden Sachen durchführen, hierfür einen ausreichenden Versicherungsschutz. Die oben gezeigten Beispiele stammen allesamt aus dem Handwerk – und hier liegt auch das Hauptrisiko.

Handwerksbetriebe arbeiten oft auf fremden Grundstücken und am Eigentum Dritter – und hier entstehen meistens auch die Sachschäden.

Handwerksbetriebe sollten handeln!

Die Mitversicherung von Tätigkeitsschäden in gewerblichen Haftpflichtversicherungen fällt – durch die Sublimits – oft geringer aus. Die von Versicherern angebotenen Deckungssummen für Bearbeitungsschäden sind zudem unterschiedlich hoch. Aus diesem Grund sollten – vor allem – Handwerker ihre Police genau unter die Lupe nehmen und für einen Versicherungsschutz in ausreichender Höhe sorgen.

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Umwelthaftpflichtversicherung – Umweltrisiken richtig versichern

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Umwelthaftpflichtversicherung – Umweltrisiken richtig versichern

Die Umwelthaftpflichtversicherung ist ein Baustein zur Betriebshaftpflichtversicherung. Mit ihr sichern sich Unternehmen gegen Haftpflichtansprüche aufgrund von Schäden durch Umwelteinwirkungen ab. Der Begriff Umwelthaftpflichtversicherung wird oft als Synonym für die Versicherung sämtlicher Umweltschäden verwendet, die von einem Unternehmen ausgehen können. Diese Betrachtungsweise ist allerdings stark vereinfacht, wie ein Blick auf die möglichen Schadenfälle und die unterschiedlichen Haftungsgrundlagen zeigt.

Unternehmer gehen regelmäßig ins Risiko, denn aus der betrieblichen Tätigkeit können Schadenersatzansprüche in erheblichem Umfang entstehen. Längst zählt die Betriebshaftpflichtversicherung zum wichtigsten Versicherungsschutz für Unternehmen. Mit ihr sind beispielsweise Haftpflichtansprüche aufgrund von Schäden durch geleistete Arbeit oder gelieferte Produkte versichert. Doch auch Anlagen auf dem eigenen Betriebsgrundstück stellen eine unmittelbare Gefahr für die Umwelt dar und können Schäden in Höhe von mehreren Millionen Euro verursachen.

Umwelthaftpflichtversicherung – was bedeutet das genau?

Firmeninhaber tragen nicht nur für Verantwortung für ihren Betrieb und für ihre Mitarbeiter – sie sind ebenso verantwortlich für den Umweltschutz. Aus diesem Grund sind bei der Genehmigung und der Unterhaltung einer Betriebsstätte eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften zu beachten, die sich mit dem Natur- und Umweltschutz befassen und die Haftung für deren Nichteinhaltung und für Störfälle beinhalten.

Wie schon weiter oben beschrieben, wird die Umwelthaftpflichtversicherung oftmals als Oberbegriff in der Haftpflichtversicherung für Umweltschäden verwendet. Genau genommen gibt es allerdings 3 Arten von Umwelthaftpflichtversicherungen, die nachfolgend genauer erläutert werden. 

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3 mögliche Schadenbereiche

1. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung ( Ansprüche Dritter )

Durch die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sind Umwelteinwirkungen versichert, die nicht von umweltrelevanten Anlagen ( z.B. Filteranlagen, Chemieanlagen, Tanks mit wassergefährdenden Stoffen ) und der Tätigkeit an solchen ausgehen.

Die Umwelteinwirkung muss zu einem Sach-, bzw. Personenschaden bei einem Dritten geführt haben und sich über das Medium Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

Gesetzliche Grundlage

Nach dem Umwelthaftungsgesetz ( UmweltHG ) haftet der Betreiber einer Anlage bei Umwelteinwirkungen verschuldensunabhängig für entstandene Umweltschäden ( so genannte „Gefährdungshaftung“ ).

Schadenbeispiele

Durch die schwere Stanzmaschine in einem metallverarbeitenden Betrieb werden Druckwellen durch den Boden übertragen. An den Nachbarhäusern bilden sich Risse in den Außenmauern.

Durch die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften kommt es in einem Recyclingbetrieb zu einem Brand, bei welchem auch gefährliche Stoffe Feuer fangen. Mit dem Löschwasser werden auch die fremden Grundstücke benachbarter Betriebe kontaminiert.

2. Umweltschadenversicherung ( öffentlich-rechtliche Ansprüche )

Mit der Umweltschadensversicherung sind Schäden an der Biodiversität versichert, die eine unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des Betriebes sind.

Die Umwelteinwirkung muss zu einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen – hierzu zählen Böden und Gewässer gleichermaßen – führen.

Gesetzliche Grundlage

Das Umweltschadensgesetz ( USchadG ) regelt die „Vermeidung und Sanierung“ von Umweltschäden. Mit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes im November 2007 wurden erstmals einheitliche Anforderungen an die Sanierung von unfallbedingten Umweltschäden – speziell an ökologische Schäden – aufgestellt.

Mit dem Umweltschadensgesetz ( UschadG ) wurde die EU-Umwelthaftungsrichtlinie vom 30. April 2007 in nationales Recht umgewandelt.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Sanierung von Böden, Gewässern und ökologischer Vielfalt aufgrund verursachter Umweltschäden. Beim Umweltschadengesetz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Haftungsnorm. Sie erlaubt beispielsweise Umweltverbänden eine direkte Klage, wenn durch einen Umweltschaden geschützte Tiere und Pflanzenarten bedroht ( öffentliches Interesse ) sind. Die zuständigen Behörden sind dann zum Handeln gezwungen.

Das Umweltschadengesetz schließt eine wichtige Lücke, denn das oben beschriebene Umwelthaftungsgesetz regelt ja lediglich Schäden privatrechtlichen Inhalts ( z.B. Umweltschäden an fremden Böden ).

Schadenbeispiele

Auf dem Betriebsgelände stürzen durch einen Unfall Fässer mit gewässerschädlichen Stoffen um. Durch den einsetzenden Regen kommt es zu erheblichen Umweltschäden im Lebensraum von geschützten Tierarten.

Bei einem betrieblichen Unfall schlägt eine WHG-Anlage ( Heizöltank ) Leck und verursacht im benachbarten Fluss ein massives Fischsterben.

3. Erweiterte Bodenkasko-Versicherung ( Schäden an eigenem Boden )

Die Bodenkasko-Versicherung ist eine Erweiterung der Umwelthaftpflichtversicherung für Gewerbebetriebe. Mit ihr sind Bodenkontaminationen auf dem eigenen Grundstück des Versicherungsnehmers abgesichert. Die Kontamination muss plötzlich und unfallartig eingetreten sein ( Störfall ) und es muss eine behördliche Anordnung zu deren Beseitigung vorliegen.

Gesetzliche Grundlage

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG ) verfolgt den Schutz der Bodenfunktion als Lebensgrundlage für Menschen, Lagerstätte für Rohstoffe, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie des Bodens allgemein als Bestandteil des Naturhaushalts.

Schadenbeispiel

Durch eine Explosion auf dem Firmengrundstück wird auch der eigene Dieseltank aufgerissen. Große Mengen Diesel gelangen ins Erdreich. Die oberen Bodenschichten müssen abgetragen und entsorgt werden, bevor das Grundstück wieder neu verfüllt werden kann.

Wer benötigt eine Umwelthaftpflichtversicherung?

Grundsätzlich muss jeder Betriebsinhaber über eine Versicherung gegen Umweltschäden verfügen. Im Versicherungsschutz ( Umwelthaftpflicht-Modell ) der betrieblichen Haftpflichtversicherung sind die oben genannten Positionen „Umwelthaftpflicht-Basisversicherung“ und „Umweltschadenversicherung“ bereits enthalten. Wer hingegen nur einen Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ( AHB ) wirft, wird enttäuscht sein. Gemäß Ziffer 7.10 sind Umweltschäden dort vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Durch die „besonderen Bedingungen“ erfolgt dann der gewünschte Einschluss.

Was ist beim Abschluss einer Umwelthaftpflichtversicherung wichtig?

Wie schon weiter oben beschrieben, gilt für Umweltschäden eine Verschuldens-unabhängige Haftung. Recht und Gesetz können den Verursacher zu kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen verpflichten. Aus diesem Grund verdient das Thema Umwelthaftpflichtversicherung ein besonderes Augenmerk. So sind im Antrag für eine Betriebshaftpflichtversicherung alle relevanten Umweltanlagen des Betriebs zu benennen und die Mengengrenzen für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zu berücksichtigen.

Welche Mengen an Gefahrstoffen dürfen gelagert werden?

In der Umwelthaftpflichtbasisversicherung gelten die nachstehenden Mengengrenzen:

  • Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältern mit nicht mehr als 250 Liter Fassungsvermögen je Behälter – max. jedoch 1.000 Liter Gesamtfassungsvermögen aller Behälter.
  • Gastanks bis 3 Tonnen Inhalt ( entspricht ca. 5.700 Litern Fassungsvermögen ).

Zu den gewässerschädlichen Stoffen zählen zum Beispiel: Kleber, Lacke, Verdünnung, Benzin, Diesel, Öl und auch Altöl. Den Schutz aus der Umwelt-Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer noch individuell ergänzen ( zum Beispiel durch den Einschluss von WHG-Anlagen und UmweltHG-Anlagen ).

Welche Anlagen müssen gesondert versichert werden?

Für die berufliche Tätigkeit des Unternehmens sind möglicherweise weitere Anlagen im Betrieb, für die gemäß Umwelthaftungsgesetz ( UmweltHG ) oder Umweltschadengesetz ( UschadG ) gehaftet werden muss. Eine Übersicht dieser potenziell umweltgefährdenden Anlagen findet sich im Anhang 1 und im Anhang 2 des Umwelthaftungsgesetzes ( UmweltHG ).

Weil die Übersichten sehr umfangreich sind, folgt hier nur ein kleiner Überblick an Risiken, für die ein separater Versicherungsschutz ( über die Umwelthaftpflichtbasisversicherung hinaus ) erforderlich ist:

  • Heizöltanks.
  • Dieseltanks / Hoftankstellen.
  • Öl-, Benzin- Fettabscheider.
  • behördlich genehmigte Einleitung von Abwässern ( z.B. Wasser mit Schleifpartikeln ).

Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es eine Menge zu beachten, damit die Leistung des Versicherers stets den Umfang des ausgeübten Gewerbebetriebs vollständig absichert.

Aus diesem Grund enthält dieser Blog eine Vielzahl weiterer Informationen zu gewerblichen Versicherungen und speziell auch zur Betriebshaftpflichtversicherung.

www.gewerbe-profi.de

Mirko Bubig 

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Die Betriebshaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen – schließlich schützt sie den Firmeninhaber bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter. Erfahrungsgemäß sind Personen- und Sachschäden in der Betriebshaftpflicht mit hohen Deckungssummen im Millionenbereich versichert. „Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ – dieses weit verbreitete Sprichwort ist jedem Handwerker geläufig und so wird der notwendige Haftpflicht-Versicherungsschutz auch nicht infrage gestellt. Allerdings ist vielen Handwerkern die Reichweite ihrer Haftung, die Höhe möglicher Kosten und der Inhalt wichtiger Klauseln nicht bekannt. Der nachfolgende Beitrag erläutert, worauf sich Mängelbeseitigungsnebenkosten beziehen und welche Ansprüche versichert sind.

Nicht alle Schäden sind durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt

In seinem Beitrag vom 07.03.2018 empfiehlt das Handwerk-Magazin seinen Lesern ausdrücklich die Mitversicherung von Folgeschäden aus der betrieblichen Tätigkeit und rät zu einer Überprüfung der Betriebshaftpflicht-Police.

Was sind Mängelbeseitigungsnebenkosten?

Gemeint sind hier die Nebenkosten, die für die Behebung eines Mangels aufgewendet werden müssen, wenn ein Schadenereignis eingetreten ist – nicht jedoch die Kosten für den Mangel am Auftrags-Gegenstand selbst. Mögliche Kosten hierfür sind beispielsweise das Freilegen des mangelhaften Gewerkes, damit dieses für die Mängelbeseitigung zugänglich ist. Eine weitere Kostenposition ist die anschließende Wiederherstellung der Sache.

Wichtiger Versicherungsschutz für das Bauhandwerk

Handwerksbetriebe sind an der Erstellung von Gebäuden beteiligt oder führen Arbeiten an Gebäuden durch. An Neubauten oder Sanierungen sind erfahrungsgemäß mehrere Gewerke nacheinander beteiligt. Problematisch wird es, wenn für die Beseitigung eines schadenursächlichen Mangels zunächst das mangelfreie Gewerk eines anderen Handwerkers zerstört werden muss.

Schadenbeispiel Installationsarbeiten ( Mängelbeseitigungsnebenkosten )

Ein Heizungsinstallateur hat in einem Neubau die Leitungen für eine Fußbodenheizung verlegt. Nach Bezug des neuen Eigenheims stellten die Bewohner einen Wasserschaden fest. Der Schaden wurde durch eine fehlerhafte Verbindung der Leitungen ausgelöst, so dass über einen längeren Zeitraum Wasser auslaufen konnte.

Der bereits ausgelegte Fliesenboden und der darunter befindliche Estrich müssen geöffnet werden, damit der Betrieb die mangelhafte Werkleistung nachbessern kann. In diesem Zusammenhang fallen Folgekosten für die Trocknung der Schadenstelle, sowie für die Zerstörung und Reparatur der anderen Gewerke an. Die Versicherung ersetzt in diesem Beispiel die so genannten Mängelbeseitigungsnebenkosten.

Mängelbeseitigungsnebenkosten – ist jeder Anspruch versichert?

Die Kosten für die Nachbesserung der mangelhaften Leistung ( hier die unsachgemäße Verbindung ) sind durch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Hier spricht man von einem so genannten Erfüllungsschaden. Der Firmeninhaber schuldet seinem Auftraggeber eine mangelfreie Auftragsleistung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis heraus.

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Was sind Nachbesserungsbegleitschäden?

Von einem Nachbesserungsbegleitschaden spricht man, wenn Folgekosten für Nacharbeiten oder Neuarbeiten anderer Gewerke notwendig sind, ohne dass ein Sachschaden entstanden ist. Der Grund hierfür ist das Fehlen vereinbarter Eigenschaften als Folge eines mangelhaften Werkes. Für dessen Nachbesserung müssen die mangelfreien Arbeiten anderer Handwerksunternehmen beschädigt oder zerstört und im Anschluss wieder hergestellt werden. Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind die Kosten für die Nachbesserung am Auftrags-Gegenstand selbst.

Schadenbeispiel Installationsarbeiten ( Nachbesserungsbegleitschäden )

Das Unternehmen aus dem obigen Beispiel hat in einem Neubau eine Fußbodenheizung installiert. Die Bewohner stellen in der Folge fest, dass die vereinbarte Heizleistung nicht erreicht wird. Ein Schaden am Gebäude selbst ist nicht entstanden. Der Betrieb hat lediglich falsches Material für die Dämmung verwendet und muss seine Leistung nun nachbessern.

Hierfür ist es ebenfalls erforderlich, die von fremden Firmen vorherig bearbeiteten Flächen ( Fliesen und Estrich ) zu zerstören und die mangelhafte Sache zum Zwecke der mangelfreien Vertragserfüllung freizulegen. Von der Betriebshaftpflichtversicherung werden die zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kosten übernommen.

Kosten für Nacherfüllung sind vom Versicherungsnehmer zu tragen

Die Kosten für das Nachbessern sind vom Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht nicht erfasst. Auch hier handelt es sich um einen Erfüllungsschaden – das ausführende Unternehmen ist gegenüber seinem Auftraggeber zu einer korrekten Vertragserfüllung verpflichtet.

Für welche Betriebe ist dieser Versicherungsschutz wichtig?

In der Praxis entstehen immer wieder Schäden, die als mitversicherte Tätigkeitsschäden missverstanden werden. Der Unternehmer als Versicherungsnehmer sollte die Inhalte seiner Betriebshaftpflichtversicherung sehr genau vergleichen und der Versicherung bei Antragsstellung eine korrekte Betriebsbeschreibung zur Verfügung stellen. Der Markt stellt hierfür entsprechende Klauseln in den Versicherungskonzepten der Betriebs-Haftpflichtversicherung bereit.

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Geradezu unverzichtbar ist die Versicherung für Bauhandwerker deren Gewerke nach-folgend von anderen Unternehmen „überbaut“ werden. Dort können Schäden auftreten, die erhebliche Kosten für Reparaturen oder das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands zur Folge haben.

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Industrieversicherung – Versicherungsschutz für Global Player

In einer vernetzten Wirtschaft mit komplexen Prozessen stehen Mittelstand und Industrie seit je her vor der Herausforderung, ihre Risiken zu ermitteln und eine bestmögliche Vorsorge zu treffen. Welche Gefahren drohen dem Unternehmen beispielsweise durch Großschadenereignisse, wie Feuer und Hagel oder durch Schadenersatzforderungen Dritter? Zum Risikomanagement zählt auch der spartenübergreifende Versicherungsschutz einer Industrieversicherung.

Was ist eine Industrieversicherung?

Typisch für die Industrieversicherung sind die sehr hohen Versicherungssummen aufgrund des enormen Schadenspotenzials – bei gleichzeitig geringer Schadeneintrittswahrscheinlichkeit. Zum industriellen Versicherungsgeschäft zählen beispielsweise die Feuerversicherung für Gebäude und Inhalt, Unterbrechung, technische Versicherungen, Cyber-Risiken und die Betriebshaftpflichtversicherung.

Industriekunden erhalten von ihrem Versicherer ein maßgeschneidertes Konzept aus verschiedenen Sparten, welches den Versicherungsschutz für sämtliche Standorte im In- und Ausland behinhaltet. Vorab werden im Rahmen einer umfassenden Risikobewertung die möglichen Schäden und Haftungstatbestände ermittelt.

Oftmals sind die Risiken derart umfangreich, dass ein einzelner Versicherer über keine ausreichenden Kapaziäten verfügt und sich das Risiko mit anderen Versicherungsunternehmen teilt. Üblicherweise unterhält ein Industrieversicherer eigene Standorte im Ausland und pflegt ein entsprechendes Expertennetzwerk.

Kleine Versicherungsunternehmen bedienen diesen Versicherungsmarkt eher nicht.

Für wen ist eine Industrieversicherung sinnvoll?

Zur Zielgruppe zählen überwiegend international tätige Großunternehmen mit einem individuellen Versicherungsbedarf. Hier liegt der Fokus in der Absicherung von Großschäden, z.B. durch Feuer, Sturm und Hagel und einem möglichen Stillstand des Betriebs infolge von Sachschäden. Kleinere Schäden zahlen diese Unternehmen selbst, entsprechend hoch sind hier die möglichen Selbstbehalte.

Welche Schäden deckt eine Industrieversicherung ab?

Unternehmen aus der Industrie können sich mit speziellen Industriepolicen gegen eine Vielzahl von Risiken absichern – jeweils passend auf den Bedarf zugeschnitten. Mögliche Schadenszenarien sind:

Nicht jedes Risiko muss zwingend versichert sein – Abwägung des Risikos

Wie schon weiter oben beschrieben, haben Industriekunden einen sehr individuellen Versicherungsbedarf und können eventuell auch einzelne Ausschlüsse akzeptieren. Andererseits muss bei einem hohen Schadenpotenzial auch stets die Versicherbarkeit geprüft werden. Das nachfolgende Beispiel soll dies veranschaulichen. Inhaltsversicherung für ein Hochregalwarenlager Ein Industrieunternehmen möchte sein Warenlager im Wert von 300 Mio. Euro versichern. Wichtig ist dem Versicherungsnehmer die Absicherung von Totalschäden, infolge Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, incl. Betriebsunterbrechung. Auch die Cyberversicherung ist dem Großunternehmen wichtig, falls Hacker die Lieferkette lahmlegen. Die in der Inhaltsversicherung ebenfalls versicherbare Gefahr Einbruchdiebstahl bleibt bei der Risikoanalyse außen vor, weil in diesem Fall ein Sicherheitsdienst 24/7 auf dem Betriebsgelände anwesend ist und Waren in dieser Größenordnung schlichtweg nicht entwendet werden können. Der Versicherer verlangt für die Gefahrtragung des Feuerrisikos allerdings die Installation eines Sprinklers vom Versicherungsnehmer.

Sachschäden

Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Naturkatastrophen können Gebäude, Waren, Vorräte und Maschinen beschädigen oder gar vollständig zerstören. In der Folge können einzelne Standorte nicht mehr produzieren und es kommt zum Stillstand.

Betriebsunterbrechung

Hat ein großer Sachschaden das Firmengebäude und das Inventar zerstört, kann während der Dauer des Wiederaufbaus und der Ersatzbeschaffungen nicht produziert werden. In diesem Fall kommt es zu einer Betriebsunterbrechung als Folge des Sachschadens. In einer digitalen und arbeitsteiligen Wirtschaft kann diese Produktionsunterbrechung auch auf andere Standorte des Industrieunternehmens rückwirken, weil betriebsintern kein Warenaustausch stattfinden kann oder die Weiterverarbeitung von Produkten an einer anderen Betriebsstätte nicht möglich ist.

Die Industrieversicherung übernimmt dann auch die Kosten für die Dauer der Betriebsunterbrechung.

Haftpflichtschäden

Steigende Haftungsrisiken in einem weltweiten Markt werden für Industriebetriebe ebenfalls zur Existenzfrage. Die Haftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatzansprüchen Dritter – beispielsweise aufgrund fehlerhafter Produkte – mit hohen Deckungssummen. Auch Produktrückrufe können gegen entsprechende Prämien versichert werden.

Transportschäden

Im internationalen Geschäft werden Rohstoffe und fertige Waren an ihren Zielort befördert. Die Beschädigung oder der Verlust von Sachen auf dem Transportweg gehört ebenfalls zu den zu versichernden Risiken. Industrieunternehmen können den Versand und den Bezug ihres Transportgutes auf dem See- und Landweg, sowie per Luftfracht versichern.

Cyber-Angriffe

Der Anstieg von Cyber-Kriminalität führt zu einer geschätzten Schadensumme von 200 Milliarden Euro jährlich – allein in Deutschland. Die Cyber-Sicherheit des eigenen Unternehmens wird dabei falsch eingeschätzt, so eine Umfrage im Auftrag des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft.

Warum ist eine Industrieversicherung wichtig?

Die Industriepolice bündelt den Versicherungsschutz aus den verschiedenen Versicherungsparten – exakt auf das Risikoprofil des Unternehmens abgestimmt. Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von großen Schadenereignissen können somit minimiert werden. Der Versicherer bringt seine Expertise ein und fungiert als „Manager“ bei der Risikonalyse und der Schadenabwicklung.

Was kostet der Versicherungsschutz?

Vereinfacht lässt sich sagen: der Beitrag für Industrieversicherungen orientiert sich an der Branche, der Größe und dem gewünschten Versicherungsumfang für das Unternehmen. Erheblichen Einfluss auf die Kalkulation hat selbstverständlich auch die Schadenquote. In den zurückliegenden Jahren kannten die Prämien nur eine Richtung – nach unten. Die Versicherer befanden sich in einem harten Preiswettbewerb um die Industriekundschaft.

Regulatorische Vorschriften, eine gestiegene Inflation, ein hohes Schadenaufkommen und eine gleichzeitige Verknappung von Kapazitäten ( in der Betriebsunterbrechungsversicherung ) sorgen jetzt für deutlich steigende Beiträge und höhere Selbstbehalte im industriellen Versicherungsgeschäft. Auch bestehende Verträge werden aktuell angepasst ( saniert ).

Wo gibt es die richtigen Industrieversicherungen?

Erste Anlaufstelle für Versicherungsnehmer sind global aufgestellte Versicherungsunternehmen mit Erfahrung im gewerblichen und industriellen Versicherungsgeschäft. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung sollte eine ausführliche Risikoanalyse- und Bewertung des zu versichernden Unternehmens vorgenommen werden.

Die Versicherungssummen für Gebäude und Inventar müssen im Totalschaden ausreichend hoch bemessen sein. Haftungsrisiken und digitale Gefahren müssen ebenfalls bewertet werden.

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Asbestschäden versichern – Betriebshaftpflicht für das Bauhandwerk

Asbestschäden versichern – Betriebshaftpflicht für das Bauhandwerk

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Asbestschäden versichern – Betriebshaftpflicht für das Bauhandwerk

Bauhandwerker kommen bei Sanierungen und Abbrucharbeiten regelmäßig mit asbesthaltigen Baustoffen in Kontakt. Aufgrund der bekannten Gesundheitsgefahren durch Asbestfasern, kommt dem fachgerechten Umgang mit dieser Substanz eine besondere Bedeutung zu. Wird auf einer Baustelle Asbest freigesetzt, kommen auf den Bauunternehmer hohe Kosten für die Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu. Für Unternehmen des Baugewerbes empfiehlt sich die Mitversicherung von Asbestschäden in der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

Der nachfolgende Beitrag soll für die Gefahr sensibilisieren und liefert – neben Informationen zur Verbreitung des Baustoffes Asbest – einige Beispiele und konkrete Tipps zum Check der Betriebshaftpflichtversicherung.

Welche Risiken gehen von Asbest aus?

Werden Asbestfasern freigesetzt, können diese vom Menschen schnell eingeatmet werden. Die winzigen Fasern setzen sich in der Lunge fest und verbleiben dort. In der Folge – oft Jahre später – können dann Erkrankungen, wie die Asbestose auftreten. In einer Veröffentlichung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) werden für das Jahr 2018 insgesamt 2.435 Todesfälle aufgrund von Berufskrankheiten gezählt – einen großen Anteil machen Erkrankungen durch Asbest aus.

Asbest – die unsichtbare Gefahr

Ein bereits etwas älterer Artikel der Welt betitelt Asbest als „Killer mit Tarnkappe“. Neben der oben beschriebenen Asbestose, soll die unsichtbare Faser auch für diverse Krebserkrankungen verantwortlich sein. Besonders heimtückisch ist die Tatsache, dass sich auch heute noch asbesthaltige Produkte im Gebrauch befinden oder aber als Baustoff in Gebäuden verbaut sind.

Betroffen sind zudem nicht nur Personen, die beruflich mit Asbest zu tun hatten. Das gesundheitliche Risiko einer Asbestose ist auch für deren Familienangehörige enorm, wenn beispielsweise mit Asbest verunreinigte Arbeitskleidung mit nach Hause genommen wurde.

Verbot von Asbest

Bereits im Jahr 1993 wurde Asbest in Deutschland verboten. Seit diesem Zeitpunkt dürfen keine asbesthaltigen Produkte mehr in Verkehr gebracht werden. Eine Verpflichtung zum Rückbau oder Austausch von Bauteilen, die Asbest enthalten, existiert allerdings nicht. Aufgrund seiner Vorteile ( Festigkeit / Hitzebeständigkeit ) wurde Asbest über Jahrzehnte als Baustoff eingesetzt.

Weitere Informationen zum Thema liefert der sehr ausführliche Blogartikel der Firma Rathscheck.

Auch heute noch ist Asbest in vielen älteren Gebäuden verbaut, beziehungsweise in Bauteilen enthalten. Dies gilt auch als unbedenklich, solange diese Bauteile nicht beschädigt, bearbeitet oder abgebrochen werden – oder anders ausgedrückt: die Asbestfasern nicht freigesetzt werden.

Bauteile mit Asbest

Asbest ist keinesfalls nur in den bekannten Faserzementplatten enthalten, die in den 1950 er und 1960 er Jahren gern zur Eindeckung großer Dachflächen verwendet wurden. Die Verbreitung von Asbest auch in anderen Baumaterialien wird vielfach unterschätzt. Aus diesem Grund können Arbeiten durch Handwerker und auch durch private Heimwerker schon aus Unkenntnis zur Gesundheitsgefahren führen.

In diesen Produkten wurde Asbest als Baustoff genutzt:

  • Nachtspeicheröfen ( Auskleidung / Dämmung ).
  • Feuerschutztüren.
  • Heizkessel.
  • Brandschutzverkleidungen.
  • Kabelkanälen.
  • Elektroschränken.
  • Brandschutzklappen.
  • Ummantelungen von Elektroinstallationen.
  • Rohre.
  • Entlüftungskanälen.
  • Fensterbänke.
  • Bodenplatten.
  • Spachtelmassen.
  • Spezielle Putze.
  • Fliesenkleber.

Der Stoff wurde in insgesamt rund 3.000 Produkten eingesetzt. Die gefährlichen Fasern können schon beim Bohren ( auch nur beim Anbohren ), beim Schleifen, beim Sägen oder Zerschlagen von Teilen im Rahmen von Renovierung oder Sanierung freigesetzt werden.

Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Asbestprodukten

Die weiter oben beschriebenen Gesundheitsgefahren für den Menschen machen die Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften erforderlich. Aus diesem Grund dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten auch nur von speziell geschultem Personal vorgenommen werden.

Fachbetriebe müssen in der Lage sein, asbesthaltige Sachen zu erkennen, fachgerecht zu entsorgen und die Arbeiten so zu organisieren, dass es zu keinen Personen- oder Sachschäden kommen kann. Für die erforderlichen Arbeiten ist ein Sachkundenachweis nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe zu erbringen ( TRGS 519 ).

Eine gute Quelle für weitere Informationen ist die Veröffentlichung der Firma IKZ Haustechnik.

Zu einem verantwortungsvollen Umgang mit asbesthaltigen Produkten gehören beispielsweise die vorgeschriebene Schutzkleidung für das Personal, ein möglichst „staubfreies“ Arbeiten mit dem Material, eine sichere Verpackung für den Abtransport sowie eine fachgerechte Entsorgung.

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Wie lassen sich Asbestschäden versichern?

Versicherungsschutz für Schäden durch Asbest kann für ausgewählte Betriebe als Baustein zur Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Für Entsorgungsfach – und Recyclingbetriebe ist die Erweiterung aktuell nicht erhältlich.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Nach Jahren der Zurückhaltung bei diesem Risiko, bieten Versicherungsgesellschaften ihren gewerblichen Kunden mittlerweile wieder – einen zumindest eingeschränkten – Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung an. Dies äußert sich in den nachfolgenden Besonderheiten:

Höhe der Deckungssummen

Die Deckungssummen von Betriebshaftpflichtversicherungen und Privat-Haftpflichtversicherungen betragen in aller Regel mehrere Millionen Euro. Die Versicherungssummen für Schäden durch Asbest hingegen betragen in der Regel 100.000 € – 300.000 € je Schadenereignis ( nur in seltenen Fällen mehr ).

Selbstbeteiligungen

Abweichend von den übrigen Vertragsinhalten kann eine ( höhere ) Selbstbeteiligung von 1.000 € oder mehr je Schadenereignis als vereinbart gelten.

Haftungsausschlüsse

Üblicherweise sind Ansprüche durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht versichert.

Betriebshaftpflichtversicherung checken

Seit Anfang der 2000 er Jahre sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ( AHB ) Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Erzeugnisse ausgeschlossen.

Aus diesem Grund sollte die Versicherung bei Bedarf um diesen Punkt erweitert werden.

Für welche Betriebe ist der Versicherungsschutz wichtig?

Kurze Antwort: Das Risiko liegt auf der Baustelle! Der Gefahrstoff Asbest ist weit verbreitet. Aus diesem Grund können Handwerker, die an Gebäuden und Anlagen tätig sind mit asbesthaltigen Substanzen in Kontakt kommen. Durch den falschen Umgang mit oder durch die nicht fachgerecht Entsorgung von Asbest kann es zu kostenintensiven Schäden in der Umgebung der Baustelle kommen. 

Gewerke mit möglichem Kontakt zu Asbest

Bei der folgenden Aufzählung handelt es sich um Beispiele für Betriebsarten mit Bedarf für eine Erweiterung der Betriebshaftpflicht. Sie ist keinesfalls abschließend:

  • Abbruchunternehmen.
  • Bauschlosser / Spengler.
  • Bodenleger.
  • Dachdecker.
  • Elektroinstallateure.
  • Fensterbauer.
  • Fliesenleger.
  • Heizungs-, Klima- und Lüftungsbauer.
  • Maler.
  • Maurer.
  • Zimmereibetriebe.

Für die genannten Unternehmen mach es auf jeden Fall Sinn, sich näher mit diesem Risiko zu beschäftigen und die eigene Betriebshaftpflichtpolice entsprechend zu ergänzen.

Beispiel für einen Asbestschaden

Ein Installateur wurde von einem privaten Auftraggeber damit beauftragt, in dessen Altbau Leitungen zu erneuern. Hierzu mussten die alten Rohrleitungen entfernt werden. Der Mitarbeiter des Installateurs erkannte die asbesthaltige Ummantelung nicht und zerlegte diese mit seiner Flex.

Durch die Schneidarbeiten gelangten die Asbestfasern aus dem Material ins Freie. Die gesamte Baustelle war mit Asbeststaub kontaminiert und musste einer aufwendigen Sanierung unterzogen werden. Der in diesem Beispiel geschilderte Schaden machte den Einsatz einer Fachfirma erforderlich. Die Schadensumme: immerhin fast 20.000 Euro.

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Mirko Bubig

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Werklohn mit der Betriebshaftpflichtversicherung einklagen

aktive Werklohnklage

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Werklohn mit der Betriebshaftpflichtversicherung einklagen 

Welcher Handwerker kennt diese Situation nicht? Durch ein Missgeschick verursachen die eigenen Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit beim Auftraggeber einen Schaden. Ein klarer Fall für die Betriebshaftpflichtversicherung, schließlich ist das Risiko versichert. Leider reagieren manche Kunden mit Unverständnis und behalten den Werklohn ganz oder teilweise ein. Die aktive Werklohnklage verhilft dem betroffenen Handwerksunternehmer zu seinem Recht. Der nachfolgende Beitrag erklärt, wie das genau funktioniert und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. 

Vorteil der Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflicht übernimmt die Regulierung berechtigter Haftpflichtansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche – wenn erforderlich – für den Versicherungsnehmer ab. Versicherungsschutz besteht in der Regel bis zur Höhe der Deckungssumme ( einzelne Leistungen in der Betriebshaftpflicht sind durch Sublimits begrenzt ).

Die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche stellt für den Versicherungsnehmer eine echte Versicherungsleistung dar – man spricht hier auch vom so genannten passiven Rechtsschutz.

Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden, die sich in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit ergeben – unabhängig davon, ob der Firmeninhaber oder einer seiner Mitarbeiter den Schaden verursacht hat. Ein mögliches Beispiel kann die Verletzung von Sorgfaltspflichten ( z.B. bei der Sicherung einer Baustelle ) sein.

Die Leistungen der Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker beinhalten regelmäßig auch Versicherungsschutz für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Bearbeitungsschäden und die Beauftragung von Subunternehmern. 

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Was bedeutet aktive Werklohnklage?

Regelmäßig behalten Auftraggeber den geschuldeten Werklohn aufgrund eines Sachschadens ein oder rechnen die Schadenssumme gegen den Werklohn auf. Dies ist um so unverständlicher, wenn die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Regulierung der beschädigten Sache bereits zugesichert hat – aber leider oftmals gängige Praxis.

Die Betriebshaftpflichtversicherung trägt die Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Forderung berechtigt ist und der geforderte Haftpflichtanspruch versichert ist.

In den gängigen Angeboten zur Betriebshaftpflichtversicherung für das Bauhaupt- bzw. das Baunebengewerbe ist der Baustein der aktiven Werklohnklage automatisch mitversichert. In Unkenntnis dieser Tatsache versuchen Unternehmen die gekürzte Rechnung außergerichtlich auf eigene Kosten und eigenes Risiko bei ihren Kunden durchzusetzen.

Worauf muss beim Versicherungsschutz geachtet werden?

Schutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht besteht, wenn der Auftraggeber Werklohn zur Aufrechnung von ( eigentlich ) versicherten Schadenersatzansprüchen einbehält. Der Betrieb muss also für das vorausgegangene Schadenereignis haftbar sein. Schäden, die nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sind oder die reine Haftung aus der Vertragserfüllung ( Werkvertrag ) sind durch die Versicherung nicht gedeckt.

Übernahme der Prozesskosten durch den Versicherer

Bei der aktiven Werklohnklage übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung der Werklohnforderung für den Versicherungsnehmer – Gebühren für das außergerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwaltes werden hingegen nicht übernommen. Erfahrungsgemäß stellt das Versicherungsunternehmen den Rechtsanwalt für das Verfahren.

Diese Versicherungsleistung stellt für die Firma einen sehr wertvollen zusätzlichen Nutzen dar. Die Gerichtskosten in einem solchen Schadenfall errechnen sich aus dem so genannten Streitwert. Hinzu kommen noch sonstige Aufwendungen für Zeugen oder Gutachter.

Beispiel für die Übernahme der aktive Werklohnklage durch die Versicherung

Ein Bauunternehmer hat bei einem Neubau Fliesen verlegt. Nach Abschluss der Arbeiten beklagt der Kunde, dass der Betrieb die Wände im Treppenhaus und die Treppenstufen beschädigt hat. Zudem soll die Firma für die Arbeiten in Höhe von 500 € zu viele Stunden abgerechnet haben. Für die Beschädigung der Sachen wird der Schaden mit 2.000 € beziffert – insgesamt erfolgt eine Kürzung der Rechnung um 2.500 €.

Eine Einigung der Parteien untereinander gelingt nicht. Aus diesem Grund wendet sich das Unternehmen an seine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese trägt das Kostenrisiko für die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten für den Streitwert von 2.000 € ( Höhe des behaupteten Sachschadens).

Die übrigen 500 € aus der gekürzten Rechnung muss der Betrieb mit eigenen Mitteln beitreiben, da diese Kosten nicht durch einen versicherten Haftpflichtschaden entstanden sind. 

Übernahme der Kosten

Worauf muss noch geachtet werden?

Viele Versicherungsunternehmen legen für die Übernahme der Prozesskosten eine Mindesthöhe für den einbehaltenen Werklohn fest und begrenzen diesen gleichzeitig nach oben. In der Praxis kann es so aussehen, dass der einbehaltene Betrag mindestens 1.000 €, maximal jedoch 500.000 € betragen darf. Die Informationen hierzu sind im jeweiligen Versicherungsschein dokumentiert.

Hilft in einem solchen Fall nicht auch die gewerbliche Rechtsschutzversicherung?

Die herkömmliche Firmenrechtsschutzversicherung übernimmt in einem solchen Fall keine Kosten, da in der Regel der Vertragsrechtsschutz nicht enthalten ist. Eine Firmenvertrags-Rechtsschutzversicherung hingegen übernimmt die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung von Streitigkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen.

Sofern eine Firmenvertrags-Rechtsschutzversicherung besteht, kann der Handwerksunternehmer seinen oben beschriebenen Anspruch auch hierüber vor Gericht einfordern. Ist der Vertragsrechtsschutz nicht im Versicherungsumfang enthalten, müssen die entstehenden Gerichtskosten sorgfältig gegen den möglichen Klage-Erfolg abgewogen werden.

Wie hoch allein der finanzielle Aufwand für die Durchsetzung des Werklohns vor Gericht ist, lässt sich ganz schnell mit einem Prozesskosten-Rechner überprüfen.

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Mirko Bubig

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Erfüllungsschaden – warum die Betriebshaftpflicht nicht zahlt…

Erfüllungsschaden

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Erfüllungsschaden – warum die Betriebshaftpflicht nicht zahlt…

Sie ist für jeden Firmeninhaber unerlässlich: Die Rede ist von der Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt ein, wenn Unternehmen oder ihre Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Schaden gegenüber Dritten verursachen. In diesem Fall prüft der Versicherer den Sachverhalt und begleicht den Anspruch gegenüber dem Geschädigten bis zur Höhe der Deckungssumme. So weit so gut: In der Praxis kommt es allerdings auch vor, dass ein Schaden als nicht versichert abgelehnt wird. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist beispielsweise der so genannte Erfüllungsschaden

Nicht jeder Anspruch ist ein Fall für den Versicherer

Der Versicherungsschutz für die betriebliche Haftpflichtversicherung ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ( AHB ) und den darauf aufbauenden Bestimmungen für Gewerbebetriebe geregelt. Für Personen- und Sachschäden beträgt die Leistung des Versicherers mehrere Millionen Euro – dieser Schutzschirm sichert im Schadensfall die Existenz des Unternehmens. Aktuelle Policen enthalten zudem eine Vielzahl von Einschlüssen für individuelle Risiken, dennoch ist nicht jeder Schaden ein Fall für die Versicherung. 

Versicherungsbedingungen enthalten Einschränkungen

Kommt es zu einer Ablehnung, erfolgt seitens der Versicherung ein Verweis auf die Versicherungsbedingungen mit einer Erläuterung zum Ablehnungsgrund. Dieser Beitrag erläutert, wann es sich um einen nicht versicherten Erfüllungstatbestand handelt und wo die Grenze zu mitversicherten Schadenereignissen verläuft. Im Ergebnis sollen die nachfolgenden Zeilen Versicherungsnehmern einer Betriebshaftpflichtversicherung ein besseres Verständnis zu Art und Umfang der versicherten Leistungen vermitteln.

Weitere Informationen liefern die hier im Blog veröffentlichten Beiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung. 

Was ist ein Erfüllungsschaden?

Als Erfüllungsschaden wird ein Schaden bezeichnet, der dadurch entsteht, dass ein Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Quelle: Wikipedia.

Um die genannte Definition etwas „mit Leben“ zu füllen, soll das nachfolgende Beispiel den genauen Sachverhalt erläutern. Zwei Personen schließen einen Vertrag über den Kauf eines Gegenstandes und begründen hiermit ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn beide Seiten ihren vertraglichen Verpflichtungen ( Bezahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware ) nachkommen.

Gesetzliche Ansprüche sind im BGB geregelt

Wenn nun eine der beiden Parteien ihre Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, sprich: nicht bezahlt oder nicht liefert, kann die jeweils andere Seite Vertragserfüllung verlangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 323, Abs. 1 BGB.

Der Unterschied zwischen vereinbarter und tatsächlich erbrachter Leistung ist der Erfüllungsschaden. Diesen kann der Gläubiger einer Leistung bei seinem Vertragspartner einfordern.

Was ist ein positives Interesse?

Der Gläubiger einer Leistung hat ein Erfüllungsinteresse, welches auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages abzielt ( man spricht hier auch vom sog. positiven Interesse ).

Wo kommen Erfüllungsschäden vor?

Ein Mangel in der Vertragserfüllung kann immer dort auftreten, wo Personen und oder Unternehmen den Abschluss eines Vertrages miteinander vereinbaren. Wenn eine Vertragspartei sich nicht vertragskonform verhält, wird die andere Partei auf den konkreten Vertrag verweisen und den Ersatz der geschuldeten Leistung geltend machen.

Der Schaden aus einer Vertragserfüllung resultiert oft aus einer Verletzung von Sorgfaltspflichten. Eine Erfüllung ist beispielsweise nicht gegeben, wenn der Vertragsgegenstand beschädigt geliefert, eine Montage fehlerhaft erfolgt oder eine Dienstleistung nicht im vom Auftraggeber geforderten Umfang erfolgt ist.

Mit der oben zitierten juristischen Definition sind die Merkmale und Folgen eines Vertragserfüllungsschadens benannt. Insofern bedarf es hierzu keiner weiteren Erläuterungen. Richtig speziell wird es allerdings, wenn sich zum Schaden aus der Vertragserfüllung auch noch Sachschäden, Vermögensschäden ( entgangener Gewinn ) und weitere Folgeschäden addieren.

Die Betriebshaftpflicht schaut genau hin

Zur Betriebshaftpflichtversicherung von Handwerksbetrieben werden regelmäßig Sachschäden gemeldet, die gelegentlich auch Schäden aus den Pflichten zur Vertragserfüllung enthalten. Der Haftpflichtversicherer hat dann die Aufgabe, zwischen versichertem Sachschaden und nicht versicherter Vertragserfüllung zu unterscheiden und gegebenenfalls abzugrenzen.

„Ein Elektriker liefert und montiert in einem Einfamilienhaus die gesamte Elektroinstallation. Durch einen Fehler springt immer wieder der FI-Schalter heraus. Durch die mangelhafte Leistung ist der Vertrag nicht erfüllt und der Elektriker muss nachbessern. Anders verhält es sich, wenn der besagte Handwerker an einer bereits vorhandenen Installation gerarbeitet hätte und es durch seine Arbeit zu einem Schaden hieran gekommen wäre.“

Woran erkennt man einen Erfüllungsschaden?

Versicherte und nicht versicherte Schadenereignisse liegen manchmal dicht beieinander – besonders Handwerker können „ein Lied davon singen“. Die Betriebshaftpflichtversicherung prüft Art und Umfang der verursachten Schäden und leistet Ersatz für die versicherten Ansprüche Dritter.

Im Handwerk entstehen allerhand anschauliche Schadenbeispiele, weil hier regelmäßig an und mit fremden Sachen gearbeitet wird – die Begriffe werden in den folgenden Absätzen näher erläutert. Aus diesem Grund beschäftigen sich die hier dargestellten Fälle allesamt mit Schäden, die im Handwerk entstanden sind.

„Ein Erfüllungsschaden liegt vor, wenn der ursprüngliche Auftrag wiederholt werden muss.“

Mit diesem einen Satz lässt sich hervorragend eine Abgrenzung von reiner Vertragserfüllung zu versicherten Sachschäden und deren Folgeschäden herstellen. Aus diesem Grund lassen sich Haftpflichtversicherer bei Schadensmeldungen auch gern den Auftrag beschreiben – die Versicherung deckt also keine Fälle reiner Vertragserfüllung.

Beispiel Nr. 1 Gebäudereinigung ( reine Vertragserfüllung )

Ein Unternehmen soll für einen Auftraggeber eine große, mit Granit ausgelegte Fläche reinigen. Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Kunde das Reinigungsergebnis und verlangt Nachbesserung für die mangelhafte Werkleistung.

Der Unternehmer hat keine Sache seines Kunden beschädigt. Mit einer Wiederholung des ursprünglichen Auftrags ( Reinigung ) ist der Vertrag erfüllt. Die reine Vertragserfüllung ist nicht Gegenstand der Betriebshaftpflicht.

Beispiel Nr. 2 Gebäudereinigung ( Bearbeitungsschaden )

Der Gebäudereiniger verwendet für die oben beschriebene Tätigkeit versehentlich eine ungeeignete Chemikalie. In der Folge wird der Steinboden stumpf und unansehnlich.

In diesem Fall hat der ausführende Betrieb in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die Sache (Steinboden) des Vertragspartners beschädigt. Mit einer Wiederholung der Reinigung ist es nun nicht mehr getan. Der Geschädigte hat nun einen Schadensersatzanspruch. Die Betriebshaftpflicht prüft die Haftung und zahlt den Anspruch als versicherten Tätigkeitsschaden.

Beispiel Nr. 3 Garagentoreinbau ( reine Vertragserfüllung )

Ein Betrieb vereinbart mit einem Bauherrn Lieferung und Montage eines Garagentors mit Antrieb. Das Sektionaltor stoppt beim Öffnen und Schließen ständig und blockiert schlussendlich. Der Bauherr pocht auf sein Recht und wendet Mängel ein.

Auch in diesem Fall hat der Handwerksbetrieb keinen Schaden bei seinem Kunden verursacht. Die mangelhafte Werkleistung muss durch ihn nachgebessert werden – vergebliche Aufwendungen gehen zu seinen Lasten. Der ursprüngliche Auftrag muss wiederholt werden.

Beispiel Nr. 4 Garagentoreinbau ( Bearbeitungsschaden und Vertragserfüllung )

Beim Einbau der Laufschienen stürzt der Monteur von der Leiter. Das schwere Werkzeug beschädigt den Fliesenboden in der Garage und die dort auf einer Palette lagernden Tor-Elemente.

In dieser Konstellation hat der Betrieb das Eigentum ( Fliesenboden ) seines Kunden beschädigt. Die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst den Sachschaden am Boden und reguliert diesen im Rahmen der mitversicherten Bearbeitungsschäden. Das Sektionaltor wiederum fällt unter die Erfüllung des geschlossenen Vertrags. Dieses muss nun erneut angefertigt und geliefert werden.

Beispiel Nr. 5 Installateur ( reine Vertragserfüllung )

Ein Handwerksbetrieb installiert in einem Neubau für seinen Kunden eine komplette Heizungsanlage. Der Handwerker hat sich verrechnet: Die Heizung bringt nicht die für diese Gebäudegröße erforderliche Heizleistung und auch die Kapazität zur Wassererwärmung ist zu gering bemessen.

Der Auftraggeber hat auch hier keinen entstandenen Schaden an seinem Eigentum zu beklagen. Hier muss der Unternehmer für seine mangelhafte Werkleistung haften und nun durch Nachbesserung seinen Vertragsbestandteil ( eine funktionierende Heizungsanlage ) abliefern. Folge: Neulieferung / Installation.

Beispiel Nr. 6 Installateur ( Bearbeitungsschaden, Mangelfolgeschaden und Vertragserfüllung )

Neben der oben beschriebenen – zu kleinen Heizungsanlage – hat der Handwerker auch eine Fussbodenheizung verlegt, die von Beginn an stetig geringe Mengen Wasser verliert und den Estrichboden durchfeuchtet. Beim Einbau eines Heizkörpers wurde zudem der bereits verlegte Laminatboden zerkratzt.

Die gesamte Schadenaufstellung reicht der Handwerksmeister bei seiner Betriebshaftpflichtversicherung ein. Diese prüft den Versicherungsschutz und übernimmt die Beschädigung am Laminat ( Tätigkeitsschaden ). Der Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht erstreckt sich auch auf die so genannten Mängelbeseitigungsnebenkosten ( Öffnen des Fussbodens zur Behebung der Undichtigkeit ). Lediglich die Instandsetzung der für den Wasserschaden ursächlichen Heizungsleitung und die zu klein dimensionierte Heizungsanlage fallen unter die vertraglich geschuldete Erfüllung. 

Verursachte Schäden Dritter gelten als versichert

Alle genannten Fälle können so oder ähnlich in nahezu jedem Betrieb entstehen – dafür ist keine grobe Fahrlässigkeit erforderlich – eine kleine Unachtsamkeit genügt. In allen Fällen ist die Vertragserfüllung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Lediglich der Dritten gegenüber verursachte Gebäudeschaden wird von der Haftpflichtversicherung übernommen.  

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Warum ist Vertragserfüllung generell nicht versichert?

Eine vertraglich übernommene Haftung fällt grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz einer Betriebshaftpflichtversicherung und anderer gewerblicher Haftpflichtversicherungen. Versicherer argumentieren damit, dass sie kein Interesse haben das unternehmerische Risiko ihres Versicherungsnehmers zu übernehmen. 

Pfusch ist kein Fall für die Betriebshaftpflicht

Durch den Ausschluss von Erfüllungsschäden vom Versicherungsschutz verbleibt die Verpflichtung zur Sorgfalt beim Versicherungsnehmer. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass vermeidbare und vor allem versicherungsfremde Risiken ( gemeint ist das unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers ) entstehen und über die Versicherung abgewickelt werden.

Unternehmer müssen das Risiko einer vertraglichen Haftung grundsätzlich selbst übernehmen. Aus diesem Umstand heraus sollten Unternehmer darauf achten, dass Auftragsleistungen stets vollständig und korrekt erbracht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer Mitarbeiter und andere Personen ( beispielsweise Subunternehmer ) beschäftigt. 

Tätigkeitsschäden und Folgeschäden gehören zum Versicherungsschutz

Die Ablehnung eines Schadensfalls ist ärgerlich – zugegeben. Dennoch macht es Sinn, sich einmal mit den Inhalten der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung auseinanderzusetzen. Neben dem nicht versicherten Erfüllungsschaden gibt es in einer gewerblichen Haftpflichtversicherung zahlreiche versicherte Ansprüche. Und diese Schadensfälle können – wie oben geschildert – sehr nah beieinander liegen und auch gleichzeitig entstehen.

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Mirko Bubig 

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Produkthaftpflichtversicherung – Produktrisiken richtig einschätzen und versichern

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Produkthaftpflichtversicherung – Produktrisiken richtig einschätzen und versichern

Kaum ein Firmeninhaber wird heute die Notwendigkeit einer Betriebshaftpflichtversicherung zum Schutz vor Haftpflichtansprüchen Dritter in Frage stellen. Schadenersatzansprüche können schnell astronomische Summen erreichen und die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens bedrohen. Wachsende Haftungsrisiken machen zudem die regelmäßige Überprüfung von Betriebshaftpflichtpolicen erforderlich. Aufgrund gesetzlicher Neuerungen sollten Unternehmer auch einen Blick auf die in der Betriebshaftpflichtversicherung enthaltene Produkthaftpflichtversicherung werfen, den vorhandenen Versicherungsschutz einem Check unterziehen und diesen bei Bedarf erweitern.

Wer braucht eine Produkthaftpflichtversicherung?

Um diese Frage zu klären, muss zunächst erläutert werden, was sich hinter dem Begriff der Produkthaftung verbirgt. Unter Produkthaftung wird die Haftung für Schäden gegenüber Dritten aus fehlerhafter Herstellung, Vertrieb und Anwendung eines Produktes definiert. Die Haftung für Schäden, die durch mangelhafte Produkte verursacht werden, trifft in aller Regel den Produzenten. Die Produkthaftpflichtversicherung ist ein Baustein der Betriebshaftpflichtversicherung und ersetzt den entstandenen Personen- oder Sachschaden.

Wer haftet für ein fehlerhaftes Produkt?
Kommt es durch ein mangelhaftes Produkt zu einem Sach- oder Personenschaden, kann der Geschädigte seinen Schadenersatz außerdem beim Händler der Ware geltend machen. Mit den nachfolgenden Zeilen sollen die Haftung, der Haftungsgrund und die zur Haftung verpflichteten Personen näher erläutert werden.

Hersteller

Der Hersteller einer Sache haftet für:

  • Konstruktions- und Entwicklungsfehler.
  • Fabrikationsfehler.
  • Instruktionsfehler.
  • Produktbeobachtungsfehl

Als Hersteller gilt, wer handwerklich oder industriell ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt.

Händler

Auch ohne eigenes Produkt, kann eine Person für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt haftbar gemacht werden. Die Haftung ergibt sich beispielsweise aus:

  • fehlerhafter Lagerung.
  • unterlassener Waren-Ausgangskontrolle.
  • Nichtbeachtung der Produktbeobachtungspflicht.

Desweiteren haftet der Händler wie ein Hersteller auch ohne eigenes Verschulden für Schadensfälle durch fehlerhafte Produkte, wenn er:

  • als „Quasi-Hersteller“ agiert, d.h. fremde Ware mit eigenem Etikett versieht und verkauft.
  • Ware ( als EU-Importeur ) in Verkehr bringt, die er in den europäischen Wirtschaftsraum importiert.
  • den Hersteller der fehlerhaften, in Verkehr gebrachten Ware nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Eintritt des Schadens nicht benennen kann.

Als Händler gilt, wer fremde Produkte kauft und weiterverkauft.

Handwerker

Neben seiner Haftung für Schäden aus seiner handwerklichen Tätigkeit, haftet der Handwerker auch für Schäden, die durch gelieferte Produkte entstanden sind. Dies gilt für eigene und fremde Erzeugnisse gleichermaßen. Wenn ein Handwerker Ware verkauft, haftet er wie der Händler der Ware.

Ein Handwerker mit Warenlieferung ist, wer zum Einbau / zur Installation bestimmte Produkte mit zu seinen Kunden nimmt.

Wer haftet für ein fehlerhaftes Produkt?

Produkthaftpflichtversicherung - fehlerhaftes Produkt

Für welche Fehler muss im Rahmen der Produkthaftung gehaftet werden?

Bei der Produkthaftpflicht wird zwischen insgesamt 4 Fehlerarten unterschieden, die mit den nachfolgenden Zeilen näher erläutert werden.

Konstruktions- und Entwicklungsfehler

Ein Konstruktions- und Entwicklungsfehler liegt vor, wenn es bereits bei der Planung und Konzeption der Produktherstellung zu einem Fehler kommt. In der Folge sind alle hergestellten Produkte, die den Herstellungsprozess durchlaufen, fehlerhaft.

Beispiele für Konstruktions- und Entwicklungsfehler:

Die Materialauswahl für ein Last-Regal wurde falsch bemessen. Aus diesem Grund kann das Regal die zugesicherte Traglast nicht aufnehmen und bricht zusammen.

Bei der Herstellung von Holzspielzeug werden Farben mit giftigen Bestandteilen verwendet. Das Spielzeug wird von Kleinkindern gern in den Mund genommen und hat dadurch gesundheitliche Gefahren zur Folge.

Produktbeobachtungsfehler

Hat ein Unternehmen ein Produkt in Verkehr gebracht, haftet es auch für im Nachhinein bekannt gewordene Risiken, die durch Mängel am Produkt entstehen. Im Rahmen der Produktbeobachtung muss das Unternehmen seine Kunden auf Mangel hinweisen. Dies geschieht in aller Regel durch Nachbesserungen, Warnhinweise, oder durch einen Produktrückruf.

Beispiel für einen Produktbeobachtungsfehler:

Ein Hersteller informiert seine Kunden im Rahmen einer Rückrufaktion über die fehlerhafte Isolierung eines Netzkabels und fordert diese zu einem Tausch der Ware auf, weil eine weitere Nutzung das Risiko eines Stromschlags mit sich bringen würde.

Fabrikationsfehler

Fabrikationsfehler entstehen während der Herstellung eines Produktes. Charakteristisch ist, dass es nur zu einzelnen Fehlern kommt und nicht die gesamte Produktlinie betroffen ist ( vgl. Konstruktions- und Entwicklungsfehler ).

Beispiel für einen Fabrikationsfehler:

In einer Großbäckerei lösen sich während des Betriebs Maschinenteile ab, fallen in die Teigmasse und geraten mit dem Brot in den Handel.

Instruktionsfehler

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn eine Bedienungsanleitung mangelhaft ist oder ein Warnhinweis vor gefährlichen Eigenschaften des ansonsten fehlerfreien Produktes fehlt.

Beispiele für Instruktionsfehler:

In der Gebrauchsanweisung versäumt es der Hersteller, auf die starke Erwärmung seines Produktes während des normalen Betriebs hinzuweisen.

Ein Getränkehersteller bietet einen Kindertee als Einschlafhilfe an. Das stark gezuckerte Getränk sorgt durch die Aufnahme über Nuckelflaschen für Schäden durch Karies bei den kleinen Konsumenten. Ein entsprechender Warnhinweis fehlte in der Produktbeschreibung.

Was deckt eine Produkthaftpflichtversicherung ab?

Die Produkthaftpflichtversicherung als Teil der Betriebshaftpflichtversicherung bietet Absicherung bei Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten, die durch eine der oben beschriebenen Fehlerarten entstanden sind.

Versicherung von Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten

Versichert sind Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der Deckungssummen. Diese betragen in aller Regel 3 – 10 Millionen Euro je Schadenereignis. Die Schäden können einerseits durch das Produkt als Solches, andererseits durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften entstanden sein. Für das bessere Verständnis folgen hier weitere Beispiele.

Schäden durch das gelieferte Produkt

In der konventionellen Produkthaftpflichtversicherung sind Schäden durch das fehlerhafte Produkt versichert. Der Versicherer leistet Schadenersatz für Personen- und Sachschäden.

Schadenbeispiel

Ein Unternehmen liefert in großen Kunststoffbehältern Säure zum Befüllen von Batterien aus. Beim Abnehmer kommt es zu einem Sachschaden am Boden der Produktionshalle. Der geschädigte Betrieb macht seinen Schadenersatzanspruch beim Lieferanten geltend.

Schäden durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften

Ein weiterer Haftungstatbestand ist das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. In diesem Fall ist der Sachschaden nicht durch einen der oben beschriebenen Fehler eingetreten, sondern einzig durch das Fehlen einer zugesicherten Produkteigenschaft.

Schadenbeispiel

Ein Lebensmittel verarbeitender Betrieb ordert eine große Menge an Verpackungsmaterial aus Kunststoff. Die gelieferten Verpackungen sind nicht – wie vom Hersteller versprochen – „lebensmittelecht“. Die abgepackten Lebensmittel nehmen den Geschmack des Kunststoffes an und können nicht mehr verkauft werden.

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Produkthaftpflichtversicherung – was ist zu beachten?

Die Produkthaftpflicht Versicherung ist Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schäden aus der Produkthaftung gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden. Einige Anbieter von Betriebshaftpflichtversicherungen haben bereits das Risiko „Schäden durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften“ ( siehe oben ) in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Unternehmen, die eine Produkthaftpflichtversicherung abschließen möchten, sollten die Angebote auch im Hinblick auf vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen im Schadenfall prüfen.

Versicherungsschutz richtig wählen

Für die richtige Vertragsgestaltung muss der Versicherer wissen, was der Versicherungsnehmer herstellt und ausliefert. Aus diesem Grund sollte die Betriebsbeschreibung die versicherte Tätigkeit vollständig beschreiben.

Jedes Unternehmen sollte das Risiko, aus der Produkthaftpflicht in Anspruch genommen zu werden, sorgfältig checken. Hier für sind folgende Fragestellungen wichtig:

  • Welches Produkt wird hergestellt oder vertrieben?
  • Trete ich Dritten gegenüber als Hersteller, Händler oder Handwerker auf?
  • Wie hoch können mögliche Schadenersatzansprüche Dritter sein?
  • Werden meine eigenen Produkte von anderen weiterverarbeitet?

Im Ergebnis kann es dazu kommen, dass das Unternehmen neben der konventionellen Produkthaftpflichtversicherung auch eine erweiterte Produkthaftpflicht für die Absicherung echter Vermögensschäden benötigt.

Der „Fliesen-Fall“ – ein konventionelles Produkthaftpflichtrisiko?

Ein Kunde kaufte in einem Baumarkt Fliesen und lies diese durch einen Fachbetrieb verlegen. Auf der fertig verlegten Fläche stellte er später einen Grauschleier fest, der schon im Produktionsprozess entstanden ist. Der Käufer machte beim Verkäufer seinen Schadenersatzanspruch ( neue Fliesen ) und die Kosten der erforderlichen Neuverlegung geltend ( Aus- und Einbaukosten).

Erweiterung zum Versicherungsschutz prüfen

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, dass die herkömmliche Produkthaftpflicht hier nicht ausreicht. Der Käufer berief sich auf eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes ( EuGH-Urteil C 65/09 ), welche den Anspruch des privaten Käufers einer beweglichen Sache auf Aus- und Einbaukosten regelt.

Neue Gesetzeslage seit dem 01.01.2018

Durch die Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB haben nicht mehr nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer einen Verschuldens-unabhängigen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten.

Doch ab wann muss die konventionelle Produkthaftpflicht erweitert werden?

Was bedeutet erweiterte Produkthaftpflicht?

Neben der konventionellen Produkthaftpflichtversicherung ( die Bestandteil einer Betriebshaftpflicht-versicherung ist ), gibt es auch noch eine spezielle Produkthaftpflichtversicherung, die auch „erweiterte Produkthaftpflichtversicherung“ ( EPH ) genannt wird.

In der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf weitere abschließend benannte, vertragliche Haftungstatbestände und echte Vermögensschäden.

Was ist bei der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung versichert?

Die nachfolgenden Zeilen sollen die verschiedenen Bausteine der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung näher erläutern.

erweiterten Produkthaftpflichtversicherung versichert

Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden (4.2)

Bei diesem Baustein geht es um die Schäden, die durch Lieferung eines mangelhaften Produktes entstehen, welches zu einem anderen – dann ebenfalls mangelhaften – Produkt weiterverarbeitet wird.

Hierbei kann es sich um bewegliche ( z.B. Maschinen und Anlagen ) oder um unbewegliche Sachen ( z.B. Bauwerke ) handeln.

Der Versicherungsschutz ist für solche Fälle gedacht, in welchen Erzeugnisse eines Herstellers derart mit anderen Produkten anderer Hersteller verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, dass eine Trennung nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt wird.

Schadenbeispiele:

Eine Firma stellt Betonfertigteile her und bezieht die Rohware ( Sand / Kies / Stahl ) von einem anderen Produzenten. Die gelieferten Komponenten entsprechen nicht der Norm. In der Folge sind die hergestellten Betonteile unbrauchbar und müssen entsorgt werden. Der Betonhersteller verlangt von seinem Lieferanten nun Schadenersatz für die ihm entstandenen Kosten ( Arbeitslohn / Maschinenzeit / Entsorgung ).

Ein Milchviehbetrieb liefert Milch an eine Molkerei. In der Molkerei stellt sich heraus, dass die Milch mit Hemmstoffen verunreinigt ist. Die verwendeten Tanks müssen entleert und gereinigt werden. Eine Charge Kakao mit verunreinigter Milch muss entsorgt werden. Auch hier entstehen Kosten, weil sich das fehlerhafte Produkt bereits mit einem neuen Produkt untrennbar vermischt hat.

Weiterver- oder bearbeitungsschäden (4.3)

Dieser Baustein bietet Absicherung, wenn gelieferte Erzeugnisse vom Empfänger der Ware weiterver- oder bearbeitet werden und keine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet.

Das gelieferte Produkt weist Mängel auf und eignet sich daher nicht für die geplante Weiterver- oder bearbeitung. Aufgrund des Mangels muss der Empfänger Geld für eine erforderliche Nachbearbeitung aufwenden.

Schadenbeispiele:

Ein metallverarbeitender Betrieb stellt Rohlinge für hochwertige Küchenmesser her und liefert diese an einen Besteckhersteller aus. Nach dem Spülvorgang werden die Messer matt. Als Fehler wird die falsch zusammengestellte Metall-Legierung beim Zulieferbetrieb ermittelt. In aufwändiger Nacharbeit müssen die bereits produzierten Messer mit einer neuen Beschichtung versehen werden. Die Mehrkosten sind über die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung versichert.

Eine Firma liefert Garne an einen Textilhersteller, welcher hieraus maschinell Kleidungsstücke fertigt. Bei der Endkontrolle werden kleine Fremdkörper in den Garnen entdeckt. Das fertige Produkt ist minderwertig und kann nur mit Preisabschlägen verkauft werden.

Aus- und Einbaukosten (4.4)

Werden hergestellte oder ausgelieferte Erzeugnisse trennbar in ein anderes Produkt eingebracht, eingebaut oder verlegt, ist der Baustein Aus- und Einbaukosten ( 4.4. ) wichtig für den richtigen Versicherungsschutz.

Besonders wichtig ist diese Absicherung, wenn das eigene Produkt in andere Produkte eingebaut, angebaut, verlegt oder aufgetragen wird und im Falle eines Mangels ausgebaut und gegen ein mangelfreies Produkt ausgetauscht werden muss.

Im Gegensatz zu den in Ziffer 4.2. beschriebenen Sachverhalten findet keine untrennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung statt. Eine Trennung einzelner, mangelhafter Erzeugnisse ist möglich und wirtschaftlich sinnvoll.

Schadenbeispiel:

Eine Firma hat versehentlich die falschen Eisenprofile und Maueranker geliefert. Die damit befestigten Balkone haben nicht die erforderliche Traglast und müssen für den Tausch des fehlerhaften Bauteils zurückgebaut werden. Die Versicherung übernimmt die Kosten für diesen Vermögensschaden.

Maschinenklausel (4.5)

Stellt der Versicherungsnehmer Maschinen, Formen, Werkzeuge oder Steuerungen her, mit welchen seine Kunden andere Produkte herstellen, ist der Einschluss der Maschinenklausel in der erweiterten Produkthaftpflicht-Versicherung zu vereinbaren.

Durch den Einsatz mangelhafter Maschinen kann es in der Folge zur Produktion mangelhafter Erzeugnisse kommen im Betrieb des Abnehmers kommen. Dieser wird die Kosten für Material- und Lohnaufwand, sowie für den Produktionsstillstand beim Versicherer des Maschinenbauers geltend machen.

Schadenbeispiel:

Ein Unternehmen liefert eine Spezialmaschine für die Herstellung von Metallkugeln. Diese Kugeln sollen in Kugellagern zum Einsatz kommen. Durch Fehler bei der Einstellung weisen die produzierten Kugeln zu große Messtoleranzen auf und können nicht für die Weiterverarbeitung zu Präzisionslagern verwendet werden. Die Betriebshaftpflicht-Versicherung übernimmt die Kosten ( Material / Lohn / Entsorgung ) im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflicht.

Prüf- und Sortierkosten / Einzelteiletausch (4.6)

Über diesen Baustein ist der gesetzliche Schadensersatzanspruch Dritter aufgrund eines Vermögensschadens infolge der Überprüfung von Produkten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner hergestellter Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund eines ausreichenden Stichprobenbefundes gleichartige Mängel bei den übrigen Produkten aus der Charge zu befürchten sind.

Die Überprüfung dient der Feststellung, welche Produkte des Unternehmens mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind. Im nächsten Schritt wird geprüft, wie die Mängel beseitigt werden können.

Schadenbeispiel:

Ein Betrieb stellt Steckverbindungen für Elektro-Schaltschränke her. Bei der Qualitätskontrolle im Unternehmen des Abnehmers werden Defekte an den Verbindungen festgestellt. Nach weiteren Kontrollen werden gleichartige Mängel auch in den übrigen Schaltschränken entdeckt.

Nach aufwändiger Überprüfung aller Schaltschränke werden die fehlerhaften Bauteile ausgetauscht. Die angefallenen Kosten stellen einen Vermögensschaden dar und werden von der Versicherung im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflicht übernommen.

Wer braucht eine erweiterte Produkthaftpflicht?

Die erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung ist besonders wichtig für Unternehmen, deren Erzeugnisse keine Endprodukte sind, sondern einer Weiterverarbeitung oder einer Weiterbearbeitung unterliegen. In der Folge kann der Versicherungsnehmer durch mangelhafte Erzeugnisse mit Schadensersatzansprüchen Dritter konfrontiert werden.

Die Erweiterung der Produkthaftpflichtversicherung ist ebenso wichtig für Hersteller von Maschinen. Durch eine mangelhafte Maschine kann es auch zu einem mangelhaften Endprodukt kommen.

Werden gelieferte Erzeugnisse untrennbar mit anderen Produkten vermischt oder verbunden, sollte die bestehende Haftpflicht unbedingt um das Risiko „erweiterte Produkthaftpflichtversicherung“ ergänzt werden.

Für wen ist die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung besonders wichtig?

Für die Einschätzung, ob die bestehende Versicherung um eine spezielle Produkthaftpflichtversicherung erweitert werden muss, sind folgende Fragen hilfreich:

  • Werden meine gelieferten Sachen von anderen weiterverarbeitet oder weiterbearbeitet?
  • Wird mein Produkt untrennbar mit anderen Sachen verbunden oder vermischt?
  • Soll mein Produkt in das Endprodukt eines anderen Herstellers eingebaut werden?
  • Stelle ich Maschinen her, mit denen andere produzieren?
    Wird eine der vorstehenden Fragen mit „ja“ beantwortet, sollte sich das Unternehmen ein Angebot zum Einschluss der erweiterten Produkthaftpflicht einholen.

Welche Kosten übernimmt die erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung?

Die verschiedenen Bausteine der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung sichern die sog. „echten Vermögensschäden“ ab. Dies sind Kosten für:

Vergeblichen Herstellungsaufwand

Das fehlerhafte Endprodukt muss vernichtet werden. Lohnkosten, Energiekosten und Maschinenstunden wurden vergeblich aufgewandt.

Vergebliche Weiterverarbeitung / Weiterbearbeitung

Durch die Weiterverarbeitung des mangelhaften Produktes entstehen dem Abnehmer Mehrkosten, bzw. entgangener Gewinn, weil sein Endprodukt nun nachgebessert werden muss.

Aus- und Einbaukosten

Das mangelbehaftete Produkt muss ausgebaut und entsprechender Ersatz herangeschafft und eingebaut werden. In diesem Beispiel fallen Lohnkosten und Kosten für den Transport an.

Schäden gegenüber Dritten durch Maschinen

Die mangelhafte Maschine produziert nur Ausschuss. Das eingesetzte Material hat nur noch Schrottwert, Lohnkosten sind vergeblich aufgewendet worden. Durch den Produktionsausfall entsteht ein Verlust.

Prüf- und Sortierkosten

Produkte mit Mangelverdacht müssen einzeln überprüft werden. Hierdurch entsteht ein erhöhter Personalaufwand und Produktionsstillstand.

Erweiterte Produkthaftpflicht richtig abschließen

Basis für die optimale Absicherung eines herstellenden Betriebes ist die Betriebshaftpflichtversicherung in Kombination mit einer Produkthaftpflichtversicherung, welche Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden bietet.

Anhand der weiter oben beschriebenen Bausteine und Schadenbeispiele in der erweiterten Produkthaft-Pflichtversicherung kann der Unternehmer den Bedarf für eine Erweiterung seiner Versicherung überprüfen.

So führt der Weg zum richtigen Anbieter

Bei der Auswahl der Versicherung sollte sich der Versicherungsnehmer an ein namhaftes Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Know-How bei gewerblichen Versicherungen wenden.

Das Thema Haftpflicht und Produkthaftung ist sehr komplex. Aus diesem Grund kommt auch der Expertise des konkreten Ansprechpartners eine große Bedeutung zu. Dieser sollte Risiko Produkthaftpflicht zuverlässig einschätzen und in die Haftpflichtversicherung integrieren können.

Erweiterte Produkthaftpflicht individuell betrachten

Idealerweise werden die Betriebshaftpflichtversicherung und die erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung bei einem Versicherungs-Check in ein Gesamtkonzept für den Betrieb eingebettet. Der Berater sollte hierzu auch den bereits bestehenden Versicherungsschutz überprüfen und Lösungen für vorhandene Deckungslücken anbieten. Auch aus diesem Grund sollte der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls ergänzt werden.

In besonderen Fällen ( wenn, z.B. der Automobilindustrie zugeliefert wird ), ist eine Rückrufkostenversicherung für mögliche Produktrückrufe sinnvoll. Dieser außergewöhnliche Versicherungsschutz ist allerdings nur bei wenigen Anbietern abschließbar.

www.gewerbe-profi.de

Mirko Bubig

FAQ

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Mirko Bubig

LVM-Versicherungsagentur
Mirko Bubig GmbH

Was ist eine Produkthaftpflichtversicherung?

Die Produkthaftpflichtversicherung schützt Hersteller ( auch Importeure ), Händler und Handwerker vor Haftpflichtansprüchen Dritter aufgrund eines fehlerhaften Produktes. 

Warum ist eine Produkthaftpflichtversicherung wichtig?

Aus einem fehlerhaften Produkt können hohe Sach- und Personenschäden resultieren, beispielsweise durch einen Fehler im Herstellungsprozess. 

Welche Unternehmen sollten eine Produkthaftpflichtversicherung abschließen?

Wichtig ist die Produkthaftpflichtversicherung für Hersteller, Quasi-Hersteller, Händler und Handwerker.

Welche Schäden deckt eine Produkthaftpflichtversicherung ab?

Versichert sind die Schäden durch das gelieferte Produkt selbst, aber auch Schäden durch das Fehlen zugesicherter Produkteigenschaften.

Welche Branchen sollten besonders auf eine Produkthaftpflichtversicherung achten?

Der Versicherungsschutz aus der Produkthaftpflichtversicherung ist wichtig für die Hersteller gebrauchsfertiger Endprodukte. Allerdings können auch Importeure und Quasi-Hersteller für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden. 

Wie hoch sollte die Versicherungssumme einer Produkthaftpflichtversicherung sein?

Idealerweise beträgt die Deckungssumme 5 – 20 Millionen Euro, wie in der Betriebshaftpflichtversicherung.

Gibt es Ausschlüsse in der Produkthaftpflichtversicherung?

Ja, die gibt es die. Die Ausschlüsse sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Für einige Branchen ist zudem die erweiterte Produkthaftpflicht sinnvoll. 

Wie wird der Beitrag für eine Produkthaftpflichtversicherung berechnet?

Für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung erfolgt einmal jährlich die Abfrage in Form eines Fragebogens. Üblicherweise richtet sich der Beitrag nach dem Umsatz p.a.

Was tun, wenn ein Schadenfall eintritt?

Wichtig ist, dass der Versicherer rasch und vollständig informiert wird. Bei Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt kommt es besonders auf den Faktor Zeit an, wenn beispielsweise ein Produktrückruf erfolgen muss. 

Kann eine Produkthaftpflichtversicherung auch internationale Schäden abdecken?

Der räumliche Geltungsbereich kann mit dem Haftpflichtversicherer vereinbart werden.

Ist eine Produkthaftpflichtversicherung auch für Einzelunternehmer oder Selbstständige empfehlenswert?

Der Gesetzgeber legt fest, wer für ein fehlerhaftes Produkt haftet und das können auch Einzelunternehmen sein. Insofern ist die Produkthaftpflichtversicherung grundsätzlich für jedes Unternehmen wichtig. 

Wie kann man den richtigen Versicherer für eine Produkthaftpflichtversicherung auswählen?

Sowohl der Haftpflichtversicherer, als auch der Vermittler sollten über die notwendige Expertise verfügen und auf Anfrage Referenzen benennen können. 

Welche Faktoren beeinflussen den Versicherungsbeitrag einer Produkthaftpflichtversicherung?

Es kommt natürlich einmal auf das Produkt selbst an. Einfluss auf den Beitrag hat selbstverständlich auch der Umfang der Tätigkeit. Ein Einschluss der „erweiterten Produkthaftpflichtversicherung“ kostet zusätzlichen Beitrag. Eine kombinierte Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung kann wenige hundert Euro, aber auch viele zehntausend Euro im Jahr kosten. 

Wie lange läuft eine Produkthaftpflichtversicherung?

Es werden Versicherungsdauern von 1-3 Jahren Laufzeit angeboten. 

Wie kann man eine Produkthaftpflichtversicherung kündigen?

Die Haftpflichtversicherung kann mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich zum Vertragsende gekündigt werden.

Welche Risiken sind nicht durch eine Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt?

Reine Vertragserfüllungsschäden fallen beispielsweise nicht unter den Versicherungsschutz. Eine genaue Übersicht liefern die vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Kann man eine Produkthaftpflichtversicherung nachträglich erweitern?

Die Produkthaftpflichtversicherung lässt sich auch um eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung ergänzen. Diese ist beispielsweise dann wichtig, wenn das Unternehmen Produkte herstellt, die von anderen weiterbearbeitet oder zu einem Endprodukt weiterverarbeitet werden. 

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